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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB
4/14
vom
3. März 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
[X.]Z: nein
[X.]R: ja
GKG § 68 Abs. 3
§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von [X.], [X.] vom 17. Oktober 2002 -
IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22.
Februar 1989 -
IVb [X.], juris, sowie Bestätigung von [X.], Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 -
VIII [X.] und vom 14. Juni 2007 -
V [X.], jeweils juris).
[X.], Beschluss
vom 3. März 2014 -
IV ZB 4/14 -
O[X.]
[X.]
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], Lehmann
und die [X.]
am 3. März 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des [X.] vom 19. Dezem-ber 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig [X.].
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, §
66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich
be-stimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, §
68 Abs. 3 GKG) nur für statt-hafte Verfahren gilt ([X.], Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 -
VIII [X.] und vom 14. Juni 2007 -
V [X.], jeweils veröffentlicht bei [X.]). Die
wie hier
kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.
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Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Februar 1989
IVb [X.], juris Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002
IX ZB 303/02, NJW
2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Ober-landesgerichten ([X.] 2012, 1315 und [X.], 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisie-rung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
[X.]) vom 5. Mai 2004 ([X.] I S.
718) vorgenommenen Neufas-sung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 und vom 14. Juni 2007 aaO).
Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des §
68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegan-genen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die [X.] statthaften Rechtsmittel umfasst. Die Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat daran nichts geän-dert. Dies weist schon die Gesetzesbegründung aus ([X.]. 830/03 S. 187). Danach sollen "sowohl das Verfahren über die (weitere) Be-schwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Be-schwerdeverfahrens" gebührenfrei sein, womit der Gesetzgeber den Kreis der gebührenfreien Verfahren bestimmt hat. Zudem soll § 68 Abs. 3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen, der durch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für un-statthafte Beschwerden ausgeformt war ([X.], Beschluss vom 22. [X.] 1989 -
IVb [X.], juris Rn. 5). Schließlich gebietet der Zweck der Gebührenbefreiung, Kostenverfahren zu beseitigen, die sich aus anderen 3
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Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62), keine [X.] für unstatthafte Beschwerden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Ok-tober 2002
IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 f.). Dies gilt unverändert fort.
[X.]
[X.] [X.]
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2013 -
4 O 353/11 -
O[X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
I-4 [X.] -
Meta
03.03.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2014, Az. IV ZB 4/14 (REWIS RS 2014, 7422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7422
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