Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2023, Az. VIa ZR 1704/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7775

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung und zur Verjährung gestützt, für die das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 21. März 2023 ([X.]/21, NJW 2023, 1111) nicht entscheidungserheblich ist und hinsichtlich derer die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht aufzeigt.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

[X.]     

  

Krüger     

  

Götz

  

Rensen     

  

Wille     

  

Meta

VIa ZR 1704/22

23.10.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 22. November 2022, Az: 5 U 19/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2023, Az. VIa ZR 1704/22 (REWIS RS 2023, 7775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7775

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