Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 633/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar 2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juli 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Zu den im nachgereichten Schriftsatz der
Verteidigung vorgebrachten verfas-sungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung merkt der Senat an:
A([X.] 128, 326,
S. 380 f.; vgl. § 66c Abs. 1
Nr. 2 lit. [X.]) missachtet
würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug
der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung
hergeleitet werden.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
[X.]
Meta
18.02.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 5 StR 633/13 (REWIS RS 2014, 7845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7845
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.