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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 64/10
vom
11. April
2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill, Raebel,
[X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
11. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des [X.] wird auf 102.698,14
festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie legt einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2, §
544 ZPO) nicht dar.
Das Berufungsgericht weicht in seinen Rechtssätzen nicht von der ange-führten Vergleichsentscheidung ([X.], Urteil vom 13.
Juli 1994 -
IV
ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52
f unter 2.) ab. Dort ist lediglich der damalige Einzelfall anders beurteilt worden.
Fehl geht auch die erhobene [X.]. Mit dem angeblich übergan-genen Vortrag der Berufungsbegründung hat sich das Berufungsgericht aus-einandergesetzt. Die dort erhobene Rechtsbehauptung ist überdies unzutref-1
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fend. Bei der Beratung des Scheidungsanwalts zu §
1933 BGB geht es immer um den Schutz
des Scheidungsbeklagten und seiner Nachlassplanung, nicht um den Schutz der gesetzlichen Erben, der je nach Lage des Falles nur hinzu-treten kann.
Soweit die Beschwerde unzureichende Anforderungen des Berufungsge-richts an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten beanstandet, erhebt sie eine revisionsrechtliche Sachrüge, die zulassungsrechtlich ohne Belang ist.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Vill
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2009 -
4 O 361/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2010 -
I-33 [X.] -
4
5
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZR 64/10 (REWIS RS 2013, 6740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6740
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