Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 1 StR 383/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16714

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030216B1STR383.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 383/15

vom
3. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2015 wird, soweit es sie [X.], mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des [X.] (nur)
in sieben Fällen schuldig ist und dass im Strafausspruch die Einzelstrafe zu der Tat "Investitionszulage Bohr-
und Fräszentrum [X.]" (Fall 3.2.d
der Urteilsgründe, [X.]) entfällt.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen [X.] in acht Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen
Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Wegen Verzögerung des Verfahrens gelten davon sechs
Monate als vollstreckt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie
Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung materiellen
Rechts rügt, bleibt
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 19.
August 2015
überwiegend
ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Lediglich
der Schuldspruch
ist
dahingehend abzuändern, dass eine Tat des [X.] entfällt; dementsprechend hat auch die für diese
Tat festgestellte Einzelstrafe von sechs Monaten zu entfallen.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 19.
August 2015 ausgeführt:
"I. [X.] im Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe
Im Fall II.3.2 hat die Kammer festgestellt, dass die
Angeklagte im Antrag auf Investitionszulage der [X.]

für 2005 bezüglich mehrerer Maschi-nen angegeben hat, diese seien neuwertig, während sie in Wirklichkeit als gebrauchte Wirtschaftsgüter, die auch nicht mit 90 % Neuteilen mo-dernisiert worden waren, nicht förderfähig waren ([X.], Waagerecht
Bohr-
und [X.], [X.], Waagerecht Bohr-
und Fräszentrum [X.], [X.] -
26). Hinsichtlich des Waagerecht Bohr-
und Fräszentrums [X.] hat die Kammer weiterhin festgestellt, dass die Maschine im September 2006 aus dem Anlagevermögen der [X.]

ausschied, was die Angeklagte entgegen der ihr
bekannten Verpflichtung dem Finanzamt nicht mitteilte ([X.]f). Die [X.] hat die
An-geklagte
sowohl wegen der Falschangabe beim Antrag für die [X.] 2005 für [X.]

, als auch wegen unterlassener Mitteilung des Ausscheidens der [X.] verurteilt ([X.]) und jeweils eine [X.] festgesetzt ([X.]).

Zwar trifft es zu, dass es sich um zwei rechtlich selbstständige Taten, einmal nach §
264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall gemäß § 264 Abs.
1 Nr. 3 StGB handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Subventionsgeber nur einmal Schaden entstanden ist, durch die Auszahlung der Investitionszulage für das Waagerecht Bohr-
und Fräszentrum in Höhe von 82.060,00 Euro. Da von vorneherein keine Zulagenfähigkeit der Maschine gegeben war, stand dem Subventionsge-ber bereits ab Auszahlung der Subvention ein Rückforderungsanspruch zu. Dass mit dem Ausscheiden der Maschine aus dem Anlagevermögen eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückforderung entstand, vergrö-ßerte den bereits eingetretenen Schaden nicht. Es handelt sich mithin bei der [X.] um eine mitbestrafte [X.]. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die [X.] in der Sicherung der durch die Vortat bereits erlangten Position erschöpft, mithin die Geschädigten bei-3
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der Straftaten identisch sind, durch die [X.] kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erhöht worden ist (vgl. [X.], LK 12. Aufl. vor § 52 StGB Rn. 153
m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Tenor ist mithin auf sieben statt acht Fälle des Subventionsbetruges zu berichtigen.

[X.] Strafausspruch

Auch die Strafzumessung ist nicht durch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gekennzeichnet. Der von der Revision hervorgehobene Umstand der dominierenden Rolle des gesondert verfolgten Ehemanns der Angeklagten bei der Begehung der Taten (RB RA D.

S. 35, 43-46) ist von der [X.] ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt [X.] ([X.], 109).

Der Umstand, dass es sich bei der Tat in [X.]) der Urteilsgründe, begangen durch Unterlassen, um eine mitbestrafte [X.] handelt, [X.] die hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S.
108) entfällt, führt nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe von zwei
Jahren und fünf Monaten ([X.]). Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei
Monaten, vier weiteren
Einzelstrafen von jeweils ei-nem Jahr ([X.]) sowie acht
weiteren Einzelstrafen von drei bis zehn
Monaten ([X.]-110) wird der Senat ausschließen können, dass die [X.] eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeurteilt hätte, wenn die Einzelstrafe von sechs Monaten für die mitbestrafte [X.] von vornherein nicht verhängt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die -
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mitbestrafte [X.] durch ihr eigenständiges 'Sicherungs-Unrecht' ge-kennzeichnet ist, indem die
Angeklagte eine weitere Tatbestandsvariante des § 264 StGB verwirklichte, so
dass auch diese Tat bei der Strafzu-messung Berücksichtigung finden kann (vgl. [X.] a.a.O., Rdn. 160 m. w. N.)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Raum Graf Jäger

Mosbacher Bär

Meta

1 StR 383/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 1 StR 383/15 (REWIS RS 2016, 16714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16714

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 383/15

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