Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. 4 StR 379/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2252

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 379/13

vom
8. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 8.
Oktober
2013
gemäß §
206a, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Mai 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
B.
II.
15 der Urteilsgründe wegen Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des
Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
b)
das genannte Urteil im
Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen
B.
II.
1 bis
14 und
16 bis 21 der Ur-teilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Sich-Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften entfällt;
c)
das genannte Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-schutzkammer zuständige Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
-
3
-
Gründe:

einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen
des Besitzes kinder-pornographischer Schriften in 29
Fällen, in 13
Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und in 16 weiteren Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sowie wegen Verschaffen des Besitzes von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das
Rechts-mittel
unbegründet
im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
In den Fällen
B.
II.
1 bis 21 der Urteilsgründe ist die Strafverfolgung wegen des Verstoßes gegen §
184b Abs.
2 StGB (Fall
B.
II.
15) bzw. gegen §
184b Abs.
4 Satz
1 StGB (Fälle
B.
II.
1 bis 14 und 16 bis 21) verjährt (§
78 Abs.
1 Satz
1 StGB). Insoweit
beträgt die Verjährungsfrist gemäß §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB fünf Jahre. Als erste die Verjährung unterbrechende Handlung kommt der
am 15.
November 2012
erlassene richterliche [X.] in Betracht

78c Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 StGB). Damit ist die [X.] wegen des Dritt-
oder Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schrif-ten in den genannten Fällen verjährt, weil die insoweit abgeurteilten Taten
vor dem 15.
November 2007 beendet worden sind. Hiervon ist zu Gunsten des [X.] auch im
Fall
B.
II.
15 der Urteilsgründe auszugehen.
Der Verjährung steht in den Fällen
B.
II.
1 bis 14 und 16 bis 21
nicht
entgegen, dass die Verge-hen
nach
§
184b Abs.
4 Satz
1 StGB mit weiteren, nicht verjährten
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtlich zusammentreffen
(st. Rspr.; vgl. 1
2
-
4
-
nur [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2007

4
StR
287/07; [X.], StGB, 60.
Aufl., §
78a Rn.
5 mwN).
Die insoweit eingetretene Verjährung hat folgende Konsequenzen:
Im Fall
B.
II.
15 der Urteilsgründe ist das Verfahren
wegen des [X.] der Strafverfolgungsverjährung einzustellen. In diesem Fall ist der Angeklagte ausschließlich wegen (Dritt-)Verschaffens des Besitzes kinder-pornographischer Schriften nach §
184b Abs.
2 StGB verurteilt worden; die [X.] verhängte [X.] von neun Monaten entfällt.
In den Fällen
B.
II.
1 bis 14 und 16 bis 21 der Urteilsgründe hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert; insoweit verbleibt
es bei den nicht verjährten Straftaten des (schweren) sexuellen Missbrauchs eines
Kindes
in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer
Schutzbefohlenen.
2.
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung
wegen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schriften in den Fällen
B.
II.
1 bis 14 und 16 bis 21 der Urteilsgründe zieht
die Aufhebung
der
jeweiligen Strafaussprüche
nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] ohne diese Verurteilung
auf
geringere Strafen erkannt
hätte, weil es die tateinheitliche Verwirklichung des §
184b Abs.
4 Satz
1 StGB ausdrücklich strafschärfend gewertet
hat. Es ist zwar zulässig, festgestelltes strafbares, wenngleich verjährtes Tatverhalten strafschärfend zu berücksichtigen. Indes kann das jedenfalls nicht zur gleichen Gewichtung jenes Verhaltens führen wie die Anlastung den Schuldspruch
tragender Tatschuld (vgl. nur [X.], Beschlüsse
vom 8.
September 1993

5
StR
507/93
mwN, vom 11.
September 2007

3
StR
330/07, vom 9.
Januar 2008

2
StR
498/07, [X.], 142, 143,
und vom 23.
Oktober 2008

4
StR
317/08).
3
4
5
6
-
5
-
Der Senat hebt auch die verbleibenden, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen [X.]n und die Gesamtstrafe auf, um dem neu zur Ent-scheidung berufenen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.
3.
Hierzu weist der Senat darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, --sprechung gegen §
46 Abs.
3 StGB verstößt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
Ja-nuar 1987

2
StR
641/86,
[X.]R StGB §
46 Abs.
2 Wertungsfehler
5,
vom 20.
Oktober 2004

2
StR
398/04, [X.]R StPO §
354 Abs.
1a Satz
1 Angemes-sen
1,
und
vom 7.
Oktober 1997

4
StR
389/97, [X.], 657). Bedenken begegnet auch, dass das [X.] den festgestellten Umstand, der Ange-klagte
habe
ca. eineinhalb Jahre vor der Entdeckung der Taten die Übergriffe auf seine Tochter [X.] (wurde), dass er seiner Tochter Schaden zufügte und er begann, sie als Opfer seines Handelns wahrzuneh-,
nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
7
8

Meta

4 StR 379/13

08.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. 4 StR 379/13 (REWIS RS 2013, 2252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2252

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