Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2017, Az. EnVR 49/15

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 2792

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Gegenstand

Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde


Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 23. September 2015, [X.]. [X.] 113/13 ist wirkungslos.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des [X.].

3. Der Wert des Beschwerde- und des [X.] wird auf 5.849.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27. August 2013 - [X.] 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - [X.] 47/12, juris Rn. 2 mwN).

2

Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] waren gem. § 90 [X.] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen ([X.], Beschluss vom 27. August 2013 - [X.] 19/10, juris Rn. 2).

3

In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des [X.] wird der Wert des Beschwerde- und des [X.] auf 5.849.000 € festgesetzt.

[X.]     

       

Raum     

       

[X.]

       

Grüneberg     

       

Bacher     

       

Meta

EnVR 49/15

08.11.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 23. September 2015, Az: VI-3 Kart 113/13 (V)

§ 90 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2017, Az. EnVR 49/15 (REWIS RS 2017, 2792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2792

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