Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 5 StR 633/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7845

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 633/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar 2014
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juli 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Zu den im nachgereichten Schriftsatz der
Verteidigung vorgebrachten verfas-sungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung merkt der Senat an:
A([X.] 128, 326,
S. 380 f.; vgl. § 66c Abs. 1
Nr. 2 lit. [X.]) missachtet
würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug
der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung
hergeleitet werden.
Basdorf

Sander

Schneider

Berger

[X.]

Meta

5 StR 633/13

18.02.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 5 StR 633/13 (REWIS RS 2014, 7845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7845

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