Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:140920BIXZB78.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 78/19
vom
14. September 2020
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Grupp, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Selbmann
am 14. September 2020
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelas-sen worden ist ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Beschluss vom 8. Oktober 2019 weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch der Zu-lassung der Rechtsbeschwerde enthält. Schweigt das Beschwerdegericht zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ([X.], [X.] vom 12.
März 2009 -
IX [X.], [X.], 1058 Rn. 7). Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2016 -
IX [X.]/15, 1
-
3
-
MDR 2016, 1352 Rn. 3). Die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX ZB 109/07, [X.], 113).
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 [X.], § 78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Grupp
Gehrlein
Schoppmeyer
[X.]
Selbmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2019 -
8 IN 14/18 -
LG Gera, Entscheidung vom 08.10.2019 -
5 T 244/19 -
2
Meta
14.09.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2020, Az. IX ZB 78/19 (REWIS RS 2020, 11215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11215
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.