§ 176 AktG

Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers

(1) 1Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. 2Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 3Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 4Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.

(2) 1Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. 3Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 02:28

G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 11.12.2023 I Nr. 354


Alte Fassungen (a.F.) zu § 176 AktG:
Fassung bis Synopse Archiv
27.07.2022 Synopse Alte Version laden.
03.01.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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