Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. 3 StR 415/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 677

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[X.] vom 16. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Beschluß des [X.] vom 15. September
2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2004 als unzulässig verwor-fen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Nach Verkündung des Urteils am 5. Juli 2004 erklär-ten der Angeklagte, sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft [X.]. Der [X.] des Angeklagten und des [X.] wurden vorgelesen und genehmigt. Mit undatiertem Schreiben, einge-gangen beim [X.] am 8. Juli 2004, legte der Angeklagte gegen das Ur-teil "Berufung oder Revision" ein und begründete das Rechtsmittel. Das [X.] 3 - gericht verwarf die Revision durch Beschluß vom 15. September 2004, weil die Revisionsbegründung nicht in der in § 354 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, sondern eigenhändig angebracht worden sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit Schreiben vom 22. September 2004. Das Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu behandeln. Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Land-gericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das erstinstanzliche Gericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen nicht beachtet oder die hierfür geltenden Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzuläs-sig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Frist-einhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach Erklärung des [X.]s nur vom Angeklagten eigenhändig begründet worden ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 346 Rdn. 2 m. w. N.). Demgemäß obliegt es dem [X.], über die Revision zu [X.]. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat. Der Verzicht ist wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Ver-zichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach ständiger - 4 - Rechtsprechung (vgl. [X.] aaO § 302 Rdn. 21 m. w. N.) - weder an-gefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. [X.] von [X.]

Becker

[X.]

Meta

3 StR 415/04

16.11.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. 3 StR 415/04 (REWIS RS 2004, 677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 677

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