Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. IV ZR 75/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4179

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03

Verkündet am:

10. März 2004

Heinekamp

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

[X.] § 5 Abs. 2

Zu den Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen in Nach-tragsversicherungsscheinen

[X.], Urteil vom 10. März 2004 - [X.]/03 - OLG München

LG München I

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.] Schlichting und [X.], die [X.] und [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Februar 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] und die Anschlußrevision der [X.] wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Versicherungs-prämien.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der früheren Klägerin (im folgenden: Schuldnerin), nach Eröffnung des [X.] durch Beschluß des [X.] vom 30. Mai 2001. - 3 -

Er begehrt von der [X.] Rückzahlung von Versicherungsprämien, welche die Schuldnerin über den Zeitraum des Bestehens einer Bauträ-ger-Betriebshaftpflichtversicherung vom 1. April 1988 bis 31. Dezember 1996 an die [X.] entrichtet hat. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Bemessungsgrundlage der Versicherungsprämien. Der Kläger trägt vor, die geschuldete Jahresprämie habe 0,2 Promille der [X.] zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer betragen, eine Mindestprämie sei nicht vereinbart worden. Nach dem Vortrag der [X.] habe die geschuldete Jahresprämie sich hingegen auf 0,2 Promille der [X.] - mindestens aber auf 30.000 DM - zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer belaufen. Die Schuldnerin hat an die [X.] Versicherungsprämien in Höhe von 323.664,36 DM entrichtet. Bei einer Prämienberechnung nach der Jahresbausumme [X.] die Schuldnerin nach Ansicht des [X.] jedoch lediglich Prämien in Höhe von 160.599,41 DM an die [X.] entrichten müssen. Den Diffe-renzbetrag in Höhe von 163.064,95 DM = 83.373,78 • (zuzüglich Zinsen) fordert er mit der Klage zurück.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 70.709,15 DM = 36.153,01 • (zuzüglich Zinsen) stattgegeben; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, erhebt die [X.] Anschlußrevision und wendet sich gegen ihre Verurteilung insge-samt.

- 4 -

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 ([X.].) BGB für das erste [X.] 1988/89 sowie für die Versicherungsjahre 1991/92, 1995 und 1996 in - unstreitiger - Höhe von insgesamt 70.709,15 DM für [X.] erachtet und der Klage insoweit stattgegeben. Dabei ist es da-von ausgegangen, daß dem Versicherungsvertrag die vertraglichen [X.] zugrunde zu legen seien, wie sie die [X.]eite vorgelegt hat. Danach ist unter Ziffer 9.1 bestimmt, daß die Prämienberechnung nach der Jahresbausumme - ohne Mindestprämie - zu erfolgen habe. Diese [X.] habe für die vorgenannten Jahre keine Änderung erfahren. Eine gegenüber dieser schriftlichen Vereinba-rung vorrangige Individualabrede dahin, daß von der [X.] auszugehen sei, habe die [X.] nicht hinreichend vorgetragen.

Für die Versicherungsjahre 1989/90, 1990/91, 1992, 1993 und 1994 hat das Berufungsgericht das Bestehen eines [X.] hingegen mit der Begründung verneint, daß die [X.] für diese Zeit ihre Rechtsgrundlage fänden in entsprechenden Nach-trägen zum Versicherungsschein, durch welche die Prämienbemes-sungsgrundlage für das jeweilige Versicherungsjahr wirksam gemäß § 5 Abs. 1 und 2 [X.] auf den Jahresumsatz und für das Versicherungsjahr 1994 auf eine Mindestprämie umgestellt worden sei. Die vorgenomme-nen Beitragsänderungen seien wirksam, weil die Schuldnerin in den - 5 -

Nachträgen jeweils eine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügende Belehrung erhalten habe, auf die Änderungen besonders aufmerksam gemacht worden sei und ihnen nicht widersprochen habe.

I[X.] Dagegen wenden sich beide Parteien mit Recht.

1. a) Die [X.] rügt mit ihrer Anschlußrevision einen Verfah-rensfehler des Berufungsgerichts: Der Vortrag der [X.], zwischen den Parteien sei bereits vor Übersendung eines Versicherungsscheins als Grundlage für die Prämienberechnung die [X.] ver-einbart worden, habe dem [X.] für eine Beweiserhebung ausge-reicht. Auf der Grundlage einer Vernehmung des von der [X.] als Zeugen benannten [X.] und einer Würdigung der mit dem Zeugen erörterten schriftlichen Vertragsunterlagen sei es in sei-nem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten als Prämienbe-rechnungsgrundlage die [X.] sowie eine jährliche Min-destprämie von 30.000 DM vereinbart; soweit der ursprüngliche [X.] davon abweiche, ergäben die dortigen Angaben keinen Sinn. Danach habe das Berufungsgericht nicht ohne erneute Verneh-mung dieses Zeugen die Auffassung vertreten dürfen, eine vertragliche Vereinbarung, der Prämienberechnung die [X.] [X.] zu legen, sei der landgerichtlichen Aussage des Zeugen nicht zu [X.].

b) Dem ist zuzustimmen.
- 6 -

Zwar weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Schuldnerin dem ihr übersandten Versicherungsschein und den beigefügten Bedin-gungen nicht widersprochen habe; darin ist unter 9.1 vorgesehen, daß die Prämienberechnung nach der Jahresbausumme erfolge. Diese wird unter 9.2 mit 150.000 DM angegeben; die Jahresprämie sollte dem Wort-laut nach 0,2 Promille davon betragen. Als Nettobetrag der Prämie wird an dieser Stelle aber nicht der sich danach rechnerisch ergebende Be-trag von 30 DM, sondern ein Beitrag von 30.000 DM angegeben. Das sind 0,2 Promille der von der Schuldnerin unstreitig als Jahresumsatz angegebenen 150.000.000 DM. Im Hinblick auf diesen in sich wider-sprüchlichen Text ist trotz des Schweigens der Schuldnerin auf die Über-sendung des Versicherungsscheins mit diesen Bedingungen nicht aus-geschlossen, daß die Parteien bei den Vertragsverhandlungen tatsäch-lich übereinstimmend von einer Bemessung der Prämie auf 0,2 Promille der [X.] ausgegangen sind. Wenn dies der Fall war, konnte die Schuldnerin auch die ihr zugesandten Vertragsunterlagen nicht anders verstehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist - unabhängig von der Regelung des § 5 [X.] - der wahre Wille der Erklärenden maßgebend, wenn der Erklärungsempfänger er-kannt hat, was der irrtümlich Erklärende in Wahrheit gewollt hat ([X.], Urteil vom 22. Februar 1995 - [X.] - [X.], 648 unter 2).

Da das [X.] nach Vernehmung des Versicherungsange-stellten die Überzeugung gewonnen hat, daß ungeachtet unzutreffender Angaben in den schriftlichen Unterlagen eine Prämienberechnung auf der Grundlage der [X.] vereinbart worden sei, hätte das Berufungsgericht die protokollierte Aussage des Zeugen nicht anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen dürfen, ohne den - 7 -

Zeugen noch einmal zu vernehmen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2003 - [X.]/02 - [X.]-Report 2003, 1109 m.w.N.).

2. Gelangt das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen und erneuter Beweiswürdigung wiederum zu dem Ergebnis, daß für die Prämienberechnung nach den ursprünglichen Vertragsgrundlagen die Jahresbausumme maßgebend sein sollte, bleibt zu prüfen, ob aufgrund späterer Nachträge zum Versicherungsschein jedenfalls für diejenigen Jahre von der Jahrsumsatzsumme bzw. einer Mindestprämie auszuge-hen ist, für die das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Auch [X.] kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.

Nachträge fallen ebenso wie die ursprüngliche Police unter den Begriff des Versicherungsscheins im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 1965 - [X.]/63 - [X.], [X.]; [X.] VersR 1993, 169 f.; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 5 Rdn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl. § 5 Rdn. 1; [X.], § 5 [X.] Rdn. 5; Bruck[X.], [X.] 8. Aufl. § 5 [X.]. 4). Die Revision macht mit Recht geltend, daß den Anforderungen des § 5 Abs. 2 [X.] in den Nachträgen hier nicht genügt sei, so daß trotz fehlenden Widerspruchs der Schuldnerin Abweichungen vom [X.] nicht als genehmigt gelten.

Die von der [X.] übersandten Nachträge enthalten im [X.] eine Prämienabrechnung sowie folgende Belehrung: Dieser Nachtrag ist ergänzender Bestandteil des Versiche-rungsscheins. Für ihn gelten die gleichen allgemeinen und besonderen Bedingungen, sofern sie durch Vorstehendes - 8 -

nicht geändert sind. Falls innerhalb eines Monats nach Empfang dieses [X.] Einwendungen gegen dessen
Inhalt nicht erhoben werden, gilt er als vom Versicherungs-nehmer genehmigt.

Aus den Nachträgen zum Versicherungsschein geht aber weder hervor, ob überhaupt vom ursprünglichen Vertragsinhalt abgewichen werden sollte, noch ist erkennbar, welche Abweichungen im einzelnen als genehmigt gelten sollten. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] fordert [X.] ausdrücklich, daß auf die einzelnen Abweichungen besonders [X.] zu machen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf Abweichungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen, kann schon deshalb nicht von einer fiktiven Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgegangen werden.

Zwar ist in den dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügten Prämienrechnungen unter anderem von der (Jahres-)Um-satzsumme oder von einer Mindestprämie die Rede. Die [X.] hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß auf diesem Wege dem Versiche-rungsnehmer nachteilige Abweichungen von dem früher geltenden [X.] vereinbart werden sollten. Sie hat auch nicht an [X.] Stelle klargestellt, daß mit der Verwendung neuer Begriffe aus Anlaß der [X.] eine Änderung der [X.] zum Nachteil der Schuldnerin verbunden sein sollte. Mithin kommt hier eine Genehmigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die [X.] in den Nachträgen zum Versicherungsschein auf Änderungen der vereinbarten Grundlagen für die Prämienberechnung nicht hinreichend aufmerksam gemacht hat.
- 9 -

3. Weitergehende Ansprüche des [X.], sofern sie überhaupt bestehen, sind jedenfalls nicht wegen Leistung in Kenntnis der [X.] (§ 814 BGB) noch wegen Verjährung (§ 12 Abs. 1 [X.]) ausge-schlossen.

a) Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Ver-bindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] (siehe etwa [X.]Z 113, 62, 70; Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - [X.] - NJW 1997, 2381 unter [X.] a) schließt diese Vorschrift eine Kondiktion erst aus, wenn der Lei-stende im Zeitpunkt der Leistung nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet. Hierzu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sich eine Kenntnis der Schuldnerin von der wahren Rechtslage nicht feststellen lasse. Es kann deshalb nicht da-von ausgegangen werden, daß die Schuldnerin wissentlich überhöhte Versicherungsprämien an die [X.] entrichtet hat.
b) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Ob Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Versicherungs-prämien unter § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] fallen, ist umstritten. Teilweise werden Ansprüche auf Rückzahlung unverdienter Prämie zu den [X.] aus dem Versicherungsvertrag gerechnet ([X.] 1938, 876; [X.] in [X.]/[X.], aaO § 12 Rdn. 6). Teilweise werden sie aber auch dem gesetzlichen Schuldverhältnis der ungerechtfertigten Bereiche-rung zugeordnet ([X.] [X.], 557), auf welches die - 10 -

kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine Anwendung findet ([X.]Z 32, 13, 15 ff.; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - [X.] - [X.], 479 unter II 3 a). Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob der Rückzahlungsanspruch im Versicherungsvertrag - ins-besondere in einer Satzung, in Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung - eine vertragliche Aus-gestaltung erfahren hat oder nicht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1989 - [X.] - aaO; Senatsurteile vom 18. September 1991 - [X.] - VersR 1991, 1357 unter [X.] und vom 26. Februar 1992 - [X.] - aaO unter II 3 a und b). Im erstgenannten Fall handelt es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 [X.] verjährt, im zuletzt genannten Fall liegt ein gesetzlicher An-spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vor, auf den die [X.] des BGB Anwendung finden.

Hier haben die in Rede stehenden [X.] keine vertragliche Ausgestaltung erfahren. Auch in § 8 AHB, der Vertragsbe-standteil geworden ist, findet sich keine Regelung eines Rückzahlungs-anspruchs wegen zuviel gezahlter Versicherungsprämien, obschon diese Bestimmung (u.a.) mit dem Wort "Prämienrückerstattung" überschrieben ist. Die Ansprüche des [X.] unterliegen deshalb der Regelverjährung des § 195 BGB a.F. und sind noch nicht verjährt.

4. Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangen sollte, daß die Prämie nach der Jahresbausumme zu berechnen war, wird es sich mit dem von der [X.] geltend gemachten Einwand der Verwirkung auseinanderzusetzen und, falls dieser Einwand nicht durchgreift, auch - 11 -

Feststellungen zur Höhe der Jahresbausumme und der danach geschul-deten Prämien zu treffen haben.

Terno [X.] [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.]

Meta

IV ZR 75/03

10.03.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. IV ZR 75/03 (REWIS RS 2004, 4179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4179

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