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Sie können sich § 12a AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.
(3) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. 2Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bleibt unberührt.
Fahrgastinformationen | Fahrgastinformationen | ||||
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f | 1 | (1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und | f | 1 | (1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und |
2 | den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum | 2 | den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum | ||
3 | Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen | 3 | Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen | ||
4 | bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind. | 4 | bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind. | ||
5 | (2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien | 5 | (2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien | ||
6 | über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren. | 6 | über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren. | ||
7 | (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum | 7 | (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum | ||
8 | Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen | 8 | Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen | ||
9 | Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen | 9 | Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen | ||
10 | beschränken. Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang | 10 | beschränken. Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang | ||
11 | gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen | 11 | gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen | ||
12 | Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die | 12 | Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die | ||
13 | ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben. | 13 | ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben. | ||
t | 14 | (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bleibt unberührt. | t | 14 | (4) Die Verordnung (EU) 2021/782 bleibt unberührt. |
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