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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:300120BIIZB13.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZB
13/18
vom
30.
Januar 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Januar 2020
durch
den Richter Dr.
von
Selle als Einzelrichter
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 3.000
Gründe:
I.
Das Landgericht hat der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsver-teidigung im ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Es hat die Bewilligung jedoch mit Rücksicht darauf, dass ihr nicht be-dürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Gebühr nach Nr.
1008 der Anlage
1 zu §
2 Abs.
2 [X.] (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt. Die Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht, die vom Beschwerdegericht [X.] hat der Senat zurückgewiesen. Der [X.] beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechts-beschwerdeverfahren festzusetzen.
1
-
3
-
II.
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren be-ruht auf §
33 Abs.
1 [X.].
Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbststän-dig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem
solchen Wert fehlt. So liegt es hier. Die Festsetzung des Werts für die zu erhe-benden Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unterblieben, weil sie sich nicht nach dem Wert richten (Nr.
1826 der Anlage
1 zu §
3 Abs.
2 GKG; vgl. BeckOK
KostR/[X.], 28.
Edition, GKG KV
1826 Rn.
2 mwN).
Das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Interesse beläuft sich bei einem erstinstanzlichen Streitwert von 33.390
3100, 3104, 7002 der
Anlage
1 zu §
2 Abs.
2 [X.] [X.] Umsatzsteuer auf bis 3.000
23 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 Satz
2 Halbsatz
1, §
23a Abs.
1 [X.]). Das Interesse an der [X.] entspricht hier nicht
wie sonst regelmäßig ([X.], Beschluss vom 15.
September 2010
XII
ZB
82/10, MDR
2010, 1350 Rn.
7; Beschluss vom 28.
April 2011
IX
ZB
145/09, juris Rn.
1)
dem Wert der Hauptsache. Denn die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen und damit die Prozessführung wird bereits durch die Zubilligung der [X.] gewährleistet, sofern der Prozessbevollmächtigte
wie hier
seine Vergütung gemäß §
7 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] von einem finanziell leistungsfähigen Streitgenossen beanspruchen kann ([X.], Beschluss vom 5.
Februar 2019
II
ZB
13/18, juris Rn.
12
ff.). Der Grund für die Gleichsetzung 2
3
4
-
4
-
von Bewilligungs-
und Hauptsacheinteresse auch im Beschwerdeverfahren liegt demgegenüber darin, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Sicht des Antragsstellers notwendig ist, um den Prozess überhaupt führen zu können ([X.], Beschluss vom 15.
September 2010
XII
ZB
82/10, MDR
2010, 1350 Rn.
7).
Über den Antrag entscheidet gemäß §
33 Abs.
8 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
von
Selle
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2017 -
10 O 1203/17 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.04.2018 -
2 W 2113/17 -
[X.], Entscheidung vom 05.02.2019
II
ZB
13/18
[X.], Entscheidung vom 07.05.2019
II
ZB
13/18
5
Meta
30.01.2020
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2020, Az. II ZB 13/18 (REWIS RS 2020, 11901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11901
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