Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2023, Az. III ZB 37/23, III ZB 38/23

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4362

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Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des [X.] vom 14. März 2023 - 10 T 29 und 30/23 - wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 31. Dezember 2022 aus abgetretenem Recht einen Antrag beim Amtsgericht auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzforderung gegen den Antragsgegner gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Anträge nach Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen (vgl. § 36b Abs. 1 Satz 1 des [X.]; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von [X.] auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004, GVBl. LSA, 724). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt hat. Diesen hat der Antragsteller wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Amtsrichter hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das [X.] zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden.

II.

2

Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom 21. April 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann                     [X.]

Meta

III ZB 37/23, III ZB 38/23

22.06.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Magdeburg, 14. März 2023, Az: 10 T 29/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2023, Az. III ZB 37/23, III ZB 38/23 (REWIS RS 2023, 4362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4362

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