Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. EnVR 35/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 7877

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:180717BENVR35.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR 35/16
Verkündet am:

18. Juli 2017

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Individuelles Netzentgelt
III
[X.] § 19 Abs. 2 Satz 1
Die Vereinbarung eines individuellen [X.] nach §
19 Abs.
2 Satz
1 [X.] setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus.
[X.], Beschluss vom 18. Juli 2017 -
EnVR 35/16 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
18.
Juli
2017
durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs
Limperg
und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Bacher, [X.] und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
der Antragstellerin gegen den
Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.
Juni
2016
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] einschließlich der not-wendigen Auslagen der [X.] werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des [X.] wird auf 9.685.739

t-gesetzt.

-
3 -
Gründe:
I.

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines individuellen
[X.] nach §
19
Abs.
2 Satz
1
[X.].

Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der D.

AG und
betreibt die Energieversorgung für die Eisenbahninfrastruktur. Mangels gesetzlicher Verpflichtung, den Netzbetrieb in eine Tochtergesellschaft auszulagern, ist dafür der
rechtlich unselbständige Betriebsteil der
Antragstellerin
"I.EVN -
Netzbetrieb/Billing" zuständig. Mit einer
anderen rechtlich unselbständigen Organisationseinheit, der Ab-teilung
"[X.] -
Energiebeschaffungs-
und Risikomanagement",
betreibt die Antrag-stellerin in G.

das Pumpspeicherkraftwerk
L.

, das an
das 16,7-Hertz-Bahnstromnetz angeschlossen ist und als Energiespeicher dient. Aus diesem Netz bezieht die Antragstellerin im [X.] Strom, während im [X.] das Pumpspeicherkraftwerk Strom in das Bahnstromnetz einspeist.

Mit Datum vom 15./30.
Juli
2013
schlossen die beiden rechtlich unselbstän-digen Betriebsteile der Antragstellerin
mit Rückwirkung ab 1.
Januar 2013 eine "[X.] eines individuellen [X.] gemäß §
19 Abs.
2 Satz
1 [X.] für die Abnahmestelle [X.]

", die unter anderem bei
Vorliegen der -
hier nach den tatsächlichen Gegebenheiten erfüllten
-
gesetzlichen Voraussetzungen für eine atypische Netznutzung eine Herabsetzung
der
Netzentgel-te entsprechend
den Festlegungen der [X.] beinhaltete. Mit [X.] vom 30.
Juli
2013
beantragte die Antragstellerin bei der [X.] die Genehmigung dieser Vereinbarung.
1
2
3

-
4 -

Die [X.] lehnte den Genehmigungsantrag mit Beschluss
vom 30.
März
2015
ab. Sie begründete dies damit, dass die Antragstellerin nach
allge-mein geltenden
vertragsrechtlichen
Grundsätzen
keine Vereinbarung mit sich selbst abschließen könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag
auf den Genehmigungszeitraum vom 1.
Januar bis 31.
Dezember
2013 beschränkt hat,
hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich die Antragstellerin
mit der
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde, mit der sie ihr
Begehren
weiterverfolgt.
II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung
([X.], [X.], 19)
im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die [X.] habe eine Genehmigung der zwischen den beiden Abteilungen der Antragstellerin geschlossenen "Vereinbarung" zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe keine wirksame Vereinbarung im Sinne des §
19 Abs.
2 [X.] geschlossen.
Eine solche erfordere eine rechtlich verbindliche Absprache zweier selbständiger Rechtssubjekte, woran
es hier fehle. Der in §
19 Abs.
2 [X.] verwendete Begriff der Vereinbarung sei nicht anders zu verstehen als im [X.], das diese -
wie etwa in §§
145
ff. [X.] -
auch als Vertrag be-zeichne und darunter eine Übereinkunft zwischen zwei [X.] verstehe. Daran knüpfe die Stromnetzentgeltverordnung an.

Für ein derartiges Verständnis sprächen auch Sinn und Zweck des §
19 Abs.
2 [X.]. Nur durch eine Vereinbarung zwischen zwei selbständigen [X.] sei -
jedenfalls im Grundsatz -
sichergestellt, dass die Interessen 4
5
6
7
8

-
5 -
beider Beteiligter berücksichtigt würden. Könnte eine Netzentgeltreduzierung "mit sich selbst" geschlossen werden, bestünde die Gefahr, dass ausschließlich Eigenin-teressen verfolgt würden.

Dieser Auslegung stünden die Definitionen des §
3 Nr.
2, 3 und 25 [X.] nicht entgegen.
Diese bestimmten lediglich, wer als Netzbetreiber und Letztverbrau-cher anzusehen sei, ohne das Rechtsverhältnis beider Rechtssubjekte näher zu [X.]. Der Umstand, dass Pumpspeicherkraftwerke im Grundsatz bei den Netzentgel-ten privilegiert werden sollten, rechtfertige es nicht, etwa im Wege einer Fiktion eine wirksame Vereinbarung eines individuellen [X.] zu unterstellen.
Schließlich sei auch keine Gleichbehandlung mit entflochtenen Betreibern von Pumpspeicher-kraftwerken geboten. Die Antragstellerin habe sich nach Abwägung der Vor-
und Nachteile dafür entschieden, von der Regelung des §
7 Abs.
2 [X.] Gebrauch zu machen und auf eine rechtliche Entflechtung zu verzichten, so dass sie daraus ent-stehende Nachteile hinnehmen müsse.

2. Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand.
Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass eine wirksame Vereinbarung im Sinne des §
19
Abs.
2
Satz
1
[X.]
in der hier maßgeblichen, im Übrigen unverändert ge-bliebenen
Fassung der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des [X.] vom 14.
August 2013 ([X.]l. I S.
3250; im Folgenden: [X.]; vgl. Senatsbeschluss vom 12.
April 2016 -
EnVR 25/13, [X.], 293 Rn.
20 -
Netzentgeltbefreiung
II)
eine Absprache zwischen zwei selbständigen [X.] erfordert.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats begründet die Vorschrift des §
19 Abs.
2 [X.] einen Anspruch des [X.] gegenüber dem Netzbe-treiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen [X.], aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.
November 2009 -
EnVR 15/09, [X.], 183 Rn.
8 -
Individuelles Netz-9
10
11

-
6 -
entgelt
I, vom 9.
Oktober 2012 -
EnVR 47/11, [X.], 169 Rn.
8 -
Pumpspeicher-kraftwerke
II, vom 9.
Oktober 2012 -
EnVR 42/11, [X.], 171 Rn.
7 -
Pumpspei-cherkraftwerke
III und Senatsurteil vom 15.
Dezember 2015 -
EnZR 70/14, [X.], 134 Rn.
16 -
Singulär genutzte Betriebsmittel). Den vom Senat entschiedenen Fallgestaltungen lagen stets [X.] zugrunde. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass nach der Konzeption des [X.] im Grundsatz zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ein Netznutzungsvertrag ge-schlossen wird, der auch die Höhe des [X.] regelt (vgl. §
20 Abs.
1 [X.], §§
2
ff. [X.], §§
2
ff. NDAV).
Hieran anknüpfend setzt die Vereinbarung eines indivi-duellen [X.] nach §
19 Abs.
2 Satz
1 [X.] stets zwei übereinstimmen-de Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus. Denn der Abschluss einer
-
zivilrechtlichen -
Vereinbarung
erfordert gemäß §§
145
ff. [X.] die von [X.] zwei -
natürlichen oder juristischen -
Personen erklärte Willensübereinstim-mung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs.

b) Das Erfordernis eines [X.]s wird durch den Wort-laut des §
19 Abs.
2 [X.] gestützt. Dessen Satz
1 unterscheidet zwischen dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und dem Letztverbraucher, dem ein individuelles Netzentgelt anzubieten ist. Nach Satz
4 bedarf die Vereinbarung indivi-dueller Netzentgelte der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Dass der Begriff der Vereinbarung mit demjenigen des Vertrags gleichzusetzen ist, verdeutlicht Satz
8, wonach die Regulierungsbehörde "den Vertragsparteien" alle Maßnahmen aufgeben kann, die erforderlich sind, um festgestellte Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. Schließlich normiert Satz
11 Halbs.
2 die Verpflichtung des [X.] gegenüber dem Letztverbraucher, zur Antragstellung erforderliche Unterlagen herauszugeben, was ebenfalls das Vorhandensein zweier Rechtssubjekte unterstellt.

c) Schließlich spricht auch die
Gesetzessystematik dafür, dass eine wirksa-me Vereinbarung im Sinne des §
19 Abs.
2 Satz
1 [X.] eine Willensüberein-stimmung zwischen zwei selbständigen [X.] erfordert.
Die Regelung des 12
13

-
7 -
§
19 Abs.
2 Satz
1 [X.] eröffnet die Möglichkeit der Vereinbarung eines indivi-duellen [X.] in Abweichung von §
16 [X.], das dem besonderen Nut-zungsverhalten der [X.] angemessen Rechnung trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
Oktober 2012 -
EnVR 47/11, [X.], 169 Rn.
8 -
Pumpspeicherkraftwer-ke
II). Nach der Konzeption des [X.] wird -
wie bereits ausge-führt -
im Grundsatz zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ein privatrechtlicher Netznutzungsvertrag geschlossen, der auch die Höhe des [X.] regelt und gemäß §§
145
ff. [X.] die übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei [X.] voraussetzt.

Aus den Begriffsbestimmungen des §
3 Nr.
2 und 3 [X.] folgt nichts ande-res. Danach sind als Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
und -verteilernetzen auch rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsun-ternehmens (im Sinne des §
3 Nr.
18 [X.]) anzusehen. Diese Vorschriften dienen
lediglich der Klarstellung (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S.
48)
und sollen für eine schnel-le Durchsetzung von behördlichen Anordnungen
und einen
unkomplizierten Netzzu-gang sorgen, ohne dasjenige Unternehmen ermitteln zu müssen, in dessen Namen und/oder für dessen Rechnung der Netzbetrieb erfolgt (vgl. Salje, [X.], §
3 Rn.
18).
Damit können auch -
nicht rechtsfähige -
Netzbetreiber ihren Pflichten gem. §§
11
ff. [X.] nachkommen und mit Dritten Nutzungsverträge über das von ihnen betriebene Netz abschließen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Energierecht, Stand: September 2015, §
3 [X.] Rn.
16). Zur Frage, ob ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ein individuelles Netzentgelt mit sich selbst [X.] kann, besagen die [X.] dagegen nichts.

d) Anders als die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift meint, ist §
19
Abs.
2
Satz
1
[X.]
auch nicht erweiternd dahin auszulegen, dass bei einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen die zwischen zwei unselbständigen Organisationseinheiten geschlossene interne Vereinbarung eines individuellen [X.] genügt. Erst recht kommt -
mangels 14
15

-
8 -
einer (planwidrigen) Regelungslücke -
eine analoge Anwendung
dieser Norm nicht in Betracht.

Nach der Regelung des §
19 Abs.
2 Satz
1 [X.] soll durch die Ermög-lichung eines individuellen [X.] insbesondere dem Umstand Rechnung ge-tragen werden, dass das Netz in seinen Leistungsspitzen entlastet wird. Wenn ein Netznutzer den überwiegenden Teil seines Strombezugs in die [X.] des Netzes verlagert, kommt dem eine netzstabilisierende Wirkung zu. Liegt die individu-elle Lastspitze
dieses Netznutzers in der [X.], trägt er zur Entlastung der Netze bei ([X.]. 245/05, [X.]). Die Verteilung der Lastspitzen vor allem der großen Letztverbraucher dient der Netzökonomie, weil sich die Dimensionierung des Netzes an der zu erwartenden Spitzenlast auszurichten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
Oktober 2012 -
EnVR 47/11, [X.], 169 Rn.
11 -
Pumpspeicherkraftwer-ke
II). Hinter diesen Normzweck tritt indes -
entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde -
die zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abzuschließende Vereinba-rung nicht dergestalt in den Hintergrund, dass ihr lediglich eine bestätigende Funkti-on für eine tatsächlich bestehende Situation zukäme.
Vielmehr soll durch die [X.] ein Ausgleich der jedenfalls im Hinblick
auf die Höhe des [X.] widerstreitenden Interessen
erzielt werden. Dies erfordert das Vorhandensein zweier Rechtssubjekte.

Die Antragstellerin kann für sich auch nichts daraus herleiten, dass sie als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen nach §
6b Abs.
3 [X.] für die beiden hier streitgegenständlichen
Tätigkeitsbereiche
getrennte Konten so zu führen hat, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden. Die Trennung der Konten dient nach der ausdrück-lichen Regelung in §
6b Abs.
3 Satz
1 [X.] der Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung und soll durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des [X.] erhöhen und eine
Schutzwirkung für po-tentielle Investoren wie für Gläubiger und [X.] entfalten (vgl. BT-Drucks. 16
17

-
9 -
17/6072, S.
56).
Nach §
6b Abs.
3 Satz
6 i.V.m. Abs.
1 [X.] folgt die tätigkeitsori-entierte Rechnungslegung den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetz-buchs und damit nicht den Kalkulationsgrundsätzen der Strom-
oder Gasnetzentgelt-verordnung.
Zur
Anwendbarkeit des §
19 Abs.
2 Satz
1 [X.] auf eine interne Vereinbarung eines individuellen [X.] besagt §
6b Abs.
3 [X.] damit
nichts.

e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist diese Auslegung des §
19 Abs.
2 Satz
1 [X.]
von der Ermächtigungsgrundlage des §
24 Satz
1 Nr.
3 [X.] gedeckt. Danach kann durch Rechtsverordnung geregelt werden, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die [X.] im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang genehmi-gen oder untersagen kann. Die Ermächtigungsnorm des §
24 [X.] knüpft an die allgemeinen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes über den Netzzugang (§
20 [X.]) und die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang (§
21 [X.]) an, die -
wie bereits ausgeführt -
im Grundsatz von einem zwischen Netzbetreiber und Netz-nutzer geschlossenen privatrechtlichen Netznutzungsvertrag und damit einem Zwei-Personen-Verhältnis ausgehen.
Sie lässt es deshalb jedenfalls zu, dass §
19 Abs.
2 Satz
1 [X.] den Abschluss der Vereinbarung eines individuellen [X.] von dem Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte
abhängig macht.
18

-
10 -
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 [X.].

Limperg
[X.]
Bacher

[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2016 -
VI-3 Kart 95/15 (V) -

19

Meta

EnVR 35/16

18.07.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. EnVR 35/16 (REWIS RS 2017, 7877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7877

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

EnVR 35/16 (Bundesgerichtshof)

Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an eine Vereinbarung individueller Netzentgelte - Individuelles Netzentgelt III


5 Kart 7/19 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VI-3 Kart 95/15 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


EnZR 70/14 (Bundesgerichtshof)


EnVR 42/11 (Bundesgerichtshof)

Stromnetzentgelt: Bestimmung des Mindestentgelts bei Abrechnung von mehr als 2.500 Benutzungsstunden - Pumpspeicherkraftwerke III


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.