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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 139/14
vom
5. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
hier:
Anhörungsrüge
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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
des Verurteilten vom 12. Mai
2014 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai
2014 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den genannten Beschluss die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Ver-urteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
Der Rechtsbehelf ist
seine Zulässigkeit unterstellt
jedenfalls unbe-gründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Die Antragsschrift des [X.] vom 8. April 2014 ist dem Verteidiger rechtzeitig vor der Senatsentscheidung zugestellt worden. [X.] hat der Verurteilte, der seine Revision selbst zu Protokoll der [X.] begründet hatte, bereits mit seinem Schreiben vom 18. April 2014 um-fänglich reagiert. Es ist daher ohne Bedeutung, dass ihm selbst die [X.] erst am 8. Mai 2014 zugestellt werden konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 1998
4 [X.], [X.], 41, 42). Der Senat hat bei seiner 1
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Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan-gen.
[X.]König
Berger Bellay
Meta
05.06.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. 5 StR 139/14 (REWIS RS 2014, 5043)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5043
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