Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. KRB 93/18

Kartellsenat | REWIS RS 2019, 7080

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Gegenstand

(Beginn der Verjährungsfrist einer Kartelltat)


Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zu 1 bis 5 und der Nebenbetroffenen zu 1 und 2 werden nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Betroffenen zu 1 bis 5 und die Nebenbetroffenen zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sämtliche Rechtsbeschwerdeführer machen hinsichtlich der ersten Preisabsprache erfolglos das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der Verjährung geltend. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 81 Abs. 8 [X.] fünf Jahre. Sie beginnt gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Tat. Tathandlung ist zwar die Preisabsprache; die Verjährung beginnt jedoch erst mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs (§ 31 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist dieser nicht die bloße Preisabsprache an sich, sondern der sich durch die Preisabsprache ergebende wirtschaftliche Erfolg (vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.], 5. Aufl., § 81 Rn. 588). Maßgeblich ist deshalb, dass die Preisabsprache weiterwirkt und das generelle Preisniveau beeinflusst. Dies ist bis zur nächsten (wiederum kartellbeeinflussten) Preiserhöhung, die insoweit eine Zäsur darstellt, der Fall. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es unmittelbar vor Ende der Laufzeit der [X.] erhöhten Preise noch zu konkreten Bestellungen gekommen ist. Vielmehr ist entscheidend auf die durch die Absprache erzielte allgemeine Erhöhung des Preisniveaus abzustellen. Dies folgt aus dem Schutzgut des Preisabspracheverbots, das eine gezielte Marktbeeinflussung verhindern soll. Diese dauert so lange an, als Waren auf dem Markt sind, die hiervon berührt sind. Dass zum Ende der Laufzeit noch Produkte angeboten wurden, die von der ursprünglichen Preisabsprache umfasst sind, musste das [X.] - anders als die Nebenbetroffene zu 1 in ihrer Erwiderung zur Stellungnahme des [X.] meint - nicht im Einzelnen feststellen, denn für deren vollständigen Wegfall bestehen keine Anhaltspunkte.

Die Unterbrechungshandlungen, die im Übrigen auch die zweite Preiserhöhung betreffen, hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt. Damit sind beide Ordnungswidrigkeiten nicht verjährt. Das Urteil des [X.]s vom 12. Oktober 2017 ist noch rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen (doppelten) Verjährungsfrist ergangen.

[X.]     

      

Meier-Beck     

      

Raum   

      

[X.]     

      

Sunder     

      

Meta

KRB 93/18

21.05.2019

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 12. Oktober 2017, Az: 2 Kart 1/17 (OWi), Urteil

§ 81 Abs 8 GWB, § 31 Abs 3 S 2 OWiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. KRB 93/18 (REWIS RS 2019, 7080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7080

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