Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.01.2020, Az. VIII ZR 328/19

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11987

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:020120B[X.]328.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 328/19
vom

2. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin
Dr.
[X.], [X.]
Bünger und
Dr.
[X.] sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 18. Februar 2019

237
C
287/18

in Verbindung mit dem Zurückweisungsbeschluss des [X.] vom 18.
November 2019 einstweilen [X.], wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Die Beklagten, die von der Klägerin eine Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Villa in [X.] gemietet haben, sind durch das vorbezeichnete, für vorläufig voll-streckbar erklärte Urteil des Amtsgerichts
Charlottenburg zur Räumung dieser Wohnung verurteilt worden. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen.
Die Vorinstanzen haben die (fristlose, hilfsweise ordentliche) Kündigung der Klägerin für begründet erachtet, weil die Beklagten
insoweit unstreitig

ihre beiden Hunde trotz mehrerer Abmahnungen weiter unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Kinderspielplatz ge-hört, hätten herumlaufen lassen. Die Beklagten haben fristgerecht Nichtzulas-sungsbeschwerde eingelegt, diese (vorläufig) begründet und im Hinblick auf die 1
2
-
3
-

für den 7. Januar 2020 angekündigte zwangsweise Räumung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §
719 Abs.
2 ZPO beantragt.

II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist un-begründet.
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision [X.], so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen
die Zurückweisung der Berufung nach §
522 Abs.
2 ZPO ist §
719 Abs.
2 ZPO gemäß §
544 Abs.
5 Satz
2 ZPO iVm §
522 Abs.
3 ZPO entsprechend anzuwenden.
2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des §
719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach die-ser Vorschrift setzt
unter anderem
voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat ([X.], Beschlüsse vom 26.
September 2018
VIII
ZR 290/18, NJW-RR
2019, 72 Rn.
9; vom 23. März 2016 -
VIII ZR 26/16, [X.], 305 Rn. 5; vom 15. August 2012 -
VIII ZR 238/12, [X.], 571 Rn.
6; vom 4. Juni 2008 -
XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils mwN). Hie-ran fehlt es.
Das von den Beklagten nicht in Abrede gestellte Verhalten -
freies Lau-fenlassen ihrer Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinder-spielplatz) des Anwesens entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer 3
4
5
6
-
4
-

Abmahnungen -
stellt eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass einer solchen (be-harrlichen) Pflichtverletzung unter den von ihm festgestellten Umständen ein die fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, lässt schon einen einfa-chen Rechtsfehler nicht erkennen und erst recht nicht einen solchen, der die Zulassung der Revision erforderte.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts von dem Urteil des Senats vom 18. Februar 2015
(VIII
ZR 186/14, NJW 2015, 1239 Rn. 26 f.) ab. Aus dieser Entscheidung, die eine behauptete Störung des Hausfriedens durch exzessives Rauchen inner-halb der Mietwohnung betraf, lässt sich nichts für die Auffassung der Beklagten herleiten, dass der hier zu beurteilenden (beharrlichen) vertragswidrigen Nut-zung der Gemeinschaftsflächen nur dann das eine Kündigung rechtfertigende Gewicht zukommen könnte, wenn sich Mitmieter hierdurch gestört gefühlt [X.] und konkrete Beeinträchtigungen etwa in Form von Verunreinigungen nachgewiesen wären. Unabhängig davon haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere Mitmieter durch das oben genannte Verhalten der Beklagten auch
gestört gefühlt, auf deren Beschwerden die Klägerin in der

7
-
5
-

Folgezeit mit Abmahnungen und nach deren Erfolglosigkeit mit der Kündigung des [X.] gegenüber den Beklagten reagiert hat.
Dr.
Milger
Dr.
[X.]
Dr. Bünger

Dr. [X.]
Wiegand

Vorinstanzen:
AG [X.]-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.02.2019 -
237 C 287/18 -
LG
[X.], Entscheidung vom 18.11.2019 -
64 S 78/19 -

Meta

VIII ZR 328/19

02.01.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.01.2020, Az. VIII ZR 328/19 (REWIS RS 2020, 11987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11987

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 328/19 (Bundesgerichtshof)

Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung: Beharrliche Pflichtverletzung des Mieters bei Missachtung der Hausordnung durch Hundfreilauf auf …


VIII ZR 59/20 (Bundesgerichtshof)

Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache: Relevanz einer Abmahnung für die Beurteilung einer schuldhaften, nicht …


VIII ZR 101/17 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 203/16 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


VIII ZR 305/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 328/19

VIII ZR 26/16

VIII ZR 238/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.