Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. XII ZB 115/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5978

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 115/15

vom

2. September
2015

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
2. September
2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
der Betroffenen wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.]s Hannover
vom 4.
März 2015 auf-gehoben, soweit mit diesem die Beschwerde gegen den Be-schluss des [X.] vom 10.
November 2014 zu-rückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Stö-rung. Mit Beschluss vom 10.
November 2014 hat das Amtsgericht für sie eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags-
und Behördenangelegenheiten bestellt
und
als Über-prüfungszeitpunkt den 10.
November 2016 bestimmt.
Mit Beschluss vom 1
-
3
-
11.
Dezember 2014 hat es den Aufgabenkreis der Betreuerin im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis 10.
Mai 2015 um die [X.] erweitert.
Die von der Betroffenen gegen beide Beschlüsse eingelegten [X.] hat das [X.] mit einem einheitlichen Beschluss zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde
der Betroffenen richtet sich gegen die Zurückweisung der auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 10.
November 2014 bezogenen Beschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Beschwerdeentscheidung hält [X.] rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach §
1896 Abs. 1a [X.] darf gegen den freien Willen eines Volljähri-gen ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Annahme eines freien Willens im Sinne
von §
1896 Abs.
1a [X.] setzt dabei Einsichts-
und Handlungsfähigkeit voraus. Der Betroffene muss mithin in der Lage sein, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu han-deln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung
einer Betreuung umzusetzen. Das krankheitsbedingte
Fehlen eines solchen
freien Willens hat das sachverständig beratene Gericht festzustellen (vgl. zu den Einzelheiten Senatsbeschluss vom 26.
Februar 2014 -
XII ZB 577/13
-
FamRZ
2014, 830 Rn.
11
ff.).
An
einer diesen rechtlichen Vorgaben genügenden Feststellung, dass es der Betroffenen am freien Willen mangelt, fehlt es vorliegend. Die amtsgerichtli-2
3
4
5
-
4
-
che Entscheidung verhält sich zu dieser Frage überhaupt nicht. Das [X.] führt insoweit lediglich aus,
die Betroffene sei "aufgrund einer wahnhaften Störung in ihrer freien Willensbildung beeinflusst und deshalb nicht in der Lage "
Dass die Willensbildung durch die Krankheit beeinflusst ist, bedeutet jedoch bereits
nicht, dass
nicht gleichwohl eine freie Willensbildung möglich ist. Darüber hinaus betrifft die Aus-sage des [X.]s nicht den -
allein maßgeblichen
-
freien Willen hinsicht-lich einer Betreuung, sondern befasst sich mit der Erledigung derjenigen Aufga-ben, die ein Betreuer gegebenenfalls übernehmen soll. Auch dem vom [X.] in Bezug genommenen Sachverständigengutachten lässt sich insoweit nichts entnehmen.
Der angefochtene Beschluss ist daher im Umfang der Anfechtung aufzu-heben und die Sache
ist insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-sen, das die erforderliche Prüfung zum Vorliegen eines freien Willens nachzu-holen haben wird.
6
-
5
-
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
Dose

Klinkhammer Nedden-Boeger

Botur Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2014 -
663 XVII H 7046 -

LG Hannover, Entscheidung vom 04.03.2015 -
9 [X.]/15 -

7

Meta

XII ZB 115/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. XII ZB 115/15 (REWIS RS 2015, 5978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5978

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XII ZB 115/15

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