Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2016, Az. IV R 22/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 629

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Pachtbetriebs


Leitsatz

1. NV: Erhaltungsaufwendungen des Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebs für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Pächterwohnhaus sind insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als die Aufwendungen nach dem Pachtvertrag unter Anrechnung auf den übrigen Pachtzins auch als Gegenleistung für die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutzflächen nebst aufstehender Wirtschaftsgebäude vereinbart worden sind .

2. NV: Die Aufwendungen einer GbR für das einem Gesellschafter unentgeltlich überlassene Wohnhaus sind im Wege der Nutzungsentnahme zu neutralisieren, wobei der Entnahmewert auf den Marktwert der Wohnraumnutzung (ortsübliche Miete) begrenzt ist .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2013  13 K 139/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Betrieb auf der von dem [X.] gepachteten Domäne [X.] im [X.] Gesellschafter der im Jahr 2002 gegründeten Klägerin waren zunächst V, [X.] und [X.] ist zum 30. Juni 2007 aus der Klägerin ausgeschieden. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4a [X.]bs. 1 [X.]atz 2 Nr. 1 [X.]atz 1 des Einkommensteuergesetzes (E[X.]tG) durch Betriebsvermögensvergleich für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni).

2

Nach dem für die [X.]treitjahre 2006 bis 2008 gültigen Pachtvertrag ([X.]) vom 1. Juli 2003 umfasst der [X.] eine Gesamtfläche von 124,1508 ha, davon rund 112 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, sowie eine Milchquote von 386 152 kg. [X.]uf den Grundstücken der Domäne befinden sich eine Vielzahl von Wirtschaftsgebäuden ([X.]tälle, [X.]chuppen, Garagen, Güllebehälter u.a.) sowie diverse Wohnhäuser und das [X.]. Der vertraglich vereinbarte jährliche Pachtzins betrug gemäß § 2 [X.]bs. 1 [X.] 17.100 € (gerundet 153 €/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche). Gemäß § 6 [X.]bs. 2 [X.] verpflichtete sich die Klägerin des Weiteren, bei erforderlichen Baumaßnahmen bis zu einem Bruttoinvestitionsvolumen von 100.000 € in den ersten sechs Jahren des [X.] ab 1. Juli 2004 jeweils die übliche Beteiligung von 50:50 bzw. 60:40 zu übernehmen. Nach den [X.]llgemeinen Pachtbedingungen für die Domänen des [X.] vom 1. Juli 1986 ([X.]PB 1986), deren Inhalt den Gegenstand des [X.] bildet (§ 4 [X.]), hat der Pächter auf einem der [X.] seinen Wohnsitz zu nehmen (Ziff. 10.1.3 [X.]PB 1986).

3

Entsprechend der vereinbarten Residenzpflicht hat [X.] seinen Wohnsitz in dem [X.] genommen.

4

In den den Feststellungserklärungen für die [X.]treitjahre beigefügten Jahresabschlüssen machte die Klägerin neben den Pachtzinsen Erhaltungsaufwendungen für das [X.] in Höhe von 10.839 € für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, in Höhe von 1.157 € für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 und in Höhe von 39.473,78 € für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 sowie 575,81 € für die Wohngebäudeversicherung für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 als Betriebsausgaben geltend. Die Pachtzinsen wurden, soweit sie schätzweise anteilig auf das [X.] entfielen, im Nachgang zu einer die Vorjahre betreffenden Betriebsprüfung in Höhe von ... € jährlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen.

5

Nach einer Betriebsprüfung für die [X.]treitjahre erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) die Erhaltungsaufwendungen für das [X.] nicht als Betriebsausgaben an und erließ am 18. Juli 2011 gemäß § 164 [X.]bs. 2 der [X.]bgabenordnung entsprechend geänderte Bescheide für die [X.]treitjahre über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.

6

Die dagegen eingelegten Einsprüche hatten nur insoweit Erfolg, als das F[X.] mit [X.] vom 11. [X.]pril 2012 die sich aus den nicht anerkannten Erhaltungsaufwendungen resultierende Gewinnerhöhung für die [X.]treitjahre 2006 und 2007 nicht mehr wie bisher anteilig auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter W, sondern ausschließlich dem [X.] zurechnete.

7

Die Klägerin hat getrennt für jedes [X.]treitjahr Klage erhoben (2006: 13 K 139/12; 2007: 13 K 140/12; 2008: 13 K 141/12). Das Finanzgericht ([X.]) hat die Klagen mit Beschluss vom 12. November 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (13 K 139/12) verbunden und die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhaltungsaufwendungen für das [X.] nicht betrieblich, sondern nahezu ausschließlich durch die private Lebensführung des Gesellschafters [X.] veranlasst gewesen seien. Zwar erstrecke sich die Kostenübernahmeverpflichtung für anfallende Baumaßnahmen nach § 6 [X.]bs. 2 [X.] auch auf das mit verpachtete [X.]. Dessen ungeachtet werde das [X.] aber ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzt. Dem stehe auch die Residenzpflicht des [X.] nicht entgegen. Das von der Klägerin für die gegenteilige [X.]uffassung herangezogene Urteil des [X.] ([X.]) vom 13. Mai 2004 IV R 1/02 ([X.]E 206, 146, B[X.]tBl II 2004, 780) sei nicht einschlägig. Dort sei über [X.]ufwendungen des Pächters für ein betrieblich genutztes Gebäude zu entscheiden gewesen. Es könne dahinstehen, ob die Vereinbarung gemäß § 6 [X.]bs. 2 [X.] als anteiliger Pachtzins zu würdigen sei. Denn auch in diesem Fall wären die [X.], soweit sie --wie im [X.]treitfall-- auf das [X.] entfielen, ebenfalls privat veranlasst und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zutreffend habe die Klägerin daher in den [X.]treitjahren die jährlich anfallenden Pachtzinsen um die auf das [X.] entfallenden anteiligen Pachtzinsen gekürzt.

8

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 4 [X.]bs. 4 E[X.]tG.

9

[X.]ie beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2008 vom 18. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. [X.]pril 2012 dahin zu ändern, dass die [X.] erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Gewinn aus Gesamthandsbilanz)

für 2006 in Höhe von ... € und der dem Gesellschafter [X.] zuzurechnende [X.]nteil aus diesem Gewinn in Höhe von ... €,

für 2007 in Höhe von ... € und der dem Gesellschafter [X.] zuzurechnende [X.]nteil aus diesem Gewinn in Höhe von ... €,

und für 2008 in Höhe von ... € und der dem Gesellschafter [X.] zuzurechnende [X.]nteil aus diesem Gewinn in Höhe von ... € festgestellt werden.

Das F[X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen finanzgeri[X.]htli[X.]hen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der [X.]a[X.]he an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Zu Unre[X.]ht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die für das [X.] getätigten Erhaltungsaufwendungen grundsätzli[X.]h vom Betriebsausgabenabzug ausges[X.]hlossen sind, da sie ni[X.]ht betriebli[X.]h, sondern dur[X.]h die private Lebensführung des Gesells[X.]hafters [X.] veranlasst seien (1.). Es fehlen Feststellungen des [X.], die eine Ents[X.]heidung darüber zulassen, in wel[X.]hem Umfang die Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (2.).

1. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 E[X.]tG) abzuziehen, die dur[X.]h die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine sol[X.]he Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirts[X.]haftli[X.]hem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des E[X.]tG stehen. Ob und inwieweit Aufwendungen in wirts[X.]haftli[X.]hem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der [X.]teuerpfli[X.]htige die Aufwendungen vornimmt. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den [X.]teuerpfli[X.]htigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Bes[X.]hluss des Großen [X.]s des [X.] vom 21. [X.]eptember 2009 Gr[X.] 1/06, [X.]E 227, 1, [X.], 672, unter [X.] und [X.] der Gründe; [X.]-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, und vom 29. Juli 2015 IV R 16/12). Beruhen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Veranlassungsprinzips die Aufwendungen ni[X.]ht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des [X.]teuerpfli[X.]htigen zuzure[X.]hnenden Umständen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen und --vorbehaltli[X.]h einer entgegenstehenden gesetzli[X.]hen [X.] abziehbar (Bes[X.]hluss des Großen [X.]s des [X.] in [X.]E 227, 1, [X.], 672). Betriebsausgaben einer Personengesells[X.]haft sind die Ausgaben, die dur[X.]h den Betrieb dieser Gesells[X.]haft oder --als [X.] dur[X.]h die Beteiligung der Gesells[X.]hafter an der Personengesells[X.]haft veranlasst sind (vgl. [X.]-Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/12). Zu den Betriebsausgaben gehören dana[X.]h au[X.]h Aufwendungen, die dur[X.]h die Nutzung fremder Wirts[X.]haftsgüter für eigene betriebli[X.]he Zwe[X.]ke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pa[X.]htzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflä[X.]hen ([X.]-Urteil in [X.]E 206, 146, [X.], 780).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Frage, wodur[X.]h die für das [X.] getätigten Aufwendungen veranlasst sind, auf den Re[X.]htsgrund abzustellen, aufgrund dessen die Klägerin die Aufwendungen getätigt hat. Ist der Re[X.]htsgrund für die Aufwendungen, wie vorliegend, einem gegenseitigen Vertrag, hier dem [X.], zu entnehmen, ist die Veranlassung der Aufwendungen zum einen dana[X.]h zu beurteilen, in wel[X.]hem synallagmatis[X.]hen Verhältnis diese zu der vom Verpä[X.]hter ges[X.]huldeten Gegenleistung stehen. Zum anderen ist der [X.] objektbezogen und nutzungsbezogen zu prüfen, soweit na[X.]h dem gesetzli[X.]hen oder vertragli[X.]hen [X.] dem Pä[X.]hter Aufwendungen für einzelne Pa[X.]htgegenstände auferlegt werden.

a) Zwis[X.]hen den Beteiligten besteht zu Re[X.]ht kein [X.]treit darüber, dass vorliegend ein [X.] i.[X.]. der §§ 585 ff. des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs ([X.]) abges[X.]hlossen worden ist, wona[X.]h der Klägerin eine Gesamtflä[X.]he von 124,1508 ha, davon rund 112 ha landwirts[X.]haftli[X.]he Nutzflä[X.]he, mit den ihrer Bewirts[X.]haftung dienenden Wirts[X.]haftsgebäuden ([X.]tälle, [X.][X.]huppen, Garagen, Güllebehälter u.a.) sowie diverse Wohnhäuser eins[X.]hließli[X.]h des [X.]es und eine Mil[X.]hquote von 386 152 kg verpa[X.]htet worden sind. Der [X.] sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

Gemäß § 586 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] hat der Pä[X.]hter beim [X.] die gewöhnli[X.]hen Ausbesserungen der Pa[X.]htsa[X.]he, insbesondere u.a. der Wohngebäude, auf seine Kosten dur[X.]hzuführen. Diese Unterhaltungspfli[X.]ht ist dur[X.]h den [X.] vom 1. Juli 2003 zu Lasten des Pä[X.]hters über den gesetzli[X.]hen Rahmen hinaus erweitert worden (s. dazu im Einzelnen Ziff. 14.2 [X.] 1986). Aufwendungen, die die Klägerin als Pä[X.]hterin in Erfüllung dieser Pfli[X.]ht für das von dem Gesells[X.]hafter [X.] bewohnte Wohnhaus getätigt hat, stellen daher keine Gegenleistung für den Pa[X.]htgegenstand im Ganzen dar, sie beziehen si[X.]h vielmehr objekt- und nutzungsbezogen auss[X.]hließli[X.]h auf das [X.]. Da dieses in den [X.]treitjahren aber nur zu Wohnzwe[X.]ken des Gesells[X.]hafters [X.] genutzt worden ist, sind die diesbezügli[X.]hen Aufwendungen, die dem Anwendungsberei[X.]h des § 586 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] i.V.m. Ziff. 14.2 [X.] 1986 unterfallen, auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h dessen private Lebensführung veranlasst und mithin ni[X.]ht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

b) Zutreffend ist das [X.] au[X.]h davon ausgegangen, dass Aufwendungen der Klägerin, die für das privaten Wohnzwe[X.]ken dienende [X.] getätigt werden, ni[X.]ht s[X.]hon deshalb als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, weil sie im Zusammenhang mit der [X.] des landwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs stehen. Ungea[X.]htet der au[X.]h betriebli[X.]h bedingten und regelmäßig gebotenen Wohnsitznahme des Pä[X.]hters in räumli[X.]her Nähe zum landwirts[X.]haftli[X.]hen [X.] sind die privaten Wohnaufwendungen des Pä[X.]hters ebenso wie die privaten Wohnaufwendungen des Betriebsinhabers eines landwirts[X.]haftli[X.]hen Eigentumsbetriebs maßgebli[X.]h dur[X.]h die private Lebensführung veranlasst. Nur wenn die Wohnung des [X.]teuerpfli[X.]htigen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 E[X.]tG der Nutzungswertbesteuerung unterfällt, können Aufwendungen für das Wohngebäude ausnahmsweise als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Norm liegen im [X.]treitfall aber ni[X.]ht vor, was zwis[X.]hen den Beteiligten zu Re[X.]ht ebenfalls ni[X.]ht in [X.]treit steht. Die na[X.]h § 4 [X.] i.V.m. Ziff. 10.1.3 [X.] 1986 vereinbarte Residenzpfli[X.]ht der Klägerin bzw. eines ihrer Gesells[X.]hafter auf einem der [X.] führt daher für si[X.]h genommen ni[X.]ht dazu, dass Aufwendungen für das [X.] dur[X.]h den Gesells[X.]hafter [X.] als betriebli[X.]h veranlasst anzusehen sind.

[X.]) Für die Beurteilung des [X.]s der Erhaltungsaufwendungen mit der betriebli[X.]hen [X.]phäre kommt es vielmehr darauf an, ob die diesbezügli[X.]h vereinbarte Kostenübernahme dur[X.]h die Klägerin auss[X.]hließli[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Überlassung des vom Gesells[X.]hafter [X.] bewohnten [X.]es oder ebenso im Hinbli[X.]k auf die pa[X.]htweise Überlassung der anderen Pa[X.]htgegenstände, hier der landwirts[X.]haftli[X.]hen Grundstü[X.]ke, der Mil[X.]hquote und der anderen auf den [X.] befindli[X.]hen Wirts[X.]hafts- und Wohngebäude als weitere, synallagmatis[X.]he Pfli[X.]ht des Pä[X.]hters vereinbart worden ist.

Ob und inwieweit die Aufwendungen, die na[X.]h dem vorliegenden Pa[X.]htvertrag von der Klägerin zu erbringen sind, einzelnen [X.] zugeordnet werden können, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den Vertragsbestimmungen im konkreten Einzelfall. Die Auslegung des [X.]s und die Zuordnung der dort vertragli[X.]h festgelegten Aufwendungen zu den [X.] obliegt dem [X.] als Tatsa[X.]hengeri[X.]ht; der [X.] ist daran grundsätzli[X.]h gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O gebunden (vgl. zur Vertragsauslegung dur[X.]h das [X.]: [X.]-Urteil vom 27. März 1996 I R 60/95, [X.]E 180, 548, B[X.]tBl II 1996, 576). An die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] ist der [X.] allerdings dann ni[X.]ht gebunden, wenn die Klägerin eine formgere[X.]hte und begründete Verfahrensrüge erhebt oder das [X.] gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. u.a. [X.]-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 6/11).

d) Das [X.] ist von anderen Auslegungsgrundsätzen ausgegangen, so dass die Vorents[X.]heidung keinen Bestand haben kann. Das [X.] hat es ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen, ob die Klägerin die Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 2 [X.] und die von ihr aufgrund dieser Vertragsklausel im [X.]treitjahr übernommenen Erhaltungsaufwendungen auss[X.]hließli[X.]h für die Überlassung des [X.]es getätigt hat oder ob die Erhaltungsaufwendungen, au[X.]h soweit sie auf das [X.] entfallen, als Teil einer der Klägerin obliegenden vertragli[X.]hen Hauptpfli[X.]ht für alle überlassenen Pa[X.]htgegenstände anzusehen sind. Das [X.] hat die private Veranlassung der hier streitigen Erhaltungsaufwendungen allein deshalb bejaht, weil diese nur für das privaten Wohnzwe[X.]ken des Gesells[X.]hafters [X.] dienende [X.] entstanden sind. Darauf allein kann die private Veranlassung der Erhaltungsaufwendungen, wie unter [X.]) ausgeführt, jedo[X.]h ni[X.]ht gestützt werden.

2. Der [X.] kann mangels [X.]pru[X.]hreife ni[X.]ht in der [X.]a[X.]he ents[X.]heiden. Zwar hat das [X.] den in der Vertragsurkunde des [X.]s enthaltenen Text festgestellt, so dass der [X.] eine Vertragsauslegung grundsätzli[X.]h selbst vornehmen könnte. Da der [X.] jedo[X.]h vers[X.]hiedene Auslegungen zulässt, bedarf es zunä[X.]hst weiterer [X.]a[X.]haufklärung dur[X.]h das [X.].

a) Dem [X.] ist ni[X.]ht eindeutig zu entnehmen, ob und in wel[X.]hem Umfang die hier in [X.]treit stehenden Erhaltungsaufwendungen für das [X.] von den Vertragsparteien nur für die Überlassung des [X.]es an die Klägerin oder daneben au[X.]h für die Überlassung der anderen Pa[X.]htgegenstände vereinbart und geleistet worden sind. Na[X.]h § 2 [X.] betrug der jährli[X.]he Pa[X.]htzins für die Domäne 17.100 €. Da der Pa[X.]htzins in dem [X.] in einer [X.]umme ausgewiesen und ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die einzelnen Pa[X.]htgegenstände aufges[X.]hlüsselt worden ist, stellt er die Gegenleistung für alle von der Verpä[X.]hterin überlassenen Pa[X.]htgegenstände dar. Eine Aufteilung auf die einzelnen Pa[X.]htgegenstände ist hier im Hinbli[X.]k auf den anteilig auf das [X.] entfallenden Pa[X.]htzins erforderli[X.]h und muss, wie au[X.]h im [X.]treitfall ges[X.]hehen, im Wege der [X.][X.]hätzung vorgenommen werden. Daneben war die Klägerin verpfli[X.]htet, bei erforderli[X.]hen Baumaßnahmen bis zu einem Bruttoinvestitionsvolumen von 100.000 € in den ersten se[X.]hs Jahren des [X.] ab 1. Juli 2004 jeweils die übli[X.]he Beteiligung von 50:50 bzw. 60:40 zu übernehmen. Ob diese Verpfli[X.]htung tatsä[X.]hli[X.]h aus § 6 Abs. 2 [X.], der mit den Worten "Bauten des Pä[X.]hters" übers[X.]hrieben ist, aus Ziff. 14.7 [X.] 1986 oder aus Ziff. 15.2 [X.] 1986 in Verbindung mit einer bisher ni[X.]ht festgestellten Vereinbarung folgt, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Den Akten lässt si[X.]h jedo[X.]h entnehmen, dass die Klägerin in den [X.]treitjahren im Hinbli[X.]k auf eine derartige Vereinbarung Aufwendungen für eine erforderli[X.]he Baumaßnahme am [X.] (Da[X.]hsanierung) und für den Abriss einer [X.][X.]heune übernommen hat. Die Beteiligten gehen hinsi[X.]htli[X.]h dieser Kostenübernahmepfli[X.]ht au[X.]h zutreffend davon aus, dass ohne diese Verpfli[X.]htung der jährli[X.]h zu zahlende Pa[X.]htzins höher ausgefallen wäre. Umgekehrt folgt dann aber aus dieser Verpfli[X.]htung, soweit dieser Vereinbarung keine anderen Abspra[X.]hen zugrunde liegen, dass die vereinbarte Kostenübernahme ebenfalls ni[X.]ht einem einzelnen Pa[X.]htgegenstand zugeordnet werden kann, da sie si[X.]h auf die Höhe des gesamten Pa[X.]htzinses ausgewirkt hat. Die Kostenübernahmeverpfli[X.]htung könnte nur dann einem einzelnen Pa[X.]htgegenstand zugeordnet werden, wenn die [X.] von vornherein den jährli[X.]h zu zahlenden Pa[X.]htzins im Hinbli[X.]k auf den konkreten Investitionsbedarf bezügli[X.]h einzelner Pa[X.]htgegenstände niedriger angesetzt hätten. Dana[X.]h wären die Aufwendungen für die erforderli[X.]hen Baumaßnahmen, soweit die Klägerin zu deren Übernahme na[X.]h den vertragli[X.]hen Vereinbarungen verpfli[X.]htet gewesen ist, nur dann dur[X.]h die private Lebensführung des Gesells[X.]hafters [X.] bedingt, wenn die Vertragsparteien den Gesamtpa[X.]htzins im Hinbli[X.]k auf einen konkreten Investitionsbedarf bei dem [X.] und mithin unter jedenfalls kalkulatoris[X.]her Kürzung des anteilig darauf entfallenden Pa[X.]htzinses niedriger angesetzt hätten.

Das [X.] wird daher im zweiten Re[X.]htsgang zu ermitteln haben, wie die Vertragsparteien die Pa[X.]htzinsen kalkuliert haben, ob die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses davon ausgegangen sind, dass für das [X.] erforderli[X.]he Baumaßnahmen anstanden, an denen si[X.]h die Klägerin zu beteiligen haben wird, und ob deswegen der Pa[X.]htzins, soweit er kalkulatoris[X.]h anteilig auf das [X.] entfiel, herabgesetzt oder von vornherein niedriger angesetzt worden ist.

Zuvor wird das [X.] aber festzustellen haben, ob und in wel[X.]hem Umfang die von der Klägerin für das [X.] getätigten Aufwendungen tatsä[X.]hli[X.]h auf ihrer Verpfli[X.]htung aus § 6 Abs. 2 [X.] oder einer anderen gesonderten Vereinbarung na[X.]h Ziff. 14.7 oder Ziff. 15.2 [X.] 1986 beruhen. Es ist na[X.]h Aktenlage naheliegend, dass es si[X.]h bei einzelnen der vorliegend in [X.]treit stehenden Aufwendungen um gewöhnli[X.]he Ausbesserungen an dem [X.] gehandelt hat, die die Klägerin gemäß § 586 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] i.V.m. Ziff. 14.2 [X.] 1986 zu tragen hatte. In diesem Fall hätte das [X.] den Betriebsausgabenabzug vorbehaltli[X.]h der Ausführungen unter b) insoweit im Ergebnis zutreffend verneint. Die Aufwendungen für die Gebäudeversi[X.]herung des [X.]es in Höhe von 575,81 € sind s[X.]hließli[X.]h zutreffend ni[X.]ht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen worden, da sie ersi[X.]htli[X.]h nur dur[X.]h die private Lebensführung des Gesells[X.]hafters [X.] veranlasst waren.

b) [X.]ollte das [X.] im zweiten Re[X.]htsgang zu dem Ergebnis gelangen, dass die hier in [X.]treit stehenden Aufwendungen für das [X.], soweit sie gemäß § 6 Abs. 2 [X.] oder einer anderen gesonderten Vereinbarung na[X.]h Ziff. 14.7 oder Ziff. 15.2 [X.] 1986 der Klägerin oblagen, ni[X.]ht nur wegen der Überlassung des [X.]es geleistet worden sind, wird es unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]aldierungsgebotes den anteiligen Pa[X.]htzins, soweit er auf das [X.] entfällt, neu bestimmen müssen. Dabei wird das [X.] zu bea[X.]hten haben, dass die Höhe des ni[X.]htabzugsfähigen Pa[X.]htzinses sowie der ni[X.]htabzugsfähigen Aufwendungen für die Unterhaltungsverpfli[X.]htung für das [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung zur Nutzungsentnahme bei einer verbilligt oder unentgeltli[X.]h überlassenen Wohnung zu privaten Wohnzwe[X.]ken auf den Marktwert der Wohnraumnutzung (ortsübli[X.]her Pa[X.]htzins) begrenzt ist (vgl. [X.]-Urteile vom 19. Dezember 2002 IV R 46/00, [X.]E 201, 454, und vom 14. August 2014 IV R 56/11). Aus Vereinfa[X.]hungsgründen hätte der [X.] aber keine Bedenken, statt einer Anpassung des laufenden Pa[X.]htzinses die unter § 6 Abs. 2 [X.] oder eine andere gesonderte Vereinbarung na[X.]h Ziff. 14.7 oder Ziff. 15.2 [X.] 1986 fallenden Aufwendungen für Baumaßnahmen entspre[X.]hend dem Verhältnis des bisher im Wege der [X.][X.]hätzung ermittelten anteiligen Pa[X.]htzinses für das [X.] in Höhe von 2.400 € zu dem Gesamtpa[X.]htzins in Höhe von 17.100 € als ni[X.]htabzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Entspre[X.]hend wären dann aber au[X.]h Aufwendungen der Klägerin, die sie aufgrund dieser Verpfli[X.]htung für andere Pa[X.]htgegenstände getätigt hat, anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausges[X.]hlossen. Eine Begrenzung der ni[X.]htabzugsfähigen Aufwendungen auf den ortsübli[X.]hen Pa[X.]htzins wäre dann allerdings im Hinbli[X.]k auf die auf se[X.]hs Jahre begrenzte Verpfli[X.]htung zur anteiligen Übernahme von erforderli[X.]hen Baumaßnahmen bezogen auf den gesamten [X.]e[X.]hsjahreszeitraum zu ermitteln. Der in dem [X.]e[X.]hsjahreszeitraum tatsä[X.]hli[X.]h aufgewandte Pa[X.]htzins wäre somit dem für diesen Zeitraum ermittelten ortsübli[X.]hen Pa[X.]htzins gegenüberzustellen.

3. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 22/14

15.12.2016

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 12. November 2013, Az: 13 K 139/12, Urteil

§ 4 Abs 4 EStG 2002, § 13 Abs 1 EStG 2002, § 13 Abs 2 Nr 2 EStG 2002, § 13 Abs 4 EStG 2002, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, § 12 Nr 1 EStG 2002, § 586 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.12.2016, Az. IV R 22/14 (REWIS RS 2016, 629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 629

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 W 46/15 (Oberlandesgericht Hamm)


IV R 29/12 (Bundesfinanzhof)

Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Keine Anschaffungskosten durch ersparte Aufwendungen


10 W 39/20 (Oberlandesgericht Hamm)


III B 160/17 (Bundesfinanzhof)

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen


IV R 54/09 (Bundesfinanzhof)

Kosten der Rekultivierung sind nicht Bestandteil gewerbesteuerlich hinzuzurechnender Pachtzinsen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.