§ 12a AEG

Fahrgastinformationen

(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.

(3) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. 2Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.

(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 bleibt unberührt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:54

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 409


Alte Fassungen (a.F.) zu § 12a AEG:
Fassung bis Synopse Archiv
02.08.2023 Synopse Alte Version laden.
23.06.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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