Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. 5 StR 139/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5043

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 139/14

vom
5. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni 2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge
des Verurteilten vom 12. Mai
2014 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai
2014 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den genannten Beschluss die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Ver-urteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
Der Rechtsbehelf ist

seine Zulässigkeit unterstellt

jedenfalls unbe-gründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Die Antragsschrift des [X.] vom 8. April 2014 ist dem Verteidiger rechtzeitig vor der Senatsentscheidung zugestellt worden. [X.] hat der Verurteilte, der seine Revision selbst zu Protokoll der [X.] begründet hatte, bereits mit seinem Schreiben vom 18. April 2014 um-fänglich reagiert. Es ist daher ohne Bedeutung, dass ihm selbst die [X.] erst am 8. Mai 2014 zugestellt werden konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 1998

4 [X.], [X.], 41, 42). Der Senat hat bei seiner 1
2
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3
-
Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan-gen.

[X.]König

Berger Bellay

Meta

5 StR 139/14

05.06.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. 5 StR 139/14 (REWIS RS 2014, 5043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5043

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