Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2004, Az. IV ZR 201/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2802

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03

Verkündet am:

16. Juni 2004

Heinekamp

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

[X.] § 4c

§ 4c der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Haushaltversicherung ([X.]) enthält keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit des Versicherungs-nehmers.

[X.], Urteil vom 16. Juni 2004 - [X.]/03 - [X.]

[X.]

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zi-vilsenats des [X.]s vom 13. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es wegen eines Betrages in Höhe von 1.890,25 • zu seinem Nachteil erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer Erweiterten Haushaltversicherung in Anspruch.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D.

V. -AG, welche in die bei der [X.] der ehemaligen [X.] - 3 -

bestehenden Verträge eingetreten war. Der Kläger hatte im März 1988 bei der [X.] der [X.] eine Erweiterte [X.] genommen, der ausweislich des Versicherungsscheins neben den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der [X.] (ZGB) die Allgemei-nen Bedingungen für die Erweiterte Haushaltversicherung ([X.]) zugrunde gelegt wurden. Die [X.] lauten auszugsweise wie folgt: "§ 1

(1) Versichert sind:

a) sämtliche zum Haushalt des Versicherungsnehmers und der Versicherten gehörenden Sachen, Bargeld und Gut-scheine bis zu insgesamt 2.000 M, Wertpapiere, Schmuck-gegenstände, Edelmetalle, Sparbücher, Schecks (außer [X.]) sowie Sammlungen. ...

§ 4

Versicherungsschutz besteht nicht für:

...

c) die außer Gebrauch befindlichen Schmuckgegenstände und Edelmetalle, deren Gesamtwert 5.000 M oder deren Einzelwert 3.000 M übersteigt, sowie Wertpapiere, Sparbü-cher, Schecks, Briefmarken- und Münzsammlungen gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl, wenn sich diese Sachen nicht in verschlossenen und gegen die Wegnahme gesicher-ten Behältnissen befinden oder in einem zusätzlich [X.] Raum innerhalb der Wohnung aufbewahrt wer-den; ..."

Am 9. Februar 2001 wurde in das Einfamilienhaus des [X.] eingebrochen. Ihm wurden u.a. eine Münzsammlung im Wert von 4.597 [X.] und Schmuck im Wert von 14.832 [X.] entwendet. Ein Teil des - 4 -

Schmuckes im Gesamtwert von 3.885 [X.] - darunter ein Ring mit Koralle im Wert von 389 [X.] [X.] war in einem Kästchen auf dem [X.]. Den weiteren Schmuck im Werte von 10.947 [X.] hatte der Kläger ebenso wie die Münzen in einem Kleiderschrank verwahrt, in dessen Tür der Schlüssel steckte. Nachdem sie auf die entwendeten Münzen einen Vorschuß in Höhe von 1.303 [X.] gezahlt hatte, berief sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit nach § 4c [X.].

Das [X.] hat der auf Zahlung von 18.126 [X.] (9.267,68 •) gerichteten Klage in Höhe von 7.582 [X.] (3.876,62 •) nebst Zinsen [X.]. Der im Kästchen auf dem Nachttisch befindliche Schmuck im Werte von 3.885 [X.] (1.986,37 •) sei nicht außer Gebrauch gewesen. Die weitere Leistungspflicht der Beklagten sei nach § 4c [X.] und unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses auf 3.697 [X.] (1.890,25 •) beschränkt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] dem Kläger lediglich 1.787,48 • nebst Zinsen zugesprochen (1.986,37 • ab-züglich des Wertes des [X.], der wieder aufgefunden worden ist). Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils, soweit der Klage in Höhe weiterer 1.890,25 • [X.] worden ist.

- 5 -

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde nach aus dem Versicherungsvertrag ein Entschädigungsan-spruch zu, der sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem Recht der ehemaligen [X.] und damit nach den §§ 248 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZGB richte. Die Versicherungsleistung könne dem Kläger aber nicht in der be-gehrten Höhe zugesprochen werden. Die außer Gebrauch befindlichen Schmuckstücke, die der Kläger im Kleiderschrank verwahrt habe, seien nicht bedingungsgemäß unter Verschluß gehalten worden. Dabei könne es dahinstehen, ob § 4c [X.] als [X.] oder als verhüllte Obliegenheit anzusehen sei. Jedenfalls könne dem [X.] nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte Versicherungsleistungen bis zu 5.000 [X.] zu erbringen habe. Die Klausel sei nicht dahin auszulegen, daß der Versicherungsschutz für ein Einzelstück im Wert von über 3.000 [X.] bei ungesicherter Verwahrung gänzlich entfalle, hingegen für mehrere Schmuckgegenstände im Gesamtwert von über 5.000 [X.] ledig-lich auf diesen Wert als Entschädigungsgrenze beschränkt sei. Zwar könnten mehrere Schmuck- oder Edelmetallsachen im Gesamtwert von über 5.000 [X.] teils gesichert, teils ungesichert untergebracht werden. Ersichtlich werde in § 4c [X.] aber auf eine Zusammenfassung der [X.] zu einer Werteinheit abgestellt, die dem parallel geregelten Fall eines einzelnen Schmuckstücks im Wert von über 3.000 [X.] gleich-gestellt sein solle. Der Versicherer erwarte in beiden Fällen, daß wegen - 6 -

des hohen Wertes - des einzelnen Schmuckstücks oder mehrerer Schmuckstücke in ihrer Gesamtheit - die in § 4c [X.] festgelegten Si-cherheitsanforderungen eingehalten würden.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß sich der Anspruch des [X.] aus dem bereits im [X.] nach dem Recht der ehemaligen [X.] richtet und sich hier aus den §§ 248 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZGB ergibt. Denn ge-mäß Art. 232 § 1 EGBGB ist für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirk-samwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das in Art. 3 des [X.] genannte Gebiet geltende Recht maßgebend. Das gilt auch für Versicherungsverträge (Senatsurteil vom 15. November 1995 - [X.] - [X.], 227 unter II 1 a; BT-Drucks. 11/7817 [X.]).

2. Das Berufungsgericht hat weiter die Bestimmung des § 4c [X.] zutreffend ausgelegt.

a) Es kann dahinstehen, ob die [X.] in der ehemaligen [X.] als Rechtsvorschriften erlassen worden sind und unverändert als solche fortbestehen oder ob es sich dabei um [X.] handelt, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Einbeziehung den In-halt des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages festlegen. Denn ihre Auslegung ergibt in keinem Fall, daß die Beklagte - 7 -

für außer Gebrauch befindliche, ungesichert verwahrte Schmuckstücke eine Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 [X.] zu leisten hat. Auch die für Allgemeine Versicherungsbedingungen geltenden Aus-legungsmaßstäbe führen zu keinem anderen Ergebnis.

b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit [X.] auch [X.] auf seine Interessen an ([X.]Z 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig).

Ein solcher Versicherungsnehmer entnimmt § 1 [X.], daß sämtli-che zu seinem Haushalt gehörenden Sachen versichert sind einschließ-lich der Schmuckgegenstände. Eine weitere Durchsicht der [X.] ergibt für ihn jedoch, daß der zunächst generell und umfassend zugesagte Versicherungsschutz nicht uneingeschränkt gelten soll. Der Versicherer hat in § 4c [X.] besondere Voraussetzungen for-muliert, von denen der Versicherungsschutz für die dort näher aufgeführ-ten Gegenstände abhängt. Für Schmuck, der außer Gebrauch befindlich ist und dessen Gesamtwert 5.000 [X.] oder dessen Einzelwert 3.000 [X.] übersteigt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn er sich in einem [X.] und gegen Wegnahme gesicherten Behältnis befindet oder in einem zusätzlich verschlossenen Raum innerhalb der Wohnung auf-bewahrt wird.
- 8 -

Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird diese Klausel nicht dahin interpretieren, daß der Versicherer für nicht unter Verschluß gehaltene Schmuckstücke im Versicherungsfall stets bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 [X.] Entschädigung zu leisten hat. Er wird die Bestimmung vielmehr so auffassen, daß der Versicherer für ungesi-chert untergebrachte Schmuckstücke nicht einstehen will, wenn die an-gegebenen Wertgrenzen überschritten sind, er als Versicherungsnehmer also nur dann vollen Versicherungsschutz genießt, wenn der außer Ge-brauch befindliche Schmuck einen Wert unter 5.000 [X.] hat und sich darunter kein Einzelstück mit einem Wert von mehr als 3.000 [X.] befin-det. Der Versicherungsnehmer wird sich in diesem Zusammenhang den Sinn und Zweck der Klausel vor dem Hintergrund vor Augen rufen, daß sich mit steigendem Wert des Schmucks der [X.] und damit das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles erhöht. Dem will der Versicherer für den Versicherungsnehmer erkennbar dadurch begegnen, daß zum Haushalt gehörender, außer Gebrauch befindlicher Schmuck im Einzelwert von mehr als 3.000 [X.] oder im Gesamtwert von mehr als 5.000 [X.] durch die in § 4c [X.] genannten Maßnahmen gegen [X.] zu schützen ist. Bei Überschreiten der Wertgrenzen ist der außer Gebrauch befindliche Schmuck daher in seiner Gesamtheit zu sichern, um den Versicherungsschutz zu erhalten, und nicht lediglich mit demje-nigen Teil, der über die Wertgrenze von 5.000 [X.] hinausgeht, während für die wertmäßig darunterliegenden Schmuckgegenstände unverändert Versicherungsschutz gegeben ist (a.[X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 4 Haushaltversicherung [X.]). Letzteres läge aus Sicht des Versicherungsnehmers schon deshalb fern, weil anderenfalls für ein ungesichert verwahrtes Schmuckstück im Wert von mehr als 3.000 [X.] der Versicherungsschutz davon abhinge, ob es das einzige außer [X.] 9 -

brauch befindliche Schmuckstück des Versicherungsnehmers ist - dann bestünde keine Leistungspflicht des Versicherers - oder Teil einer [X.], von dem lediglich die Schmuckgegenstände, die den 5.000 [X.] übersteigenden Wert ausmachen, in Verwahrung zu nehmen wären, während der Versicherer bis zur Wertgrenze Leistungen zu erbringen hätte.

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es jedoch auf die rechtliche Einordnung des § 4c [X.] als objektive Risikobe-schränkung oder als Obliegenheit an. Denn handelt es sich um eine Risi-kobeschränkung, so hängt der Versicherungsschutz allein von den objek-tiven Voraussetzungen ab, die in der betreffenden Klausel bestimmt sind, ohne daß zusätzlich auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers ab-zustellen wäre. Begründet die Klausel hingegen eine Obliegenheit, so führt ihre objektive Verletzung nach dem - hier maßgeblichen - Recht der [X.] nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn den [X.] zugleich ein Verschulden trifft.

a) Für die Abgrenzung von Obliegenheitsverletzung und Risikobe-schränkung sind nicht allein Wortlaut und Stellung der betreffenden Klausel innerhalb des Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr ihr materieller Gehalt. Es kommt darauf an, ob sie die individua-lisierende Beschreibung eines bestimmten [X.] enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers for-dert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird - 10 -

hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Ver-haltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Oblie-genheit vor (Senatsurteile vom 24. Mai 2000 - [X.] - [X.], 969 unter 1 a; vom 14. Dezember 1994 - [X.] - [X.], 328 unter II 2 a und ständig); in diesem Fall steht ein bestimmtes Verhal-ten im Vordergrund, das nicht hinter objektiven Voraussetzungen, wie etwa den [X.] oder den Zustand der versicherten Sache, zurücktritt ([X.], in: [X.]/Langheid, [X.]. § 6 Rdn. 7).

b) Danach enthält § 4c [X.] eine Obliegenheit.

Seine Fassung ("Versicherungsschutz besteht nicht für –") deutet zwar zunächst auf eine Risikobegrenzung. Dem materiellen Gehalt der Klausel entspricht dies jedoch nicht. Der Versicherungsschutz erleidet [X.] dadurch Einschränkungen, daß der Versicherungsnehmer die außer Gebrauch befindlichen Schmuckstücke nicht in der Art und Weise si-chert, wie sie in der Klausel beschrieben ist. Damit wird ihm ein bestimm-tes Handeln abverlangt, durch das er sich den [X.] (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - [X.] - [X.], 854 f.). Die in der Klausel aufgeführten Maßnahmen sind geeignet, das versicherte Risiko entscheidend zu mindern. Wenn außer Gebrauch be-findlicher Schmuck bestimmte Wertgrenzen überschreitet, entspricht es dem Verhalten eines umsichtigen Versicherungsnehmers, ihn - in seiner Gesamtheit - unter Verschluß zu nehmen. Das rechtfertigt es, die Klausel als Obliegenheit zu verstehen. Ihr Zweck besteht darin, den Versiche-rungsnehmer zur Einhaltung der festgelegten Sicherheitsanforderungen anzuhalten. Der Versicherungsschutz wird von einem Zustand abhängig gemacht, den der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten beeinflus-- 11 -

sen kann (vgl. [X.]Z 51, 356, 360; Kommentar zum ZGB, hrsg. vom [X.] der Justiz der [X.], 2. Aufl. § 255 [X.]. 1.1 "Verhaltenspflich-ten"; vgl. ferner Senatsurteile vom 21. Mai 1986 - [X.] - VersR 1986, 781 f.; vom 3. Juli 1985 aaO; vom 18. Dezember 1980 - [X.] - VersR 1981, 186 unter [X.]; vom 13. Dezember 1978 - [X.] - VersR 1979, 343 f.; vom 31. Januar 1975 - [X.]/73 - [X.], 269 f.; vom 20. Juni 1973 - [X.] - VersR 1973, 1010 unter II). Dieses gefahrvermindernde Verhalten des Versicherungsneh-mers steht im Vordergrund und tritt nicht hinter objektive Voraussetzun-gen - wie den [X.] - zurück. Käme es allein auf den [X.] an, müßte sich das Erfordernis einer sicheren Verwahrung folgerichtig auch auf vorübergehend nicht am Körper getragene, aber gleichwohl noch als in Gebrauch befindlich anzusehende Schmuckstücke erstrecken; das aber wird dem Versicherungsnehmer gerade nicht ange-sonnen.

4. Der Kläger hat gegen die ihm durch § 4c [X.] auferlegte Obliegenheit objektiv verstoßen, indem er außer Gebrauch befindliche Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 10.947 [X.] in einem Kleider-schrank aufbewahrte, dessen Schlüssel im Türschloß steckte. Das [X.] hat jedoch übersehen, daß nach § 255 Abs. 1 Satz 1 ZGB und § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Versicherer nur dann berechtigt ist, die Versicherungsleistung teilweise oder ganz zu versagen, wenn der [X.] seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und die Pflichtverletzung für den Schaden oder die Erhöhung seines Umfangs ursächlich war. Zu diesen Pflichtverletzungen gehört die [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO § 12 Haush-Vers(Haftpfl) Rdn. 1; Kommentar zum ZGB aaO § 255 [X.]. 1.1). Es ist - 12 -

dabei Aufgabe des Versicherers, neben den objektiven auch die subjek-tiven Voraussetzungen seiner Leistungsfreiheit in vollem Umfang darzu-legen und ggf. zu beweisen ([X.], aaO Rdn. 10).

Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Zuvor ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den angeführten Gesichtspunkten ergänzend vorzutragen.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 201/03

16.06.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2004, Az. IV ZR 201/03 (REWIS RS 2004, 2802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2802

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