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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2000 wird mit der [X.] verworfen, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich [X.] versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Durchfuhr [X.] in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und [X.] von Rauschgift und [X.] angeordnet. Mit seiner Revision rügtder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das [X.] führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung [X.], im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Durch-fuhr von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand, weil die versuchte [X.] Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln als unselbständiger Teilakt aufgeht (vgl. BGHSt 31, 374, 379).Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daßdas [X.] auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine ge-- 3 -ringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des [X.] unverändert bleibt.Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPOgeltend macht, er sei durch die Anklageerhebung mit dem Familiennamen "O. "statt [X.] entzogen worden, verweist der [X.] zu den Ausführungen des [X.] auf das Senats-urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 495/83 ([X.], 181).Jähnke Detter Bode [X.]
Meta
22.12.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2000, Az. 2 StR 389/00 (REWIS RS 2000, 16)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 16
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Unerlaubte Durchfuhr von Betäubungsmitteln: Qualifikation „in nicht geringer Menge"
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