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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 19/12
vom
12. November 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.] des [X.] hat am 12.
November 2013 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
April 2012 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert
wird auf
2.690.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung
(§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1
Nr.
2
ZPO).
Auch die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
Nach der Rechtsprechung des IV.
Zivilsenats des [X.], der sich der [X.] anschließt, bestehen gegen §
65 der Satzung der Beklagten
in der vom 1.
Januar 2002 bis zum 31.
Dezember 2005 geltenden Fassung weder verfassungs-
noch [X.] Bedenken ([X.], Urteil vom 1
2
-
3
-
20.
Juli 2011
IV
ZR
76/09, [X.]Z 190, 314 Rn.
48
ff., 63
ff.). Auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht, weil die
Erhebung der Sanie-rungsgelder
auf tarifvertraglichen Regelungen beruht, bei deren Umsetzung die Beklagte
als Erfüllungsgehilfe der Tarifpartner gehandelt hat (vgl. [X.]Z 190
Rn.
51
ff., 57; [X.], Urteil vom 21.
September 1999
C
67/96, [X.]. 1999, I5751
Albany; zu §
1 GWB: [X.], [X.] 347, 348 ff.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß
§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.
Tolksdorf
Meier-Beck
Strohn
Kirchhoff
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2010 -
7 O 346/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
6 [X.] (Kart.) -
3
Meta
12.11.2013
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. KZR 19/12 (REWIS RS 2013, 1274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1274
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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