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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 189/11
vom
9.
November
2012
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am 9.
November
2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den [X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2012 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von den Klägern als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer [X.] zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen ([X.] 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der [X.] hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen.
Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat er
verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger liegt darin nicht. Die Glaubwür-digkeit der Zeugin [X.]
war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen den [X.] und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekom-men des
von der Zeugin [X.]
für die Kläger abgeschlossenen
Vertrages
un-streitig ist. Die Kläger stützen
ihren Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere
Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.
1
2
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3
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Von einer weiteren Begründung wird entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2010 -
3 O 5069/08 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
30 [X.] -
3
Meta
09.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2012, Az. IX ZR 189/11 (REWIS RS 2012, 1582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1582
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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