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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 1. Juli 2022 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil ist gegenstandslos (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 1031/22, juris Rn. 10).
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 50.000 € (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 6).
[X.] |
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Krüger |
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Götz |
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Rensen |
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Wille |
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Meta
11.10.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 1. Juli 2022, Az: 11 U 31/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2023, Az. VIa ZR 1089/22 (REWIS RS 2023, 6869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6869
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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