Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. X ZR 45/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2331

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 45/98Verkündet am:9. Mai [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Mai 2000 durch [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 14. Oktober 1997 verkündete [X.] 1. Senats ([X.]) des [X.] wirdauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 21. Dezember 1990unter Inanspruchnahme der Prioritäten des [X.] Gebrauchsmusters90 01 802 vom 15. Februar 1990 und der [X.] [X.] vom 23. Mai 1990 angemeldeten [X.] Patents 0 515 390(Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilt worden ist.- 3 -Das in der [X.] erteilte Streitpatent betrifft [X.]. Es umfaßt sieben Patentansprüche, von denen die Klägerin mit ihrerNichtigkeitsklage die Ansprüche 1, 2, 3 und 6 angreift.Patentanspruch 1 lautet wie [X.] aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbe-reich des [X.] (12) an der Faßwandung (22) angeordnetenumlaufenden Trage- und [X.] (30) und mit wenigstens ei-nem im Randbereich des [X.] (12) angeordneten [X.] (16), der in einem [X.]gehäuse (18) der-art eingesenkt ist, daß die Stirnfläche des [X.] (16)bündig mit oder geringfügig unterhalb der Außenfläche des [X.] (12) abschließt,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß der Oberboden (12) zusätzlich zum bzw. neben dem [X.]gehäuse (18) ein im wesentlichen [X.] [X.] bzw. eine Abschrägung [X.]) aufweist, die [X.] beidseitig zum [X.] (16) ausgebildet ist und - inNormalposition des Fasses betrachtet - flach schräg nach innen inden [X.] abgeschrägt verlaufend eingezogen ist, wobei [X.] [X.]) ihre tiefste Stelle auf der Seite des [X.]) im Nahbereich des [X.] (16) aufweist und dortin [X.] des [X.]) bzw. in den [X.] (16) einmündet."- 4 -Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2, 3 und 6 wird auf [X.] verwiesen.Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der [X.] sei in dem angegriffenen Umfang nicht patentfähig.Er sei nicht neu, jedenfalls habe sich die Lehre des Streitpatents in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Die Klägerin hat sich dabeiauf die [X.] Patentschrift 0 287 966 und das [X.] [X.] gestützt.Die Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr [X.] Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.Als vom Senat bestellter gerichtlicher Sachverständiger hat Prof.Dr.-Ing. [X.] ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichenVerhandlung erläutert und ergänzt [X.] -Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hatnicht die Überzeugung gewinnen können, daß dem Gegenstand der [X.], 2, 3 und 6 die Patentfähigkeit nach [X.]. 52-56 EPÜ fehlt ([X.]. II § 6Abs. 1 Nr. 1 [X.], [X.]. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ).I. 1. Die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre [X.] gemäß der Einleitung der Patentbeschreibung ein Faß aus [X.] Kunststoff mit einem Trage- und [X.] und mit einem [X.] im Nahbereich des [X.] (Deckel). Die [X.] ersichtlich davon aus, daß es bei vorbekannten Fässern dieser [X.] bereitsbekannt war, den [X.] gegen äußere Kraftangriffe zu [X.] eine wünschenswerte Stapelfähigkeit zu wahren und aus diesen Gründenden [X.] in einem in das Innere des Fasses hineinragenden Ge-häuse derart einzusenken, daß die Stirnfläche des [X.] bündigmit oder geringfügig unterhalb der Außenfläche des [X.] abschließt.Dies ist ein integrierter wesentlicher Bestandteil der Lehre des Streitpatents,wie sich insbesondere aus den Merkmalen des Oberbegriffs des [X.] ergibt.Bei einer solchen Gestaltung des Fasses ergeben sich jedoch [X.] der Restentleerung. Bei einem zum Schluß in Schräglage auf den Kopf ge-stellten Faß kann an der Innenseite des Faßdeckels (Oberboden) [X.] nicht mehr in die Ausflußöffnung des in das Faß hineinragen-den und nunmehr höher liegenden [X.] fließen. Dieses Problem- 6 -ist nach der Beschreibung des Streitpatents bei allen vorbekannten Fässernnicht oder unbefriedigend gelöst; das soll ersichtlich auch für Fässer nach [X.] der besonders erwähnten [X.] Patentanmeldung 0 287 966gelten. Hiervon ausgehend wird es als Aufgabe der patentgemäßen Erfindungbezeichnet, eine konstruktive Ausgestaltung eines Kunststoff-[X.]undfassesbzw. des [X.] (Deckel) anzugeben, die eine möglichst weitgehendeRestentleerung in statischer Schrägposition (ohne Hin- und Herschwenken)ermöglicht ([X.] 40-43). Dies ist insoweit eine verkürzte Darstellung, alsdarin nicht aufgenommen ist, daß weiterhin gewährleistet sein soll, daß der[X.] mit den bereits bekannten und im Oberbegriff des [X.] enthaltenen Mitteln geschützt ist. Die objektive Problemstellung be-steht demnach kurzgefaßt darin, daß einerseits in an sich bekannter Weise einSchutz des [X.], zugleich aber andererseits auch eine (annä-hernd) vollständige Restentleerung in statischer Schrägposition erreicht wer-den soll.Die Lösung des Problems nach der Lehre des Streitpatents besteht imwesentlichen in dem Vorschlag, bei einem an sich bekannten Faß mit ver-senktem [X.]gehäuse einen Teil des Faß-[X.] beider-seits des [X.]s in bestimmter Weise abgeschrägt in Richtung aufdie Außenwand und auf den Innenraum des Fasses verlaufen zu lassen. [X.] Maßnahme wird einerseits eine gewisse Verkleinerung des [X.] und der waagerechten Fläche des Faß-[X.] bewirkt, ande-rerseits aber ermöglicht, daß bei einem zur Restentleerung in [X.] gestellten Faß der tiefste Teil des [X.] nicht mehr unter-halb der Ausflußöffnung des [X.] liegt. Der Faßinhalt kann da-- 7 -her weitgehend vollständig in statischer Schrägposition des Fasses (ohne Hin-und Herschwenken) zum [X.] hin abfließen.Die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents können entspre-chend einem Vorschlag der Klägerin so aufgegliedert werden, wie es bereits imangefochtenen Urteil des [X.] geschehen ist. Danach handeltes sich um [X.] aus thermoplastischem Kunststoff mit folgenden [X.] im Nahbereich des [X.] (12) an der Faßwan-dung (22) angeordneten umlaufenden Trage- und Transpor-tring (30),2.wenigstens einem im Randbereich des [X.] (12) ange-ordneten [X.] (16),3.der [X.] (16) ist in einem [X.]ge-häuse (18) derart eingesenkt, daß die Stirnfläche des [X.]s (16) bündig mit oder geringfügig unterhalb [X.] des [X.] (12) abschließt,4.1der Oberboden (12) weist zusätzlich zum beziehungsweise ne-ben dem [X.]gehäuse (18) ein im wesentlichkreisabschnittsförmigen [X.] auf oder- 8 [X.] Oberboden (12) weist zusätzlich zum beziehungsweise ne-ben dem [X.]gehäuse (18) eine [X.]) auf,5.die Abschrägung [X.]) ist symmetrisch beidseitig zum [X.] (16) ausgebildet,6.die Abschrägung [X.]) ist - in Normalposition des Fasses be-trachtet - flach schräg nach innen in den [X.] abge-schrägt verlaufend eingezogen,7.die Abschrägung [X.]) weist ihre tiefste Stelle auf der Seite [X.] (22) im Nahbereich des [X.] (16)auf,8.1die Abschrägung [X.]) mündet auf der Seite des [X.]) im Nahbereich des [X.] (16) in [X.] des [X.]gehäusebodens (20)ein, oder8.2die Abschrägung [X.]) mündet auf der Seite des [X.]) im Nahbereich des [X.] (16) in den [X.] (16) ein.[X.] Die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung gemäß [X.]. 6 Abs. 1Nr. 1 [X.] wegen fehlender Neuheit oder mangelnder erfinderischer Tätig-keit im Sinne der [X.]. 52, 54 EPÜ können nicht festgestellt werden.- 9 -1. Der nächstliegende vorbekannte Stand der Technik ergibt sich [X.] übereinstimmenden Ansicht aller Beteiligten aus der bereits im Erteilungs-verfahren und im angefochtenen Urteil des [X.] berücksich-tigten [X.] Patentanmeldung 0 287 966. Diese nimmt die Lehre [X.] nicht neuheitsschädlich vorweg.Die ältere Patentanmeldung betrifft ebenfalls ein Kunststoff-Faß mit ei-nem [X.], der in einem eingesenkten Gehäuse angeordnet undgeschützt ist. Als zusätzlicher Schutz gegen seitlich äußere Krafteinwirkung [X.] eine den Stutzen umgebende Verformungszone mit einer in das Faßinnerehineinragenden Falte (40) vorgesehen. Auch in dieser Schrift wird das durchdas eingesenkte [X.] entstehende und durch die Falte (40) [X.] noch verschärfte Problem der Restentleerung gesehen undgelöst. Die Lösung ergibt sich im wesentlichen aus einer starken Schrägstel-lung der den [X.] umgebenden Gehäusewand mit der darin inte-grierten Verformungszone. So kann auch hier eine weitgehende Restentlee-rung in statischer Schrägposition des Fasses erreicht werden, wie die Klägerinmit dem von ihr vorgelegten Modell demonstriert hat und in der mündlichenVerhandlung auch nicht mehr in Zweifel gezogen wurde. Ob das in den Zeich-nungen des Streitpatents dargestellte Ausführungsbeispiel gegenüber demje-nigen der Entgegenhaltung wesentliche Vorteile bietet, kann dahingestellt blei-ben, da weder der Gegenstand des Streitpatents noch der [X.] auf das jeweilige konkrete Ausführungsbeispiel be-schränkt wird. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann [X.] ausgegangen werden, daß bei der Restentleerung in "[X.] -beim Gegenstand der vorveröffentlichten Schrift eine etwas stärkere Schrägla-ge eingehalten werden muß.Bei weitgehender Übereinstimmung im übrigen besteht der [X.] Unterschied darin, daß die vollständige Restentleerung nach der älterenSchrift durch die Schrägstellung der zum [X.]gehäuse gehören-den Wand mit Verformungszone ermöglicht wird, nach der Lehre des [X.] hingegen durch eine Abschrägung, die zusätzlich und beidseitig des Ge-häuses angeordnet ist. Das sind angesichts der eindeutigen Formulierungender miteinander zu vergleichenden Schriften unterschiedliche Maßnahmen,wenn sie auch im wesentlichen zum gleichen Erfolg führen. Der Senat folgt in-soweit den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen,dessen Beurteilung im Ergebnis auch derjenigen des [X.] des [X.] entspricht. Insbesondere können die zum Fa-ßinneren weisenden Wandseiten des [X.]gehäuses nach [X.] der älteren Schrift nur als Teil dieses Gehäuses und nicht als zusätzlichund daneben liegende Teile des Faß-[X.] angesehen werden. Der ge-richtliche Sachverständige hat dies zutreffend aus der Sicht des im Prioritäts-zeitpunkt des Streitpatents mit der Entwicklung von [X.] befaß-ten [X.] gesehen, bei dem ein abgeschlossenes Maschi-nenbaustudium an einer Fachhochschule, mehrjährige Erfahrung auf dem Ge-biet der Konstruktion mit Kunststoffen und Kenntnisse über die [X.] großer Hohlkörper auf Blasformanlagen vorausgesetzt werdenmüssen.2. Der weitere in das Verfahren eingeführte Stand der Technik, insbe-sondere auch die Unterlagen des [X.] Gebrauchsmusters 74 40 181 lie-- 11 -gen vom Gegenstand des Streitpatents erheblich weiter ab und enthalten keineüber den [X.] der vorgenannten [X.] Patentanmel-dung hinausgehende, in Richtung auf die Lehre des Streitpatents führende zu-sätzliche Information. Darüber bestand zuletzt auch in der mündlichen [X.] Einvernehmen zwischen allen Beteiligten. Weitere Ausführungendazu erübrigen sich deshalb.3. Der Senat kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung undunter Berücksichtigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigenauch nicht feststellen, daß die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatentsseinerzeit einem Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-ten nahegelegen hätte.Der Klägerin ist zuzugeben, daß das dem Streitpatent zugrundeliegendeProblem bereits in der älteren [X.] Patentanmeldung mit [X.] oder ähnlichen Mitteln in einer im wesentlichen zufrieden-stellenden Weise gelöst war. Es findet sich jedoch kein direkter Hinweis aufeine in Richtung des Streitpatents gehende Abwandlung. Und die ältere [X.] läßt auch keine deutlichen Defizite erkennen, die dem Fachmann Anlaßzu einer verbesserten und abgewandelten Lösung hätte geben müssen.Rückblickend mag es unmittelbar einleuchtend erscheinen, daß die Leh-ren der älteren Schrift und des Streitpatents nur [X.]ielarten des gleichen Prin-zips sind: Bei einem Faß mit versenktem [X.]gehäuse muß [X.] werden, daß sich bei Restentleerung des in Schräglage auf den Kopfgestellten Fasses Restflüssigkeit in einer Tasche oder einem "Zwickel" zwi-schen [X.] und Faßwand sammeln kann, dessen tiefste Stelle un-- 12 -terhalb des [X.]-Ausflusses sammelt. Dies kann durch Anhebung dertiefsten Stelle geschehen, die wiederum wahlweise durch ausreichendeSchrägstellung der Wand des [X.]gehäuses (so die ältere Lehre)oder eines Teils des Faß-[X.] (Lehre des Streitpatents) bewirkt [X.]. Aus der Sicht des Fachmanns war eine solche Erkenntnis im maßgebli-chen Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents nach der nicht widerlegtenBeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aus der vorbekanntenPatentanmeldung zu entnehmen.Zwar wird in der Entgegenhaltung ([X.] 1 Z. 12 ff.) beschrieben, es [X.] bekannt, daß zur Erzielung einer möglichst restfreien Entleerung ei-nes Fasses das Stutzenteil mit der von ihm begrenzten [X.]nahe an der Wandung des Behälters anzuordnen sei, so daß in der üblichenSchräglage bei der Restentleerung des [X.] sich in diesem keine Bereichebefänden, die tiefer lägen als der untere Scheitelpunkt der Öffnung. Die sichaus der versenkten Anordnung des [X.] ergebende besondereProblematik wird damit ebensowenig angesprochen wie deren Lösung.Deutlicher wird das Problem der Restentleerung in [X.] 7 Z. 17 ff. ange-sprochen. Dort wird es als Vorteil bezeichnet, daß aufgrund der durch die er-findungsgemäße Anordnung der Verformungszone möglichen Anbringung desdie [X.] begrenzenden [X.] unmittelbar am [X.] beiallen Schrägstellungen des Fasses keine Taschen vorhanden seien, in denensich Füllgut sammele, das nicht durch die Öffnung abfließen könne. Vorausset-zung dafür sei, abgesehen von der Anordnung des [X.] nahe der [X.], daß die beiden seitlichen Begrenzungsbereiche der Mulde in Rich-tung auf den Rand des Fasses einen ausreichend größer werdenden Abstand- 13 -voneinander aufwiesen. Dem konnte der Fachmann zwar entnehmen, daß [X.] von Taschen oder ähnlichen Bereichen, in denen sich [X.] konnte, ungünstig für den [X.] war, und daß diesdurch sachgerechte Anordnung des ([X.] und [X.]) [X.] vermieden werden kann. Damit wurde der [X.] auf die Möglichkeit unterschiedlicher Gestaltung und Schrägstellung [X.] des [X.]gehäuses hingewiesen, nicht aber auf dieweitergehende Möglichkeit, auch die Gestaltung des neben dem Stutzenge-häuse liegenden Bereichs des Faß-[X.] in seine Überlegungen zurVermeidung von Sammelstellen für Restflüssigkeit einzubeziehen. Dies hatauch der gerichtliche Sachverständige so gesehen.Sonstige über den [X.] der älteren [X.] Patent-schrift hinaus und zur Lehre des Streitpatents hin führende Anregungen sindnicht erkennbar. Das [X.], das mittechnisch ausgebildeten Richtern besetzte [X.] und der ge-richtliche Sachverständige haben die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streit-patents im Ergebnis übereinstimmend insbesondere auch unter Berücksichti-gung der vorstehend erörterten älteren [X.] Patentanmeldung [X.] nahegelegt und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen. [X.] gegebenen Umständen sieht auch der erkennende Senat keine Grundlagefür eine gegenteilige Feststellung.4. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen weiteren [X.] haben eine weitere Ausgestaltung der Lehre des Patentanspruchs 1zum Gegenstand, sind auf diesen rückbezogen und werden daher durch des-sen Patentfähigkeit ebenfalls [X.] -- 15 -I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-lung in [X.]. 29 Abs. 2 des [X.] zur Änderung des Patentgesetzesund anderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren § 110Abs. 7 [X.] a.F. in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Scharen[X.][X.]Mühlens

Meta

X ZR 45/98

09.05.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. X ZR 45/98 (REWIS RS 2000, 2331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2331

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