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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 253/12
vom
27. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
September 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29.
Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweifachen versuchten Diebstahls, wegen Diebstahls, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ver-urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das [X.] eine Anordnung nach 1
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3
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§
64 StGB nicht getroffen hat; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30.
Juli 2012 ausgeführt:
Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein
64 StGB vorliegt, zu sehr auf den behaupteten Konsum von Heroin
den das [X.] als zumindest weit überhöht bewertet
fokussiert und dabei den auch von der Kammer nicht in Frage gestellten Missbrauch von Kokain aus den Augen verloren hat.
a)
[X.] stellt ausdrücklich fest
und hat insoweit keine Beden-ken, den Angaben des Angeklagten zu folgen
, dass der Angeklagte
und Kokain zu sich nahm (UA S.
17), auch während der Tatzeiten
17) und er
die wirtschaftlichen Vorteile gedachte (UA S.
11).
b)
64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder [X.] eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st.
Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011, 3
StR
421/11 mwN). Dem Umstand, dass durch den [X.] bereits die Gesundheit, sowie Arbeits-
und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind
worauf die Kammer in ihrem Urteil abstellt (UA S.
34)
kommt für das Vorliegen eines Hangs zwar eine wichtige indizielle Bedeutung zu, das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Beja-hung eines Hangs aus ([X.], Beschluss vom 1.
April 2008, 4
StR
56/08 =
NStZ-RR 2008, 198). Ausreichend ist es bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder ge-fährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungs-kriminalität zu bejahen ist ([X.], Beschluss vom 27.
März 2008, 3
StR
38/08).
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4
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c)
Hieran gemessen drängt sich die Annahme auf, dass bei dem Ange-klagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Kokain vorhanden ist.
d)
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des §
64 StGB ist, sind
gerade im Hinblick auf die Feststellung, dass die Taten der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums dienten
Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Der [X.] kann ausschlie-ßen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzel-strafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Reiter
3
Meta
27.09.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 4 StR 253/12 (REWIS RS 2012, 2766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2766
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