Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15773

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230216UX[X.]549.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 549/14
Verkündet am:

23.
Februar 2016

Mayer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Februar 2016
durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
Ellenberger, die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
April 2014 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Ein-richtung gemäß §
4 [X.] eingetragen ist.
Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der folgenden, in ihren Formularen für [X.] mit Verbrauchern enthaltenen [X.] in Anspruch:
1
-
3
-

-
4
-

-
5
-

-
6
-
Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, dass die [X.] in Ziffer
14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgeho-ben sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit seiner vom [X.] insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], im Wesentlichen ausgeführt ([X.], 995 ff.):
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der [X.] gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts von Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB die grafische Hervorhebung einer [X.] geboten. Dabei seien nach der Gesetzessystematik die Ausgestaltungsvorgaben zu den in §
495 BGB statuierten Informationspflichten in Art.
247 EGBGB geregelt. [X.], dass in §
495 BGB nicht auf §
360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne sich der Kläger darauf beru-fen, dass
Art.
247 § 6 EGBGB an §
495 BGB anknüpfe. Auch §
491a Abs.
1

2
3
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5
-
7
-

und §
492 Abs.
2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art.
247 §
6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
Die Vorschrift in Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB, wonach eine Informations-gestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende [X.]. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Wider-rufsrechts nach §
495 BGB in einem eigenen Absatz des Art.
247 §
6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art.
247 §
6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer [X.] erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das [X.] und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB ge-regelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
Die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzli-chen Vorgaben. Zweck der in
Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB geforderten Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung sei es, sicherzustellen, dass der [X.] die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzes-zweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Informa-tion finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art.
247 §
2 Abs.
2 Satz
3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen aus-drücklich als gesetzeskonform angesehen würden. Zwar erfasse das in Art.
247 §
2 Abs.
2 Satz
3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art.
247 §
6
EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber

6
7
-
8
-

habe die aus
Art.
247 §
6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art.
247 §
6 EGBGB anders als in Art.
247 §
2 EGBGB keine Gestaltungvorga-be geregelt
habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informati-onen nach Maßgabe des Art.
247 §
6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der [X.] in einzigartiger Weise gewollt,
so hätte es nahegelegen, dies auszu-sprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art.
247 §
2 Abs.
2 EGBGB erfassten [X.] keine so wesentlich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis geradezu selbstverständlich sei.
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinforma-tion im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspre-che auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
Sowohl die aus den §§
5 und 5a UWG resultierenden Informations-
und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die [X.] nach §
495 BGB i.V.m. Art.
247 §
6 EGBGB seien an einem neuen [X.] orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, son-dern ein situationsadäquat aufmerksamer und informierter Durchschnittsver-braucher sei.
8
9
-
9
-
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien [X.], um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Insbesondere sei die Umrahmung der [X.] derjenigen des in Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB in Bezug genommenen Musters gleich gestaltet. Zu dieser stärkeren Einrahmung kämen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und kla-re Überschrift sowie die ebenfalls fettgedruckte Überschrift innerhalb des [X.] hinzu. In ihrer Summe würden diese Elemente die [X.] so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abheben, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt lese, sie besonders wahrnehme.

II.
Die Revision des [X.] ist unbegründet.
Der Senat muss
sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der [X.] befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der [X.] Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf [X.] nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der [X.]. Der diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltendem Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten ge-gen §§
3, 3a UWG in Verbindung mit §
492 Abs.
2 BGB, Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB nicht vorliegt.
1. Soweit das Unterlassungsbegehren
des [X.] in die Zukunft gerich-tet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteile vom 13.
Juli 2004

[X.], [X.], 62, 64 und vom 13.
Dezember 2006

VIII
ZR 25/06, [X.], 796

10
11
12
13
-
10
-

Rn.
35, jeweils mwN)
vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuel-len Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des [X.] in [X.] getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen

anders als hier

mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung [X.] auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in [X.] auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich ([X.], Urteile vom 13.
Juli 2004

KZR
10/03, [X.]O und vom 13.
Dezember 2006

VIII
ZR 25/06, [X.]O Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel
2 des Gesetzes zur Umsetzung der [X.], des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-
und Rückgaberecht vom 29.
Juli 2009 ([X.] I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: [X.]) ab dem 11.
Juni 2010 geltenden §
492 Abs.
2 BGB [ab 30.
Juli 2010 nur redaktionell geändert
-
vgl. [X.]. 17/1394, S. 14], Art.
247 §
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 und 2 EGBGB maßgebend.
2. Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels
247 §
6 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB
kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein
Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden ([X.], Urteil vom 25.
September
2014 -
7 O 57/14, juris Rn.
17 ff.; [X.], [X.], 154 Rn.
14; [X.] in [X.]/Artz, Verbraucherkredit-recht, 8.
Aufl., §
495 Rn.
93 und 96
ff.; [X.], 7.
Aufl., §
492 Rn. 12.1; Mairose, [X.] 2012, 467, 480; [X.], [X.], 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtan-

14
-
11
-

gaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren [X.] angeordnet wird.
Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
3. Aus der Gesetzesbegründung zu Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB
([X.]. 16/11643, S.
127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begrif-fen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. Auch dort heißt es lediglichÜbereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und präg-nante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den [X.] verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich [X.] für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
4. Hinzu kommt, dass gemäß Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23.
April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nach-folgend: [X.])
zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art.
4 Abs.
3 [X.] unter bestimmten Umständen auch auf die Ver-pflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Ne-benleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hin-gewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in [X.]darlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art.
10 Abs.
2 Buchst.
p [X.], wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die [X.] "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung ent-spricht auch den Begrifflichkeiten in der [X.] und [X.] Fassung

15
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-

der Art.
4 [X.] ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, con-cise and prominent way") bzw. Art.
10 [X.] ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der [X.] Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art.
10 Abs.
2 [X.] in
Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB lediglich das Erforder-nis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen ([X.], Urteil vom 30.
Juli 2015

6
O 214/15, juris Rn.
25). Demgegenüber hat der [X.] Gesetzgeber Artikel
4 Abs.
2 und 3 [X.] zwar ebenfalls mit dem [X.] vom 29.
Juli
2009 umgesetzt, dabei jedoch in §
6a Abs. 1 und 4 [X.] den ausdrücklichen Hinweis aufge-nommen, dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch [X.]" gemacht werden müssen.
5. Dafür, dass
mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständ-lich" in Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzel-ner Vertragsbedingungen, wie etwa einer [X.], nicht entnom-men werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
6. Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufs-recht auf zwei Absätze des Art.
247 §
6 EGBGB verteilt und nicht in einem Ab-satz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich 17
18
-
13
-
damit, dass nicht bei allen Arten von [X.]n ein Wider-rufsrecht besteht.
7. Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach §
492 Abs.
2 BGB die Information über das Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
Durch die Begriffe "Angaben" in §
492 Abs.
2 BGB und Art.
247 §
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufs-belehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum
[X.], dass "an die Stelle der nach §
355 Abs.
2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel
10 Abs.
2 Buchstabe
p der [X.]kreditrichtlinie und die [X.] in Artikel
247 §
6 Abs.
2 [X.] Die nach §
355 Abs.
2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der [X.]kreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der [X.] auch nicht zusätzlich verlangt werden" ([X.]. 16/11643, S.
83).
8. Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu [X.] Angaben ([X.], [X.], 1712, 1713; [X.], Ur-teil vom 1.
April 2014

14
O 206/13, juris Rn. 72 f.; [X.], Urteil vom 12.
November 2014

2
O 46/14, juris Rn. 29 f.).
a) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erhebli-cher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines [X.]darlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den [X.] noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28.
Mai 2013

XI
ZR

19
20
21
22
-
14
-

6/12, [X.], 1314 Rn. 24; [X.]. 11/5462, [X.]; [X.]/
[X.], 7.
Aufl., §
495 Rn. 1; [X.], 7.
Aufl., §
495 Rn.
1). [X.] müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
b) Die Angaben
zum Widerrufsrecht in einem [X.] müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum [X.] hat der [X.] seit Mitte der 1990er [X.] auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt ([X.], [X.]. 1995, [X.] Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; [X.], 605 Rn. 47; [X.], 14 Rn. 75; Urteil vom 9.
Juli 2015

[X.]/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch [X.], Urteile vom 14.
Januar 2010

I
ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni
2011

I
ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn.
19 und vom 8.
März 2012

I
ZR 202/10, [X.], 1238 Rn.
19, jeweils mwN; vgl. auch [X.]. 14/5441, [X.]). Das gilt auch hier, weil es
vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 1409, 1414
f.).
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksa-men und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges
Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag re-gelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. [X.], [X.], 154 Rn.
19; [X.], Urteil vom 30.
Juli
2015
6
O 214/15, juris Rn.
31; [X.], NJW 2011, 1, 4). Angemessen [X.] ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorg-

23
24
-
15
-

fältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der [X.] Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
9. An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer [X.] hat sich auch
durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze
3 und 5 (damals noch Sätze
3 und 4) in Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB durch Art.
2 Nr.
1 Buchst.
b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwider-rufsinformation für [X.], zur Änderung der Vorschrif-ten über das Widerrufsrecht bei [X.]n und zur Ände-rung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.
Juli
2010 ([X.]
I 2010, 977; nachfolgend: [X.]) nichts geändert.
a) So ist dem Wortlaut des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage
7 nur dann zu [X.] [X.] zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die ent-sprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

nichts entnommen werden ([X.], Urteil vom 30.
Juli 2015

6
O 214/15, juris Rn. 27; [X.], [X.] 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwen-dung des Begriffes "genügt" in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss ([X.], [X.], 154 Rn.
14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine [X.] nicht hervorhebt und deutlich gestal-tet, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
b) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer [X.] ergibt sich auch nicht aus Art.
247 §
6 Abs. 2 Satz
5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage
7 abweichen. Die
25
26
27
-
16
-

Sätze 4 und 5 des Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz
3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage
7 verwendet wird, um die [X.] zu erlangen, nicht jedoch auf [X.], in denen

wie vorliegend

diese Fiktion nicht in Rede steht.
c) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] mit der Einfügung der Sätze
3 und 5 des Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB [X.] auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es

wie vorlie-gend

nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage
7 be-gründete [X.] geht.
[X.]) So heißt es in der Begründung zum [X.] ([X.]. 17/1394, [X.]) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutli-chen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB

neu

beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die [X.] des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn des-sen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den [X.] werden ([X.]. 17/1394, [X.]O). Maßgeblicher Grund für die in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage
7 zugunsten des Darlehensgebers ein-tretende [X.].
bb) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum [X.] die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anla-ge
7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten [X.] (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art.
22 Abs.
1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird
([X.]. 17/1394, S.
21). Dies zeigt, dass der [X.] Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditricht-28
29
30
-
17
-
linie
orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art.
10 Abs.
2 Buchst.
p [X.]) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2013
-
10
O 33/13
KfH -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.04.2014
-
2
U 98/13
-

Meta

XI ZR 549/14

23.02.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14 (REWIS RS 2016, 15773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15773

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

XI ZR 6/16

Zitiert

XI ZR 549/14

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x

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