Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. 1 StR 556/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 438

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[X.] vom 6. Dezember 2006 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2006 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2006 im Schuld- und Strafausspruch dahingehend geändert beziehungsweise neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 47 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr - unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. 1 In der [X.] vom 17. August 2000 bis zum 30. Mai 2001 erwarben andere Tatbeteiligte - namens eines Handelsunternehmens - von drei [X.] (sogenannte Bundles) in 47 Tranchen, in der vorgefassten Absicht, die im Hinblick auf die Bindung von den Netzbetreibern im Verkauf zunächst subventionierten Einheiten entgegen 2 - 3 - der vertraglichen Zusicherung zu trennen, nämlich das Mobiltelefon - nach Ent-fernung des [X.] - separat teurer zu verkaufen und getrennt davon die SIM-Karten unter Verwendung fiktiver Kundendaten zu aktivieren und anschlie-ßend zu verkaufen, zu verschenken oder selbst abzutelefonieren. Im Glauben, die [X.] würden entsprechend der vertraglichen Vereinba-rung als Einheit und nicht manipuliert - das Mobiltelefon hätte dann zwei Jahre lang nur über das entsprechende Netz betrieben werden können - an die [X.] weiterveräußert werden, bezahlten die Netzbetreiber insgesamt 378.660,80 • an Provisionen, um die sie so geschädigt wurden. Der Angeklagte unterstützte die anderweitig verfolgten Tatbeteiligten hierbei fortlaufend auf vielfältige Art und Weise. Dabei sind die Unterstützungs-handlungen nicht immer - nicht mehr - einer der [X.] zuordenbar. So stand der Angeklagte etwa im Falle der Abwesenheit des [X.] "ständig bereit", um für diesen anfallende Begleitarbeiten zur Abwicklung der tatbezoge-nen Geschäfte zu übernehmen. Die fortlaufende Förderung der Taten stellt sich deshalb hier in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung des Angeklagten zu den 47 [X.] dar (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfe-leisten 9; [X.]/[X.] 53. Aufl. § 27 Rdn. 13). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. 3 Die vom [X.] verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheits-strafe (ausgehend von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und weiteren 46 Einzelstrafen in Höhe von insgesamt sieben Jahren Freiheits-strafe) kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der [X.] vermag auszuschlie-ßen, dass die [X.] bei Annahme einer Beihilfehandlung eine noch mil-dere Strafe verhängt hätte. Denn die "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (vgl. [X.], 513, 514; 1996, 383, 384; 1984, 262). So stellt sich dies auch im vorliegenden 4 - 4 - Fall dar, zumal der Tatbeitrag des Angeklagten mittäterschaftlichem Handeln sehr nahe kam. Der langen Verfahrensdauer und der unzureichenden Kontrolle bei den Netzbetreibern wird mit der erkannten Strafe in hohem Maße Rechnung getragen. Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es [X.] nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz des geringfügigen Teiler-folgs mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-lasten. 6 Nack Boetticher Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 556/06

06.12.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2006, Az. 1 StR 556/06 (REWIS RS 2006, 438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 438

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