(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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