Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7172

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 234/13
Verkündet am:

12. März 2014

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
1601, 1606
a)
Nimmt
der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außer-gewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erwei-terten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als be-darfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt-
und Unterbringungskos-ten), zum Anlass dafür nehmen, den [X.] des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der [X.]
Tabelle zu bestimmen.
b)
Der auf diesem Weg nach den [X.] der [X.] Tabelle ermittelte [X.] kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind
im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teil-weise deckt (im [X.] an [X.]surteile vom 21.
Dezember 2005
XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015 und vom 28.
Februar 2007
XII
ZR
161/04

FamRZ 2007, 707).
[X.], Beschluss vom 12. März 2014 -
XII [X.] 234/13 -
[X.] am Main

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
März
2014
durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]
[X.], Dr.
Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des
Antragsgegners
wird der
Be-schluss des 2.
Familiensenats in Kassel des [X.] vom 3.
April 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner unter Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Familien-
gericht
Marburg vom 23.
Oktober 2012 für die
[X.] von
Januar 2011 bis Juli 2012 zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet worden ist.
Im Übrigen (Zahlung des laufenden Kindesunterhalts seit
August 2012) wird die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass das hälftige [X.] Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-

Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt
für die [X.] ab
Januar 2011.
Der Antragsgegner ist der Vater der
am 11.
November 2001
gebore-
nen
Antragstellerin. Er
ist Polizeibeamter
und bezieht ein um Versicherungsbei-träge und Werbungskosten bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 2.375

ie Mutter der Antragstellerin ist Lehrerin. Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung ihrer Ehe schlossen die Eltern der Antragstellerin im März 2010 eine notarielle Vereinbarung, wonach die Betreuung der Antragstel-lerin "nach dem sogenannten Wechselmodell ausgeübt werden"
solle. Im [X.] vereinbarten die Kindesmutter und der Antragsgegner, dass sich die Antragstellerin konkret in einem zweiwöchentlichen Rhythmus von Freitag bis Sonntag und darüber hinaus wöchentlich an zwei weiteren Tagen bei dem [X.] aufhalten solle.
In dem vorliegenden, im März 2011 eingeleiteten
Verfahren hat zunächst die Kindesmutter
den Antragsgegner im Wege des [X.] auf Kindes-unterhalt in Anspruch genommen. In einem parallel geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kindesmutter im Mai 2011 bei dem [X.] eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner auf Zahlung ei-nes monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 272

Nachdem die Ehe der Eltern der Antragstellerin im Juli 2011 rechtskräftig ge-schieden worden ist, hat die Antragstellerin

vertreten durch die Kindesmutter

den Eintritt in dieses
Verfahren erklärt. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob die von den Eltern praktizierte Betreuung der mittlerweile 12-jährigen Antragstellerin einem Wechselmodell mit etwa gleichen Betreuungsanteilen entspricht.
1
2
3
-
4
-

Das Amtsgericht hat den
Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 120
% des [X.] seit August 2012
sowie zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für den [X.]raum von Januar 2011 bis Juli 2012 in Höhe von
2.747

Zinsen verpflichtet. Auf die dage-gen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] den seit August 2012
zu zahlenden
Unterhalt auf 115
% des [X.] her-abgesetzt und den Antragsgegner für den [X.]raum von Januar 2011 bis Juli 2012 zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 5.886

bst Zinsen verpflichtet.
Dagegen wendet
sich der Antragsgegner mit seiner zugelassenen
Rechtsbeschwerde, mit der er
sein Ziel der
vollständigen
Abweisung des Un-terhaltsantrages
weiterverfolgt.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat
nur teilweise, nämlich wegen der Unterhalts-rückstände und der Zinsen,
Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in [X.], 46 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die von ihrer Mutter gesetzlich vertretene Antragstellerin könne ihre [X.] gegen den Antragsgegner geltend machen, nachdem die 4
5
6
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8
-
5
-

Beteiligten einvernehmlich eine subjektive Klageänderung vorgenommen [X.]. Die Vertretungsregelung des §
1629 Abs.
2 Satz
2 BGB finde zugunsten der Mutter Anwendung, weil sich der Antragsgegner nicht in gleicher Weise wie die Mutter in die Betreuung des Kindes einbringe und der Schwerpunkt des Aufenthalts des Kindes daher bei der Mutter liege.
Auf die notarielle Vereinbarung vom März 2010 könne sich der Antrags-gegner nicht berufen, weil sie ausschließlich sorge-
und umgangsrechtlichen Inhalt habe und solche Vereinbarungen ohne Mitwirkung eines Familiengerichts nicht wirksam werden könnten. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Ausge-staltung der Betreuung an, die nicht gleichgewichtig sei. Der von dem Antrags-gegner vorgetragene Rhythmus zeige zwar, dass sich die Antragstellerin an sieben von vierzehn Tagen bei ihm aufhalte. Dies blende aber aus, dass sich das Kind in den
Nächten vor und nach diesen Tagen und teilweise auch wäh-rend der Schulzeiten nicht bei ihm aufhalte. Vielmehr verbringe die Antragstelle-rin nur vier von vierzehn Nächten im Haushalt des Antragsgegners. Zudem müsse das Kind im Krankheitsfall wegen der Schichtdienste des [X.] von der Kindesmutter betreut werden. Der Antragsgegner sei zwar im [X.] zu anderen umgangsberechtigten [X.] überproportional dazu bereit, die Antragstellerin zu sich zu nehmen und zu versorgen. Allerdings bringe es sein
Beruf mit sich, dass er keine festen [X.]en zusagen könne, an denen die Antragstellerin bei ihm sein kann. Seine Dienstpläne stelle er der Kindesmutter nicht zur Verfügung. Zudem führe sein Dienstherr Korrekturen und Erweiterun-gen der Dienstpläne durch, so dass die Aufenthaltszeiten des Kindes nur ver-hältnismäßig kurzfristig abgesprochen oder vereinbarte Aufenthaltszeiten auch kurzfristig abgesagt werden könnten. Die Kindesmutter müsse sich daher jeder-zeit für die Kindesbetreuung zur Verfügung halten und könne sich nicht darauf einrichten, zu bestimmten [X.]en nicht in die Kindesbetreuung eingebunden zu werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter die Kleidung 9
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6
-

für die Antragstellerin einkaufe, sie mit den notwendigen Schulutensilien ver-sorge, Sport-
und Musikunterricht regele und finanziere sowie die Kosten für Klassenfahrten übernehme.
Hinzu
komme, dass die Vereinbarung eines Wechselmodells auch eine
Einigung der Eltern über die finanziellen Bedürfnisse des Kindes und die finan-ziellen Folgen des Wechselmodells voraussetze. Die Frage, wie die finanzielle Ausstattung des Kindes mit Taschengeld, Kleidung, den für die Schule notwen-digen Sachmitteln, notwendigen Auslagen für Geschenke bei [X.] usw. gestaltet werden solle, müsse
bei einer in paritätischer Verantwortung ausgeübten Betreuung des Kindes geregelt sein. An einer solchen Absprache fehle es hier.
Der Unterhalt sei nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antrags-gegners zu bemessen. Dieser
verfüge unstreitig über
bereinigte Einkünfte
von monatlich 2.375

er

weil nur eine einzige Unterhaltspflicht beste-he

nach Höherstufung von der vierten in die fünfte Einkommensgruppe der [X.]
Tabelle einzuordnen sei. Allerdings müsse der deutlich erweiterte Umgang auch in die [X.] einbezogen werden, was dann geboten sei, wenn sich das Kind mehr als zehn Tage beim [X.]n [X.]. Den Kosten des erweiterten Umgangs sei unterhaltsrechtlich nicht durch eine nach §
287 ZPO zu schätzende Kostenersparnis für den Haushalt des [X.] Elternteils, sondern sachgerecht durch eine veränderte Eingruppie-rung in die [X.] Tabelle Rechnung zu tragen. Dies habe den Vorteil, dass einerseits der Aufwand für den erweiterten Umgang immer zu einer finan-ziellen Entlastung des [X.]n beitrage und er andererseits keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursache, weil er sich Absetzungen beim Kindesunterhalt erhoffe.

10
11
-
7
-

Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Zusatzkosten für den erwei-terten Umgang

Vorhalten eines Kinderzimmers, zusätzliche Fahrtkosten, Ver-köstigung des Kindes

überstiegen jedenfalls 400

r-abstufung um eine Einkommensgruppe ausreichend, was hier im Ergebnis dazu führe, dass keine Höherstufung vorzunehmen sei. Der Antragsgegner habe daher
seit Januar 2011 Unterhalt nach der vierten Einkommensgruppe der [X.] Tabelle zu zahlen. Er habe zwar während des gesamten [X.]rau-mes Unterhaltszahlungen erbracht. Da er aber noch im Beschwerdeverfahren verdeutlicht habe, nach seiner Auffassung nicht zu Unterhaltszahlungen ver-pflichtet zu sein, seien diese Zahlungen einzig in Erfüllung der einstweiligen Anordnung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geflossen. Die [X.] könne diese Zahlungen zwar nicht noch einmal fordern. Da sie der Antragsgegner nicht mit dem Ziel der Erfüllung geleistet habe, könnten sie bei der Titulierung aber nicht in Abzug gebracht werden.

II.
Diese Ausführungen halten
rechtlicher Überprüfung zwar überwiegend, aber nicht in allen Punkten stand.
1.
Das Beschwerdegericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des [X.] ausgegangen.
a) Die
Zulässigkeit des Antrages scheitert
entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde nicht daran, dass die Antragstellerin von der Kindesmutter nicht ordnungsgemäß habe vertreten werden können. Soweit das Beschwerde-gericht im Hinblick auf §
1629 Abs.
2 Satz
2 BGB von einem Alleinvertretungs-12
13
14
15
-
8
-

recht der Kindesmutter ausgegangen ist, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Nach §
1629 Abs.
2 Satz
2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessen "Obhut"
sich das Kind befindet, dieses bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Der dem
Jugendhilferecht entlehnte
(vgl. auch §
42 SGB
VIII) Begriff der Obhut knüpft
an
die tatsächlichen [X.] an. Ein Kind
befindet sich in der Ob-hut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der mithin
die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder si-cherstellt.
Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt und dies durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils unterbrochen wird
(Eingliederungs-
oder Re-sidenzmodell), so ist die Obhut im Sinne des §
1629 Abs.
2 Satz
2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen
([X.]surteile vom 21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28.
Februar 2007

XII
ZR
161/04
FamRZ 2007, 707 Rn.
8).
Nur wenn die Eltern ihr Kind in der Weise
betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass kein Eltern-teil die Obhut im Sinne von
§
1629 Abs.
2 Satz
2 BGB innehat. Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestel-lung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendma-chung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Fami-liengericht beantragen, ihm gemäß §
1628 BGB die Entscheidung zur Geltend-16
-
9
-

machung von Kindesunterhalt allein zu übertragen
([X.]surteil
vom 21.
De-zember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1016).

[X.]) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind räumlich getrennt le-
bender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt
im Rahmen des §
1629 Abs.
2 Satz
2 BGB dem zeitlichen Einsatz der Eltern
bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Anknüpfend an den
Normzweck
der
Vorschrift, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren
nur
mit dem Ziel einer späteren Austragung von
Unterhaltskonflikten
möglichst
zu vermeiden, wird ein Elternteil
bereits dann als Träger der Obhut im Sin-
ne
von §
1629 Abs.
2 Satz
2 BGB angesehen werden können, wenn bei
diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise
großes
Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt
(vgl.
[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1629 Rn.
77; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1629 BGB Rn.
6).
(1) Nach den Feststellungen des [X.] haben die Eltern im Januar 2011 einen konkreten Betreuungsrhythmus dahingehend vereinbart, dass sich die Antragstellerin an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag und darüber hinaus
an zwei Tagen in der Woche bei dem Antragsgeg-ner aufhalten soll. Bezogen auf einen [X.]raum von vierzehn Tagen wird
die Antragstellerin danach
an sieben vollen Tagen allein von der Kindesmutter be-treut
werden. An den anderen
sieben Tagen soll
zwar Kontakt zum Antrags-gegner stattfinden; nach dem vereinbarten Umgangsschema
ist allerdings nur am Samstag des [X.] eine ganztägige
Betreuung durch den Antragsgegner gewährleistet. Im Übrigen würde
sich die Antragstellerin entwe-der morgens oder abends noch im Haushalt der Kindesmutter
aufhalten.
Damit stehen auch die weitergehenden Ausführungen des [X.] zu den tatsächlichen
Betreuungszeiten in Einklang. Das Beschwerde-17
18
19
-
10
-

gericht hat angenommen, dass die Antragstellerin

nach dem bestrittenen
Vor-trag des Antragsgegners

in den Monaten März bis Juni 2012 für jeweils sieben Tage vollständig
und darüber hinaus zwischen sieben und neun Tagen "hälftig", "etwa hälftig"
oder "stundenweise"
von dem Antragsgegner betreut worden sei. Nur während der Schulferien im Juli 2012 habe sich die Antragstellerin

bedingt durch den Ferienumgang

vierzehn volle und zwei halbe Tage bei dem [X.] und damit etwa hälftig bei beiden Elternteilen aufgehalten. Ein Wechselmodell mit etwa gleich langen zeitlichen Betreuungsphasen ist damit schon nach dem eigenen Vorbringen
des
Antragsgegners in der Gesamtschau nicht gegeben; sein durchschnittlicher zeitlicher Betreuungsanteil dürfte sich vielmehr

was die Rechtsbeschwerde an sich nicht in Zweifel zieht

noch in dem Bereich bewegen, in dem der [X.] bislang die Zuordnung des Schwer-gewichts der tatsächlichen Betreuung an den anderen Elternteil
nicht in Frage gestellt hat (vgl. dazu [X.]surteile vom 21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28.
Februar 2007

XII
ZR
161/04
FamRZ 2007, 707 Rn.
10).
(2) Soweit die Rechtsbeschwerde gleichwohl meint, im vorliegenden Fall müsse von einem

die Obhut nur eines Elternteils ausschließenden

Wech-selmodell ausgegangen werden, weil der zeitliche Betreuungsvorsprung der Kindesmutter im Wesentlichen auf der Mehrzahl der in ihrem Haushalt stattfin-denden Übernachtungen der Antragstellerin beruhe, verhilft ihr dieser Einwand nicht zum Erfolg. Auch die Strukturierung des kindlichen Tagesablaufs in den Morgen-
und Abendstunden stellt eine gewichtige Betreuungsaufgabe dar, die von dem Elternteil wahrgenommen werden muss, in dessen Haushalt
das Kind übernachtet. Dazu kommt, dass der Antragsgegner nach den Feststellungen des [X.] wegen der Eigenarten seines Schichtdienstes langfris-tig keine verlässlichen Betreuungszeiten zusagen kann und sich die Kindesmut-ter deshalb insbesondere auf die Betreuung des Kindes im Krankheitsfall und 20
-
11
-

auf die kurzfristige Absage von Besuchszeiten einrichten muss. Wenn das [X.] unter diesen Umständen den Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung der Kindesmutter zuordnet
und nicht von einem Wechselmodell, sondern von einem Residenz-
bzw. [X.] mit einem erweiterten
Umgang des Antragsgegners ausgegangen ist, lassen sich dagegen jedenfalls keine durchgreifenden rechtlichen
Bedenken erheben.
(3) Es bedarf unter diesen Umständen keiner näheren Erörterung der Frage, ob

wie das Beschwerdegericht im [X.] an eine Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz
3 des [X.] ([X.]) vom 26.
November 2012 ([X.], 346, 347) meint

bei einer fehlenden Einigung der Eltern über die wirtschaftlichen Folgen des Wechselmodells unabhängig von den konkreten Betreuungszeiten von vornherein nur von einem erweiterten Umgang ausgegangen werden könnte. Dies erscheint allerdings zweifelhaft
(kritisch
auch [X.] 12/2013 Anm.
2). Jedenfalls dann, wenn die Eltern unmittelbar nach ihrer räum-lichen Trennung ein faktisches Wechselmodell mit etwa gleich langen Betreu-ungszeiten
praktizieren, dürfte
sich dieser Ansatz schon deshalb als nicht trag-fähig
erweisen, weil nicht bestimmt werden könnte, welcher Elternteil der Träger der Obhut und welcher Elternteil der [X.] sein soll.
b) Das Beschwerdegericht ist ebenfalls mit Recht davon ausgegangen, dass das
von der Mutter vertretene Kind
in wirksamer Weise anstelle der [X.] auf [X.] in das Verfahren eingetreten
ist.
aa) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, kann ein Elternteil gemäß §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nur
in eigenem Namen geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Diese Vor-schrift will zum einen in der
Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt 21
22
23
-
12
-

Beteiligtenidentität bis zum [X.]punkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleis-ten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungs-zeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern (vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 11.
Mai 2005

XII
[X.]
242/03

FamRZ 2005, 1164, 1166
und vom 19.
Juni
2013

XII
[X.]
39/11
[X.], 1378 Rn.
9).
Dem ist im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen worden, dass das Verfahren im März 2011 durch die Kindesmutter als
[X.]erin
eingeleitet worden ist.
[X.]) Die während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene [X.] der Scheidung der Eltern hat an der Verfahrensführungsbefugnis der [X.] allerdings noch nichts geändert. Der [X.] hat bereits entschieden, dass es einerseits dem Rechtsgedanken des §
265 Abs.
2
Satz
1 ZPO und an-dererseits unabweisbaren praktischen Bedürfnissen
entspricht, dass ein Unter-haltsverfahren, welches
berechtigterweise in [X.] eingeleitet wurde, in dieser Form

auch durch die Rechtsmittelinstanzen hindurch

bis zum Abschluss gebracht werden kann, wenn die elterliche Sorge für das min-derjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist (vgl. [X.]sur-teil vom 15.
November 1989

IVb
ZR
3/89

FamRZ 1990, 283, 284 und Se-natsbeschluss vom 19.
Juni
2013

XII
[X.]
39/11
mRZ 2013, 1378 Rn.
6).

Unbeschadet dessen steht dem Eintritt des minderjährigen Kindes in das von seinem gesetzlichen Vertreter als [X.]er eingeleitete Kin-desunterhaltsverfahren
nach Rechtskraft der Scheidung seiner Eltern der Schutzzweck des §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB nicht mehr entgegen. Das Kind kann daher grundsätzlich im Wege des gewillkürten [X.]s in das Unterhaltsverfahren eintreten. Dieser Eintritt setzt
nach den allgemeinen Regeln
(vgl. [X.]surteil vom 29.
August 2012

XII
ZR
154/09
FamRZ 2012, 1793 Rn.
15) neben der Zustimmung des ausscheidenden [X.]ers grundsätzlich auch
die Zustimmung des Antragsgegners voraus, wenn

wie 24
25
-
13
-

hier

mit dem [X.]er auf [X.] bereits mündlich verhandelt worden ist.
Die Zustimmung des Antragsgegners ist
im vorliegenden Fall
jedenfalls nach §
267 ZPO unwiderlegbar zu vermuten, weil sich der [X.] im weiteren Verfahrensverlauf in die folgenden mündlichen Ver-handlungen eingelassen hat, ohne der in dem [X.] liegenden Antragsänderung zu widersprechen. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, ob die Zustimmung des Antragsgegners zum [X.] auch in den Fällen durch Sachdienlichkeit ersetzt werden kann, in denen das Unter-haltsverfahren auf [X.] durch den bisherigen Verfahrensstand-schafter ohne weiteres im eigenen Namen fortgesetzt werden könnte
(vgl. zum
gewillkürten [X.] bei der Beendigung der [X.] mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes [X.]sbeschluss vom 19.
Juni 2013

XII
[X.]
39/11

[X.], 1378 Rn.
11).
2. Das Beschwerdegericht hat den dem Grunde nach gemäß §§
1601
ff. BGB unterhaltspflichtigen Antragsgegner für verpflichtet gehalten, nach seinen eigenen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen allein für den Barunterhalt der Antragstellerin aufzukommen, weil die Kindesmutter ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung der Antragstellerin erfülle. Auch dies hält rechtlicher [X.] stand.
a) Mehrere gleich
nahe Verwandte haften nach §
1606 Abs.
3 Satz
1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen. Nach §
1606 Abs.
3 Satz
2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erzie-hung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrich-tung
einer Geldrente zu gewähren (§
1612 Abs.
1 Satz
1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und ver-26
27
-
14
-

sorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. Dabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§
1610 Abs.
1 BGB). Soweit dieser aller-dings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unter-haltsbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebens-stellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut, während der andere Teil Barunterhalt leis-tet, so ist
die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich auf
die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils
begrenzt.

Diese Beurteilung
ist solange nicht in Frage zu stellen, wie
das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann
ist die An-nahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil

auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse

zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem [X.] durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar-
und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs-
und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen [X.] erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhalts-pflicht im Sinne des §
1606 Abs.
3 Satz
2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt
([X.]surteile vom 21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ
2006, 1015, 1017 und vom 28.
Februar 2007

XII
ZR
161/04
FamRZ 2007, 707 Rn.
16).

28
-
15
-

Anders wird es allerdings zu beurteilen sein, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs-
und Erziehungsaufgaben
wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen. Verfügen
beide Elternteile über Einkünfte, ist der [X.] des Kindes an den beiderseitigen

zu-sammengerechneten

Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind Mehrkos-ten, die durch die Aufteilung der Betreuung entstehen und deren Ansatz und Erstattung unter den jeweiligen Umständen angemessen ist (vgl. [X.] FPR 2013, 157, 158). Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der [X.] aufzukommen
([X.]surteil
vom 21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1017; zu
den verschiedenen Be-rechnungsmodellen vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
2 Rn.
450; [X.]/[X.]/[X.] FamRZ 2012, 258, 260; [X.] FPR 2013, 157, 158
f.).
b) Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt
und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des §
1606 Abs.
3 Satz
2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher
Würdigung (vgl. auch [X.], 1171 Rn.
21
ff.
zu §
64 Abs.
2 EStG). Dabei
kommt der zeit-lichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwir-kung
zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschrän-ken braucht ([X.]surteile vom 21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1017
und vom 28.
Februar 2007

XII
ZR
161/04

FamRZ 2007, 707 Rn.
16).

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] erledigt
die Kindesmutter

über ihren zeitlich
größeren
Einsatz bei der 29
30
31
-
16
-

Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt hinaus

bedeutsame
organisatori-sche Aufgaben der Kindesbetreuung weitgehend allein, namentlich die Be-schaffung von Kleidung und Schulutensilien sowie
die Regelung der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten wie Sport-
oder Musikunterricht.
Wenn das [X.] unter diesen Umständen in tatrichterlicher Verantwortung zu der Schlussfolgerung
gelangt
ist, dass die Kindesmutter ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin durch ihre Betreuungsleistungen erfüllt, lässt sich hiergegen aus Rechtsgründen nichts erinnern. Demgemäß hat das [X.]
den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin
zu Recht allein auf der Grundlage des Einkommens des Antragsgegners
anhand der [X.] Ta-belle ermittelt.
3. Auch
die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der von dem Antrags-gegner aufgebrachten Kosten des (erweiterten) Umgangs durch das [X.] lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners erkennen.

Dabei
ist im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen,
und solchen Kosten, die reinen Mehr-aufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen [X.] nicht entlasten.
a) Von einer teilweisen Bedarfsdeckung kann mit Blick auf die von dem Antragsgegner konkret geltend gemachten Aufwendungen für das Vorhalten eines Kinderzimmers in seiner Wohnung und für die zusätzlichen Fahrtkosten nicht ausgegangen werden. Dass der Antragsgegner insbesondere den Wohn-bedarf der Antragstellerin in der [X.], in der sie sich bei ihm aufhält, bestreitet, mindert den

ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten

[X.] des Kindes nicht, denn in den [X.] sind nur die bei ei-nem Elternteil anfallenden Wohnkosten enthalten ([X.]surteil vom 21.
De-zember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1017).

32
33
34
-
17
-

aa) Insbesondere die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum
zur
Übernachtung von Kindern bleiben
bei einem im üblichen Rahmen aus-
geübten Umgangsrecht
unterhaltsrechtlich in der Regel schon deshalb unbe-achtlich, weil es typischerweise angemessen und ausreichend
ist, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechen ([X.]surteil vom 23.
Februar 2005

XII
ZR
56/02

FamRZ 2005, 706, 708; [X.] Beschluss vom 20.
De-zember 2013

15
WF
414/13
juris Rn.
16; [X.]/[X.] Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
2 Rn.
272; Botur in [X.]/Poppen/[X.] Unterhaltsrecht 2.
Aufl. §
1603 BGB Rn.
59; zu [X.] erhöhten Wohnkosten aus grundsicherungsrechtlicher Sicht vgl. [X.] 2014, 22, 28
f.). Auch die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbunde-nen Fahrtkosten hat

von Ausnahmefällen abgesehen

im Rahmen eines übli-chen
Umgangs grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil zu tragen.
Die Erweiterung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus führt jedenfalls bei nicht beengten
wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.] noch zu keiner grundlegend anderen Beurteilung. Denn die
im Zu-sammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungs-
und Fahrtkosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm

wie hier

auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. [X.]surteil vom 21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1018; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 8.
Aufl. §
2 Rn.
273).
[X.]) Diese Grundsätze schließen
es aber nicht aus, dass der Tatrichter
den
im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangsrechts
getätigten Aufwen-dungen, die dem
Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer 35
36
37
-
18
-

Geldrente nicht als (teilweise) Erfüllung
entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch
eine Umgrup-pierung innerhalb der Einkommensgruppen der [X.] Tabelle Rechnung trägt. Die Unterhaltsbedarfssätze der [X.] Tabelle sind nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung. Das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls durch den Tatrichter stets auf seine Angemessenheit und Ausgewo-genheit hin zu überprüfen (vgl. [X.]surteile vom 19.
Juli 2000
XII
ZR
161/98

FamRZ 2000, 1492, 1493 und vom 6.
Februar 2002

XII
ZR
20/00

FamRZ 2002, 536, 540). Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert, kann der Tatrichter bei der Ausübung [X.] im Rahmen der Angemessenheitskontrolle die
wirtschaftliche Belastung des Unterhaltspflichtigen insbesondere mit zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für das Vorhalten von Wohnraum in [X.] unbedenklicher Weise zum Anlass dafür nehmen, den [X.] un-ter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen
der [X.] Tabelle zu bestimmen
oder

wie hier

auf eine nach den maßgebenden unter-haltsrechtlichen Leitlinien ansonsten gebotene Hochstufung
in eine höhere Ein-kommensgruppe zu verzichten.
b)
Der auf diesem Weg nach den [X.] der [X.] Ta-belle ermittelte
Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn
der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes
auf andere Weise als durch
Zahlung einer Geld-rente teilweise deckt (vgl. §
1612 Abs.
2 BGB).

Dies ist aber nicht schon deshalb der Fall, weil durch die Abwesenheit des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des be-38
39
-
19
-

treuenden Elternteils Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes und gege-benenfalls Energie-
und Wasserkosten erspart werden, die ansonsten aus dem Kindesunterhalt hätten bestritten werden müssen.
Soweit das Umgangsrecht in einem üblichen Rahmen ausgeübt wird, folgt dies schon daraus, dass die pau-schalierten [X.] der [X.] Tabelle die Ausübung eines üblichen Umgangsrechts bereits berücksichtigen, so dass dessen Kosten entschädi-gungslos von dem besuchten Elternteil zu tragen sind. In Bezug auf die Aus-übung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts hat der [X.] bislang die [X.] vertreten, dass auch die Verpflegung
des Kindes während einiger weiterer Tage im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils nicht zu nennenswerten Ersparnissen
auf Seiten des betreuenden Elternteils
führe (vgl. [X.]surteile vom 21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28.
Februar 2007

XII
ZR
161/04

FamRZ 2007, 707 Rn.
25). Dies ist nicht ohne Kritik geblieben
([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 8.
Aufl. §
2 Rn.
449 mit Fn.
293; [X.] FamRZ 2007, 710; [X.] JuS 2007, 873, 874), was im vorliegenden Fall aber keiner näheren Erörterung bedarf, weil der Antragsgegner weder die im Zuge des erweiterten Umgangsrechts durch ihn getragenen (Mehr-)Aufwendungen für die Verkösti-gung der Antragstellerin noch etwaige Ersparnisse dargelegt hat, die dadurch im Haushalt der Kindesmutter entstanden sein könnten. Auch sonstige bedarfs-deckende Aufwendungen hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

4. Von Rechts-
und Verfahrensfehlern beeinflusst ist die Entscheidung des [X.] jedoch im Hinblick auf die der Antragstellerin zuer-kannten Unterhaltsrückstände und Zinsen.
a) Das Amtsgericht hat der
Antragstellerin
für die Monate
Januar 2011 bis Juli 2012 ihrem Antrag gemäß einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.747

zuerkannt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Be-40
41
-
20
-

schwerde eingelegt, während die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz (le-diglich) auf Zurückweisung der Beschwerde angetragen hat. Das Beschwerde-gericht hat den zu zahlenden Unterhaltsrückstand für die Monate Januar 2011 bis Juli 2012 auf 5.886

(rechnerisch richtig: 6.213

erhöht. Damit hat das Beschwerdegericht sowohl gegen §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §
308 Abs.
1 ZPO
als auch
gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmit-telführers im Beschwerdeverfahren (§
117 Abs.
2 Satz
1 FamFG iVm §
528 ZPO)
verstoßen, was der [X.] von Amts wegen auch ohne entsprechende Verfahrensrüge beachten muss
([X.]surteil vom 7.
Mai 1991

XII
ZR
69/90

FamRZ 1991, 1414; [X.]Z 36, 316, 319). Diese Verfahrensfehler
können in der [X.] nicht mehr geheilt werden
([X.]surteil vom 7.
Mai 1991

XII
ZR
69/90

FamRZ 1991, 1414).
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass
der Antragsgegner "durch-gehend"
Unterhaltszahlungen geleistet
habe. Es kann dahinstehen, ob der [X.]

wie das Beschwerdegericht meint

diese Zahlungen
lediglich auf die
einstweilige Anordnung bzw. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem für sofort wirksam erklärten erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts geleistet hat. Es
braucht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht geklärt zu
werden, ob eine einstweilige Anordnung einen abschließenden Rechtsgrund im Sinne von §
812 BGB für das Behaltendürfen der darauf empfangenen Leistun-gen bildet (vgl. [X.], 965). Denn die Antragstellerin hat in erster Instanz den rückständigen Unterhalt nach Abzug
der von ihr empfan-genen Unterhaltsbeträge berechnet
und den Zahlungen des Antragsgegners damit selbst Erfüllungswirkung beigemessen; dem ist das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen gefolgt. In dieser Situation konnte das von dem [X.] angerufene Beschwerdegericht der Antragstellerin ohne Verstoß gegen §§
308, 528 ZPO in der zweiten Instanz keine höheren Unterhaltsrück-stände mit der Begründung zusprechen, dass die von ihr empfangenen Leis-42
-
21
-

tungen bei rechtlich zutreffender Würdigung des Sachverhalts tatsächlich keine Erfüllungswirkung gehabt hätten
(vgl. [X.] Beschluss vom 10.
Dezem-ber 2013

2
UF
216/12

juris Rn.
88); hierzu hätte es vielmehr einer antrags-erweiternden [X.]beschwerde bedurft (vgl. auch [X.] Be-schluss vom 12.
Juli 2013

4
UF
265/12
is Rn.
118).
b) Auch die Entscheidung zu den Zinsen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Unabhängig davon, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch insoweit ein Verstoß gegen §§
308, 528 ZPO vorliegen dürfte, begegnet die Entscheidung des [X.]
auch materiell-rechtlichen Bedenken.
Wenn der Antragsgegner seine laufenden Unterhaltszahlungen lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung bzw. aus dem nicht rechtskräftigen, aber vorläufig vollstreckbaren Beschluss erster Instanz geleistet haben sollte, folgt hieraus zwar, dass die Unterhaltsforderung nicht im Sinne des §
362 Abs.
1 BGB erloschen ist. Es entspricht indessen der
gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass eine freiwillige Zahlung
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig voll-streckbaren Titel in Höhe der erbrachten Leistung den Verzug mit der [X.] beendet und insoweit
die Verpflichtung zur
Zahlung von Verzugs-
oder Prozesszinsen (§§
288, 291 BGB) entfallen lässt (grundlegend [X.] Urteil vom 24.
Juni 1981

IVa
ZR
104/80
NJW 1981, 2244
f.; [X.] Urteile
vom 7.
Okto-ber 1982

VII
ZR
163/81
WM 1983, 21, 22 und vom 15.
März 2012

IX
ZR
35/11
NJW 2012, 1717 Rn.
11 mwN; vgl. auch [X.], 757 Rn.
16). Nichts anderes kann für Leistungen gelten, die ein Unterhaltsschuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus
einer
einstweiligen
Anordnung erbringt.
5. Da das Beschwerdegericht

aus seiner Sicht folgerichtig

keine kon-kreten Feststellungen zur Höhe und zum [X.]punkt der von dem Antragsgegner 43
44
45
-
22
-

geleisteten Zahlungen getroffen hat, ist die Sache im Hinblick auf die [X.] für die Monate Januar 2011 bis Juli 2012 nicht zur Endent-scheidung reif; das Verfahren ist insoweit an das Beschwerdegericht zur erneu-ten
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen

74 Abs.
6 Satz
2 FamFG). Wegen des für den [X.]raum ab August 2012 zuerkannten Unterhalts hat die Beschwerdeentscheidung hingegen mit einer klarstellenden Maßgabe zur Kindergeldanrechnung

hier insbesondere mit Blick auf §
1612
b Abs.
2 BGB

Bestand.

Dose

[X.]

[X.]

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2012 -
74 [X.]/11 [X.] -

[X.] am Main, Entscheidung vom 03.04.2013 -
2 UF 394/12 -

Meta

XII ZB 234/13

12.03.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13 (REWIS RS 2014, 7172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7172

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

III R 24/20

Zitiert

XII ZB 234/13

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