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Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | ||||
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t | 1 | Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | t | 1 | Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers |
Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten | f | 1 | (1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten |
2 | Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht | 2 | Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht | ||
t | 3 | zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs | t | 3 | zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu |
4 | zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine | 4 | machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der | ||
5 | Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats | 5 | Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der | ||
6 | erläutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem | 6 | Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung | ||
7 | Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. | 7 | nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist auf | ||
8 | Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden. | 8 | Kreditinstitute nicht anzuwenden. | ||
9 | (2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der | 9 | (2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der | ||
10 | Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des | 10 | Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des | ||
11 | Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen | 11 | Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen | ||
12 | über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlußprüfer ist nicht | 12 | über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlußprüfer ist nicht | ||
13 | verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen. | 13 | verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen. |
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