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Keine Asylanerkennung: Bosnien und Herzegowina ist ein sicherer Herkunftsstaat
Meta
22.04.2016
Entscheidung
Sachgebiet: S
Zitiervorschlag: VG München, Entscheidung vom 22.04.2016, Az. M 2 S 16.30758 (REWIS RS 2016, 12483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12483
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Zuerkennung des subsidiären Schutzes
Asylantrag, vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Schutzstatus
Keine Widerlegung der Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat
M 2 S 17.46095, M 2 S 17.46098 (VG München)
Keine Verfolgung durch Wahabiten in sicheren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina
M 2 S 18.30968, M 2 S 18.30970 (VG München)
Erfolgloser Asylfolgeantrag von Roma aus Bosnien und Herzegowina
Keine Referenz gefunden.
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