Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 5 StR 215/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10451

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070616B5STR215.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 215/16

vom
7. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni 2016
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Februar 2016 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der [X.]:
Das [X.] hat eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG nicht ausdrücklich erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu [X.] bestand. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung im Haft-prüfungstermin am 20. November 2015 Angaben zur Beteiligung des gesondert Verfolgten J.

an den ihm vorgeworfenen Taten gemacht. Der [X.] kann jedoch den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen, dass jedenfalls keine wesentliche Aufklärungshilfe (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vorliegt.
Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechts-begriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2016

5 StR 26/16; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1044). Gemessen an dem anzulegenden rechtli-chen Maßstab (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 22. August 1995

4 [X.], [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27; vom 15. März 2016

5 StR 26/16; jeweils mwN) war die vom Angeklagten geleistete [X.] nicht wesentlich. Denn für die Tatbeteiligung des gesondert Verfolgten J.

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3
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lagen mit den vom [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung geschil-derten Erkenntnissen, insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung und den Observationsmaßnahmen, bereits tragfähige Beweiserkenntnisse vor, deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Angeklagten abhing. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte weitere wesentliche Aufklä-rungshilfe geleistet haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.

[X.] Schneider Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 215/16

07.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 5 StR 215/16 (REWIS RS 2016, 10451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10451

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5 StR 26/16

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