f | (1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im | f | (1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im |
n | Sinne des § 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des | n | Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind- |
| Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. | | Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen |
| | | ist. |
| | | (2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der |
| | | Antrag nicht zurückgenommen werden. |
| (2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich | | (3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich |
| festzustellen, | | festzustellen, |
| 1. | | 1. |
| wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das | | wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das |
| Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten | | Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten |
| Annahmeverhältnis gleichsteht, | | Annahmeverhältnis gleichsteht, |
| 2. | | 2. |
| andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge | | andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge |
| und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen | | und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen |
| Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. | | Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. |
| Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein | | Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein |
| Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht. | | Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht. |
t | (3) (weggefallen) | t | |