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Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 23. September 2015, [X.]. [X.] 113/13 ist wirkungslos.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des [X.].
3. Der Wert des Beschwerde- und des [X.] wird auf 5.849.000 € festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27. August 2013 - [X.] 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - [X.] 47/12, juris Rn. 2 mwN).
Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] waren gem. § 90 [X.] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen ([X.], Beschluss vom 27. August 2013 - [X.] 19/10, juris Rn. 2).
In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des [X.] wird der Wert des Beschwerde- und des [X.] auf 5.849.000 € festgesetzt.
[X.] |
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Raum |
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[X.] |
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Grüneberg |
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Bacher |
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Meta
08.11.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Düsseldorf, 23. September 2015, Az: VI-3 Kart 113/13 (V)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2017, Az. EnVR 49/15 (REWIS RS 2017, 2792)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2792
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
EnVR 38/21 (Bundesgerichtshof)
Kartellverwaltungssache: Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde
EnVR 29/22 (Bundesgerichtshof)
EnVR 31/22 (Bundesgerichtshof)
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