Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 64/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6740

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 64/10

vom

11. April
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill, Raebel,
[X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
11. April 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des [X.] wird auf 102.698,14

festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie legt einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2, §
544 ZPO) nicht dar.

Das Berufungsgericht weicht in seinen Rechtssätzen nicht von der ange-führten Vergleichsentscheidung ([X.], Urteil vom 13.
Juli 1994 -
IV
ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52
f unter 2.) ab. Dort ist lediglich der damalige Einzelfall anders beurteilt worden.

Fehl geht auch die erhobene [X.]. Mit dem angeblich übergan-genen Vortrag der Berufungsbegründung hat sich das Berufungsgericht aus-einandergesetzt. Die dort erhobene Rechtsbehauptung ist überdies unzutref-1
2
3
-

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fend. Bei der Beratung des Scheidungsanwalts zu §
1933 BGB geht es immer um den Schutz
des Scheidungsbeklagten und seiner Nachlassplanung, nicht um den Schutz der gesetzlichen Erben, der je nach Lage des Falles nur hinzu-treten kann.

Soweit die Beschwerde unzureichende Anforderungen des Berufungsge-richts an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten beanstandet, erhebt sie eine revisionsrechtliche Sachrüge, die zulassungsrechtlich ohne Belang ist.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Vill
Raebel
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2009 -
4 O 361/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2010 -
I-33 [X.] -

4
5

Meta

IX ZR 64/10

11.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 64/10 (REWIS RS 2013, 6740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6740

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