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Sie können sich § 2 AdWirkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
(2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,
(3) (weggefallen)
Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung | Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung | ||||
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t | 1 | Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung | t | 1 | Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung |
Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung | Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im | f | 1 | (1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im |
n | 2 | Sinne des § 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des | n | 2 | Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind- |
3 | Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. | 3 | Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen | ||
4 | ist. | ||||
5 | (2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der | ||||
6 | Antrag nicht zurückgenommen werden. | ||||
4 | (2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich | 7 | (3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich | ||
5 | festzustellen, | 8 | festzustellen, | ||
6 | 1. | 9 | 1. | ||
7 | wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das | 10 | wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das | ||
8 | Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten | 11 | Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten | ||
9 | Annahmeverhältnis gleichsteht, | 12 | Annahmeverhältnis gleichsteht, | ||
10 | 2. | 13 | 2. | ||
11 | andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge | 14 | andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge | ||
12 | und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen | 15 | und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen | ||
13 | Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. | 16 | Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. | ||
14 | Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein | 17 | Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein | ||
15 | Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht. | 18 | Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht. | ||
t | 16 | (3) (weggefallen) | t |
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