Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. 3 StR 412/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 520

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[X.]/03vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Berlinvom 29. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß der Angeklagte durch [X.] und seine Teilnahme an der [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbotnach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen, zuwidergehandeltund damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. [X.] wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 [X.]/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.[X.] Miebach Pfister Becker [X.]

Meta

3 StR 412/02

27.11.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. 3 StR 412/02 (REWIS RS 2003, 520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 520

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