Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2023, Az. B 3 P 6/22 R

3. Senat | REWIS RS 2023, 5123

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - Schiedsstelle - Bemessung und Festsetzung von Pflegesätzen, Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Gewinnchance - Beurteilung der Angemessenheit und Leistungsgerechtigkeit - Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen - Umfang der Sachverhaltsermittlung


Leitsatz

1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung einer Pflegeeinrichtung gelten grundsätzlich dieselben Maßgaben wie bei der Leistungsgerechtigkeit der Pflegesätze.

2. Über die Bemessung der angemessenen Gewinnchance einer Pflegeeinrichtung als Teil ihrer Pflegesätze und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung hat eine Schiedsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bindung an ein bestimmtes bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren zu entscheiden.

3. Bei der abschließenden Bewertung von Pflegesätzen und Entgelten kann die Schiedsstelle von weiteren Ermittlungen absehen, wenn sie am Vorbringen einer Pflegeeinrichtung weder selbst Zweifel haben muss noch auf solche substantiiert hingewiesen wird.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beklagte [X.] bei ihrer erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte sowie die Beigeladene zu 4 zu je 1/10.

Tatbestand

1

[X.] steht ein Schiedsspruch über Pflegesätze und Entgelte einer stationären Pflegeeinrichtung für die [X.] bis 29.2.2020.

2

Im Rahmen ihrer Vergütungsverhandlungen verständigten sich die Vertragspartner über die für den streitbefangenen Zeitraum zu Grunde zu legenden Gestehungskosten, nicht aber über die Vergütung des unternehmerischen Risikos der zu 4 beigeladenen Pflegeeinrichtungsträgerin. Nur die zu 1 bis 3 beigeladenen Pflegekassen bzw deren Verbände und die Beigeladene zu 4 schlossen eine Vergütungsvereinbarung, wonach den [X.] ein Zuschlag in Höhe von 4,96 % der pflegebedingten Aufwendungen als Vergütung des [X.] zu Grunde gelegt wurde. Dem widersprach der klagende Sozialhilfeträger und beantragte die Entscheidung durch die beklagte Schiedsstelle.

3

Die Beklagte setzte die Pflegesätze und Entgelte entsprechend der Vereinbarung fest (Beschluss vom 16.9.2019). Das unternehmerische Wagnis bewertete sie entsprechend der vom [X.] beim [X.] in Auftrag gegebenen Studie (so genannte lEGUS-Studie) im Ausgangspunkt mit 4,96 %. In einem weiteren Schritt subtrahierte sie für einen einrichtungsspezifischen Zuschlag des [X.] von dem durch den pauschalen 4,96 %-Zuschlag ermittelten Wert den durch eine höhere Auslastung möglichen Überschusswert der Einrichtung und rechnete den dabei entstehenden Wert in eine Prozentzahl auf den Umsatz nur der allgemeinen Pflegeleistungen um.

4

Das [X.] hat auf die Klage des Trägers der Sozialhilfe den Schiedsspruch aufgehoben und die Beklagte verurteilt, einen neuen Schiedsspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen (Urteil vom [X.]). Der Schiedsspruch verstoße gegen zwingende verfahrensrechtliche Vorgaben. Die Beklagte habe nicht geprüft, ob die Beigeladene zu 4 die nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehene Stellungnahme der Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner eingeholt und der Aufforderung zu [X.] beigefügt habe. Unter Überschreitung des [X.] und Verkennung der eigenen Amtsermittlungspflicht habe sie eine Gewinnmarge zugunsten der Einrichtung losgelöst von einer Angemessenheitsprüfung der prospektiven Gestehungskosten und einem externen Vergleich festgesetzt. Auch bei der konkreten Bemessung des grundsätzlich zustehenden [X.] habe sie ihren Beurteilungsspielraum überschritten, weil der pauschale Gewinnzuschlag durch die Berücksichtigung der [X.] lediglich vermindert werde; rechnerisch betrage er aber immer mindestens 4,96 %.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beigeladene zu 4 einen Verstoß insbesondere gegen die §§ 84, 85 [X.]. Bereits verhandelte und zwischen den Vertragspartnern unstrittige Kostenpositionen müsse die Schiedsstelle nicht erneut eigenständig prüfen. Zu Unrecht werde die Plausibilitätsprüfung der Gestehungskosten mit der angemessenen Vergütung des [X.] verknüpft und unterstellt, dass bestimmte Faktoren eines Gewinns vorab "herausgerechnet" werden müssten. Eine Schiedsstelle könne den Risikozuschlag im Rahmen ihrer [X.] auf der Basis von Studien erarbeiten und festlegen. Ein externer Vergleich auf der Basis von [X.] statt auf der Kostenebene könne systemimmanent keine Aussagen zur Berücksichtigung von Kosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung treffen und entspreche nicht den Grundsätzen der §§ 84, 85 [X.].

6

Die Beigeladene zu 4 beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. September 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1 bis 3 stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beigeladenen zu 4 ist nur zum Teil begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGG). Zwar folgt der [X.] dem [X.] nicht, soweit es den Ansatz der Beklagten zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung des [X.] der Beigeladenen zu 4 im [X.] als unvereinbar mit bundesrechtlichen Vorgaben des [X.] angesehen hat. Zu Recht hat das [X.] der Beklagten jedoch aufgegeben, ihre Bemessungsansätze abschließend mit den Vergütungen anderer Einrichtungen zu vergleichen, was dem streitbefangenen Schiedsspruch nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist. Dabei hat sie anstelle der Rechtsauffassung des [X.] diejenige des erkennenden [X.]s zu berücksichtigen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des [X.], mit dem es die mit Schiedsspruch vom 16.9.2019 für den [X.]raum vom [X.] bis zum 29.2.2020 festgesetzten Pflegesätze und Entgelte für das von der Beigeladenen zu 4 betriebene Pflegeheim A S aufgehoben und die Beklagte zum Erlass eines neuen Schiedsspruchs unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verurteilt hat. Hiergegen wendet sich die Beigeladene zu 4 mit der Revision, gerichtet auf die Wiederherstellung des Schiedsspruchs zur Höhe der bei den [X.] zu berücksichtigenden Vergütung ihres [X.] beim Betrieb der streitbefangenen Einrichtung.

2. Rechtsgrundlage des im Streit stehenden Schiedsspruchs in formeller Hinsicht ist § 76 [X.] (idF des [X.] vom 28.5.2008, [X.]) iVm § 85 Abs 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 1 sowie § 87 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.] 3022 bzw des Pflege-Versicherungsgesetzes vom [X.], [X.] 1014), wonach die [X.] mit der Mehrheit ihrer Mitglieder (§ 76 Abs 3 Satz 4 [X.]) die Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ua dann unverzüglich festsetzt, soweit der nach § 85 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] zuständige Träger der Sozialhilfe einer von den übrigen Beteiligten geschlossenen Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach [X.]schluss widerspricht.

3. [X.] Grundlage des danach zu treffenden Schiedsspruchs bezogen auf die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen durch Pflegesätze ist § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] und Abs 2 [X.] (in der zuletzt durch das [X.] [X.] - vom 21.12.2015, [X.] 2424 geänderten Fassung) iVm den Bemessungsgrundsätzen des § 84 Abs 2 [X.] sowie den [X.] nach § 85 Abs 3 [X.] (jeweils in der zuletzt durch das [X.] [X.]I - vom 23.12.2016, [X.] 3191 geänderten Fassung).

Hiernach sind, wie der [X.] in teilweiser Abkehr von früherer Rechtsprechung in nunmehr ständiger Spruchpraxis entschieden hat, Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende [X.]nverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 [X.] (Prognose). Daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach den im [X.] seit Einführung der Pflegeversicherung unveränderten Maßgaben insbesondere von § 84 Abs 2 Satz 1 und 4 [X.] an, die der Gesetzgeber im Laufe der [X.] im [X.] an die Rechtsprechung des erkennenden [X.]s verschiedentlich weiter ausgeformt hat. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (externer Vergleich). Danach sind Pflegesätze dann leistungsgerecht iS von § 84 Abs 2 Satz 1 [X.], wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie zweitens unter Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnchance (dazu 5.) in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen stehen. Geltend gemachte Pflegesätze sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend BSG vom [X.] - [X.] P 7/08 R - [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]8 ff; daran anschließend BSG vom 17.12.2009 - [X.] P 3/08 R - [X.], 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], Rd[X.]0 ff; BSG vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]4; zuletzt BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]7).

4. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung einer Pflegeeinrichtung gelten grundsätzlich dieselben Maßgaben wie bei der Leistungsgerechtigkeit der Pflegesätze; soweit der [X.] das zuletzt teilweise anders gesehen hat, hält er daran nicht fest (BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]4 ff).

a) Soweit die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung auf der materiellen Grundlage von § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] sowie § 87 Satz 2 [X.] "in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen" müssen, hat der [X.] das in der Vergangenheit mehrfach ohne weitere Ausführungen nicht anders verstanden als den Maßstab der Leistungsgerechtigkeit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] und § 84 Abs 2 Satz 1 [X.] für die Bestimmung der Pflegesätze (BSG vom [X.] - [X.] P 7/08 R - [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.]; BSG vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.]). Dafür spricht insbesondere, dass die Aushandlung bzw Festsetzung von Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nach der gesetzlichen Konzeption über den ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Geltung der Nachweisanforderungen des § 85 [X.] in § 87 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] in gleicher Weise an die Vorlage von Unterlagen über voraussichtliche Gestehungskosten gebunden ist wie das für die Vergütung von Pflegeleistungen gilt. Das liegt ebenso der Anpassungsregelung des § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] zu Grunde, wonach - unter Übernahme einer entsprechenden Vorschrift nach früherem Heimvertragsrecht - der Unternehmer eine Erhöhung des Entgelts (nur) verlangen kann, wenn sich "die bisherige Berechnungsgrundlage verändert" (zuvor inhaltsgleich § 4c Abs 1 [X.] idF des [X.] zur Änderung des Heimgesetzes vom 23.4.1990, [X.] 758). Entsprechend lag der Ausgestaltung des Heimvertragsrechts seit langem die Vorstellung zu Grunde, dass der Heimträger jedenfalls bei [X.] deren Berechnungsgrundlagen im Einzelnen offenlegen muss (vgl bereits BT-Drucks 11/5120 [X.] zu § 4c [X.]: Heimträger muss die konkrete Änderung seiner Berechnungsgrundlage erforderlichenfalls unter Vorlage der Unterlagen darlegen).

b) Dass der Aushandlung bzw Festsetzung von Entgelten für Unterkunft und Verpflegung in diesem Regelungsgefüge mit dem Maßstab der Leistungsangemessenheit grundsätzlich weiter reichende Spielräume eingeräumt sein sollten als mit dem der Leistungsgerechtigkeit bei den [X.] (in diese Richtung etwa [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2021, § 87 [X.] Rd[X.]6, Stand 1.10.2021: etwas größerer Spielraum), ist nicht zu erkennen; davon ist der [X.] auch zuletzt nicht ausgegangen. Dagegen spricht schon, dass der ersichtlich mit dem Heimvertragsrecht harmonisierte Maßstab ([X.] aaO Rd[X.]6) dort seinerseits im Laufe der [X.] eine engere Fassung erhalten hat (vgl BT-Drucks 14/5399 [X.]: "Verschärfung des [X.]"; vgl zunächst § 2 Abs 1 [X.] [X.] idF vom [X.], [X.] 1873: Zweck des Gesetzes ist, zu verhindern, dass zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung "ein Mißverhältnis" besteht; für [X.] vgl dagegen § 4c [X.]: "Eine Erhöhung des […] Entgelts ist nur zulässig, wenn […] das erhöhte Entgelt angemessen ist", dazu BT-Drucks 11/5120 [X.]; seit 1.1.2002 § 5 Abs 7 Satz 1 [X.] idF des [X.] zur Änderung des Heimgesetzes vom 5.11.2001, [X.] 2960: Entgelt und die Entgeltbestandteile müssen […] angemessen sein, zu den Motiven BT-Drucks 14/5399 [X.]; nunmehr § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] idF vom [X.], [X.] 2319: Verbraucher hat […] Entgelt zu zahlen, soweit dieses […] angemessen ist).

Ungeachtet dessen war das Verständnis dieser Maßgaben schon bei Einführung des [X.] wegen der möglichen Übernahme von Heimkosten durch die Sozialhilfeträger ohnehin überformt durch entsprechende sozialhilferechtliche Anforderungen an die sachgerechte und sparsame Wirtschaftsführung der Einrichtungen (vgl nur [X.] vom [X.] - NJW 1995, 1222, juris Rd[X.]8). Erst recht rechtfertigt sich im Verhältnis zwischen Einrichtung und Versicherten deren Bindung an die zwischen den [X.]partnern vereinbarten bzw im Schiedsverfahren festgesetzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (vgl § 7 Abs 2 Satz 2 [X.]) - die nicht in die Leistungsverantwortung der [X.] Pflegeversicherung fallen (vgl § 4 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]) - ausschließlich dann, wenn die Kostenträger in ihrer Treuhänderstellung für die Versicherten (vgl bereits BSG vom 14.12.2000 - [X.] P 19/00 R - [X.], 199 = [X.]-3300 § 85 [X.], juris Rd[X.]7) hinreichend darauf hinwirken, dass die Entgelte den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung ebenso entsprechen wie es für die Pflegesätze durch § 84 Abs 2 Satz 4 [X.] ausdrücklich vorgegeben ist (vgl zu dieser Preisregulierung unter Privaten und dem Bemessungsmaßstab Schütze in Udsching/Schütze, [X.], 5. Aufl 2018, § 82 Rd[X.]1, 13).

c) Das schließt es indes nicht aus, den Maßstäben des § 84 Abs 2 Satz 4 [X.] entsprechende Geltung für die Bemessung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung auch insoweit beizumessen, als bei deren Aushandlung bzw Festsetzung ebenfalls eine angemessene Vergütung des [X.] zu berücksichtigen ist. Das entspricht zum einen den Vorstellungen beim Übergang zum [X.]en Angemessenheitsmaßstab (vgl BT-Drucks 14/5399 [X.] zu § 5 Abs 7 Satz 1 [X.]: "weiterhin möglich, Gewinne zu erwirtschaften"; ebenso BT-Drucks 16/12409 [X.] zu § 7 Abs 2 Satz 1 [X.]) und wie sie zum anderen sozialrechtlich der Ergänzung des § 84 Abs 2 Satz 4 [X.] um die Klausel zur Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung des [X.] durch das [X.]I zu Grunde lagen. Ausweislich der dafür maßgebenden Erwägungen sollte damit Einwänden Rechnung getragen werden, dass Einrichtungsbetreibern die in der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s anerkannten Möglichkeiten beschnitten werden könnten, in den Vergütungsvereinbarungen Positionen zur Abgeltung des unternehmerischen [X.], Gewinns und Unternehmerlohns mit den Kostenträgern zu verhandeln (vgl BT-Drucks 18/10510 [X.] f).

d) Dass dies wegen des [X.] in den Bemessungskriterien (ausschließlich) des § 84 Abs 2 [X.] allein die Vergütung von Pflegeleistungen betreffen sollte, erkennt der [X.] nach Überprüfung nicht. Zum einen bezogen sich die in den Gesetzesmaterialien in Bezug genommenen Entscheidungen ohne Unterschied auf die Vergütung von Pflegeleistungen sowie auf die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (so insbesondere BSG vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.]; zuvor ebenso BSG vom [X.] - [X.] P 7/08 R - [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.]) und zum anderen betrifft das Risiko von Verlusten und spiegelbildlich der Verbleib von Überschüssen bei der Einrichtung, aus denen der [X.] das Postulat der Realisierung von Gewinnchancen abgeleitet hat, den Leistungsbereich von Unterkunft und Verpflegung auch ohne ausdrückliche Regelung nicht anders als den der (reinen) pflegebezogenen Leistungen, für die dies in § 84 Abs 2 Satz 4 [X.] explizit normiert ist. An den zuletzt formulierten Einwänden hiergegen (vgl BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]4 f) hält der [X.] deshalb nicht weiter fest (zu möglichen Bemessungsbesonderheiten vgl allerdings unten Rd[X.]6).

e) Der Sache nach ist dieser Gleichklang der Vorgaben zur Bemessung der Pflegesätze wie der Unterkunfts- und Verpflegungsentgelte Folge der Trennung zwischen der Ermittlung der prospektiven Gestehungskosten der Einrichtungen mit den entsprechenden, im Laufe der [X.] weiter ausgeformten Nachweisanforderungen einerseits und der anschließenden Bewertung von deren Gewinnerwartungen andererseits, wie sie - die Nachweisanforderungen - im [X.] in dessen § 85 Abs 3 ausdrücklich vorgegeben sind (vgl bereits BSG vom [X.] - [X.] P 7/08 R - [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]3 f) und [X.] konzeptionell ebenso vorausgesetzt waren (vgl nur BT-Drucks 11/5120 [X.]). Soweit danach den Gestehungskosten für die Bemessung der Pflegesätze und Entgelte eine größere Bedeutung zugekommen ist als es ursprünglich mit der Abkehr vom [X.] bezweckt war und die Vergütungsforderung einer Einrichtung deshalb nicht ausreichend belegt ist, wenn sie nicht auf einer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht (vgl BSG vom [X.] - [X.] P 7/08 R - [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]3 ff; ebenso zur Einbeziehung besonderer betrieblicher Risiken BSG vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]8), schließt das regelmäßig aus, schon in den Gestehungskosten Gewinnerwartungen zu berücksichtigen.

Das gilt umso mehr, seit der Gesetzgeber in zusätzlichen Schritten die Berücksichtigung der (nachgewiesenen) Personalkosten der Einrichtungen als dem maßgeblichen Faktor von [X.] und Unterkunfts- und Verpflegungsentgelten weiter gestärkt hat. Müssen deshalb die voraussichtlichen Gestehungskosten einer Einrichtung und deren Gewinnerwartungen grundsätzlich jeweils gesondert betrachtet werden - was auch dem Hinweis des [X.]s auf Gewinnmöglichkeiten im Rahmen von Gestehungskosten zu Grunde lag (BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.] 30) -, erlaubt das für die Gewinnerwartungen grundsätzlich nur eine einheitliche Bewertung für alle Leistungen der Einrichtung (mit Ausnahme der in § 82 Abs 2 [X.] aufgeführten Aufwendungen) im [X.] an die Bestimmung der voraussichtlichen Gestehungskosten, wenn nicht anzunehmen sein sollte, dass eine Vergütung des [X.] iS von § 84 Abs 2 Satz 4 [X.] bei Unterkunfts- und Verpflegungsentgelten schlechterdings ausgeschlossen ist. Dafür bietet indes bereits die Entstehungsgeschichte der insoweit maßgeblichen [X.]en Regelungen wie dargelegt keinen Anhalt; davon ist der [X.] im Urteil vom [X.] ebenfalls nicht ausgegangen (ebenda Rd[X.]6).

5. Über die Bemessung der angemessenen Gewinnchance einer Pflegeeinrichtung als Teil ihrer Pflegesätze und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung hat eine [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bindung an ein bestimmtes bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren zu entscheiden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden [X.]s für das [X.] und der weiteren [X.]e des BSG für andere Gebiete des Sozialrechts ist bei der gerichtlichen Prüfung von [X.]nentscheidungen von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs 3 [X.]) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Gleichwohl haben die [X.]n eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Sie müssen aber das Beschleunigungsgebot beachten (§ 85 Abs 5 Satz 1 [X.]) und sollten Auflagen zur Sachverhaltsklärung möglichst schon mit der Ladung zum Schiedstermin verbinden. Die Möglichkeit zum Erlass von Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Heimbewohner besitzt (§ 85 Abs 6 Satz 1 [X.]) und diese nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden dürfen (stRspr; vgl zum [X.] nur BSG vom [X.] - [X.] P 7/08 R - [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]1; BSG vom 25.1.2017 - [X.] P 3/15 R - [X.], 248 = [X.]-3300 § 76 [X.], Rd[X.]9 mwN).

b) Wie in diesem Rahmen die angemessene Gewinnchance einer Pflegeeinrichtung auf der Grundlage der aufgezeigten Rechtslage im Einzelfall zu bemessen ist, ist bundesrechtlich nicht vorgezeichnet. Insoweit war der [X.] schon 2013 davon ausgegangen, dass es im Streitfall von den [X.]partnern grundsätzlich hinzunehmen ist, wenn die [X.] im Rahmen ihres [X.] nach ihrem Ermessen in vertretbarer Weise mit der Festsetzung der Pflegevergütung zugleich die Grundlage für die Realisierung von Gewinnaussichten setzt. Dies könne entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder auch über die [X.] gesteuert werden, sofern diese im Vergleich mit den anderen Einrichtungen im jeweiligen Bezugsraum so realistisch angesetzt ist, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen kann (BSG vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]6). Diese Sichtweise hat sich der Gesetzgeber des [X.]I bei der Ergänzung des § 84 Abs 2 Satz 4 [X.] um die Wendung "unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres [X.]" ausdrücklich zu eigen gemacht und von näheren Vorgaben dazu weiter abgesehen (vgl BT-Drucks 18/10510 [X.] f). Dieser Offenheit müssen Gerichte im sozialgerichtlichen Verfahren Rechnung tragen, solange eine [X.] nicht erkennbar missbräuchlich von ihr Gebrauch macht.

c) Allerdings deckt diese Ausgestaltung weiter nicht die Vorstellung, dass der Aushandlung oder Festsetzung von [X.] und Entgelten schematisch feste Gewinnerwartungen unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu Grunde zu legen wären; daran hält der [X.] fest (so bereits BSG vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]6; im Ergebnis ebenso BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.] 37: keine pauschale Orientierung an Verzugszinsen für [X.]). Mit der Anknüpfung an das Unternehmerrisiko hat der Gesetzgeber die Bemessung der angemessenen Gewinnchancen einer Pflegeeinrichtung in erster Linie an den [X.] ausgerichtet, die sie nach den Umständen und der konkreten betrieblichen Ausgestaltung im Interesse ihres [X.] jeweils eingeht (vgl zum Zusammenhang zwischen Vergütungsinteresse und [X.] BSG vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]7).

Davon schon im Ansatz ausgeschlossen sind deshalb etwa die Aufwendungen, die nach der Konzeption des [X.] außerhalb der Pflegesätze und Entgelte zu refinanzieren sind (§ 82 Abs 2 [X.]). Vergleichbar kann es Bedeutung für die Bewertung des an das Unternehmerrisiko anknüpfenden [X.] einer Einrichtung haben, wenn Zuschläge für besondere betriebliche Risiken ausnahmsweise bereits auf [X.] der Gestehungskosten zu berücksichtigen sind (vgl dazu BSG vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]8). Auch könnte bei Auslagerungen von Leistungen auf Dritte ggfs zu fragen sein, ob sie Unternehmerrisiken ebenso begründen wie für mit eigenem Personal und eigenen Mitteln erbrachte Leistungen und deshalb in gleicher Weise Gewinnchancen rechtfertigen können (vgl BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]6). Jedenfalls sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und verbieten sich deshalb generelle pauschalierende Ansätze, weil Pflegesätze und Entgelte auch unter Berücksichtigung des Interesses an einer angemessenen Vergütung des [X.] einrichtungsbezogen leistungsgerecht und angemessen (§ 84 Abs 2 Satz 1, § 87 Satz 2 [X.]) sein müssen und dazu im Rahmen einer Gesamtbewertung eine abschließende Prüfung geboten ist, ob sie im Vergleich mit günstigeren [X.] und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen anzusehen sind (vgl BSG vom 16.5.2013 - [X.] P 2/12 R - [X.], 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]9 zur Berücksichtigung von Personalkosten).

6. Bei der abschließenden Bewertung von [X.] und Entgelten kann die [X.] von weiteren Ermittlungen absehen, wenn sie am Vorbringen einer Pflegeeinrichtung weder selbst Zweifel haben muss noch auf solche substantiiert hingewiesen wird; an letztens formulierten strengeren Anforderungen hält der [X.] nicht vollständig fest (BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.] 34).

a) Ständiger Rechtsprechung des [X.]s zufolge unterliegt die [X.] im Verfahren nach § 76 [X.] grundsätzlich dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 [X.] Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Schiedsspruch auch gegenüber den Heimbewohnern unmittelbare Wirkung entfaltet, obwohl sie nicht direkt am Verfahren beteiligt sind. Schließlich wird den [X.]partnern zwar der Inhalt der von ihnen abzuschließenden Vereinbarungen weitgehend freigestellt, das Zustandekommen des [X.] oder ggf einzelner [X.]bestandteile kann aber letztlich - notfalls unter Einschaltung der [X.] - von den Beteiligten erzwungen werden. Bei den von der [X.] getroffenen Regelungen handelt es sich daher nicht - auch nicht mittelbar - um vertragsautonome Entscheidungen der Beteiligten, sondern um Akte staatlicher Rechtsetzung, weshalb der Schiedsspruch der [X.] nach § 76 [X.] auch als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der Beibringungsgrundsatz (eingehend BSG vom 25.1.2017 - [X.] P 3/15 R - [X.], 248 = [X.]-3300 § 76 [X.], Rd[X.]4; BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.] 33 f; zuvor ebenso BSG vom [X.] - [X.] P 7/08 R - [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]1).

b) Hiernach hat sich die [X.] im Rahmen ihrer Letztverantwortung für die von ihr festzusetzenden Pflegesätze und Entgelte (vgl BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.] 34: Gesamtverantwortung) grundsätzlich von allen Umständen (selbst) zu überzeugen, die nach den aufgezeigten Maßstäben für deren Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit bedeutsam sind (§ 20 Abs 2 SGB X). Nicht zuletzt wegen der Bindungswirkung für die weder an [X.]verhandlungen noch an Schiedsverfahren beteiligten [X.] erfordert das von der [X.] die eigene Überzeugung, dass die festgesetzten Pflegesätze und Entgelte auch im Vergleich mit den Ansätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen als leistungsgerecht bzw angemessen anzusehen sind und auf zutreffend ermittelten voraussichtlichen Gestehungskosten beruhen, die den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen und der Pflegeeinrichtung erlauben, ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Insoweit tritt die Verantwortung der [X.] für das Ergebnis ihrer Entscheidung nicht deshalb oder in dem Maße zurück, weil oder soweit die [X.]partner selbst vor Anrufung der [X.] in einzelnen Fragen Verständigungen erzielt haben; daran hält der [X.] fest (vgl BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.] 34). Insofern unterscheidet sich das Verfahren hier von anderen Schiedsverfahren nach dem SGB.

c) Allerdings ändert das nichts daran, dass das [X.]nverfahren seiner gesetzlichen Konzeption nach als Streitschlichtungsregulativ in einem grundsätzlich auf eine vertragliche Vergütungsbestimmung ausgerichteten System angelegt ist. Der [X.] ist deshalb keine Preisregulierungsfunktion zugewiesen (vgl dagegen das Erfordernis der behördlichen Zustimmung zur gesonderten Berechnung [X.] nach § 82 Abs 3 Satz 3 [X.]), sondern die Klärung derjenigen Streitpunkte, über die die [X.]partner keine Einigung erzielen konnten. Über den Streitstoff und den deshalb ggfs weiter zu ermittelnden Sachverhalt bestimmen deshalb im Wesentlichen die [X.]partner selbst mit ihrem Vorbringen. Dabei werden die Kostenträger auch nach Einleitung des Schiedsverfahrens nicht frei aus ihrer Treuhänderstellung im Verhältnis zu den Versicherten (vgl nur BSG vom 14.12.2000 - [X.] P 19/00 R - [X.], 199 = [X.]-3300 § 85 [X.], juris Rd[X.]7) und den daraus sich ergebenden Rechtspflichten bei der Überprüfung der von [X.] getroffenen Angaben und vorgelegten Unterlagen (BSG vom [X.] - [X.] P 7/08 R - [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.] 39). Daher ist das Schiedsverfahren in besonderem Maße von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten geprägt, weshalb die [X.] in Ermangelung eines Verwaltungsunterbaus und im Hinblick auf ihre Stellung und Funktion ihrer Amtsermittlungspflicht regelmäßig genügt, wenn sie solche Angaben und Unterlagen von den [X.]partnern anfordert, denen sie im Rahmen ihres [X.] Bedeutung beimessen möchte oder denen nach der Rechtslage für die [X.]nentscheidung Bedeutung beizumessen ist (BSG vom 25.1.2017 - [X.] P 3/15 R - [X.], 248 = [X.]-3300 § 76 [X.], Rd[X.]5).

Kann sich die [X.] auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen eine hinreichende Überzeugung von der Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit der von ihr festgesetzten Pflegesätze und Entgelte verschaffen, verletzt sie mit dem Verzicht auf weitere Ermittlungen ihre Amtsermittlungspflichten deshalb nicht, wenn sie an dem ihr unterbreiteten Sachstand weder selbst Zweifel haben muss noch darauf substantiiert hingewiesen worden ist. Soweit die Entscheidung des [X.]s zuletzt vom [X.] dahin verstanden werden konnte, dass die [X.] auch unabhängig von Einwänden aus dem Kreis der [X.]partner oder sich aufdrängenden Zweifeln zu eigenen Ermittlungen oder weitergehenden Prüfungen veranlasst sein könnte (BSG vom [X.] - [X.] P 1/18 R - [X.], 116 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.] 34), hält er deshalb daran nicht fest.

7. An diesen Maßstäben gemessen hat das [X.] den streitbefangenen Schiedsspruch im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung des Schiedsantrags des Klägers verurteilt, weil ihrem Schiedsspruch nicht hinreichend zu entnehmen ist, inwieweit sie die von ihr festgesetzten Pflegesätze und Entgelte einem abschließenden Vergleich mit den Vergütungen anderer Einrichtungen unterzogen hat. Muss die Beklagte deshalb ohnehin eine neue Entscheidung treffen, kommt es auf weitere gegen die [X.]-Entscheidung vorgebrachte Sachrügen nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 bis 3, § 162 Abs 3 VwGO.

 Schütze

Flint 

Behrend

Meta

B 3 P 6/22 R

19.04.2023

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 20. September 2021, Az: L 8 P 14/20 KL, Urteil

§ 76 Abs 3 SGB 11, § 82 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 11, § 82 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 11, § 82 Abs 2 SGB 11, § 84 Abs 2 S 1 SGB 11, § 84 Abs 2 S 4 SGB 11 vom 23.12.2016, § 85 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 11, § 85 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 11, § 85 Abs 3 S 3 SGB 11, § 85 Abs 5 S 1 SGB 11, § 85 Abs 5 S 2 Halbs 1 SGB 11, § 85 Abs 6 S 1 SGB 11, § 87 S 2 SGB 11, § 87 S 3 Halbs 1 SGB 11, § 20 Abs 2 SGB 10, § 7 Abs 2 S 1 WBVG, § 7 Abs 2 S 2 WBVG, § 9 Abs 1 S 1 WBVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2023, Az. B 3 P 6/22 R (REWIS RS 2023, 5123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5123

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