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PDF anzeigen[X.]/01vom5. September 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigengroßen Jugendkammer des [X.] in [X.] vom14. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Das [X.] hat zwar rechtsfehlerhaft die Annahme vermin-derter Schuldfähigkeit mit einer nicht ausschließbaren erhebli-chen Verminderung der Einsichts- und der [X.]. Beide Alternativen des § 21 StGB können nichtgleichzeitig angewendet werden (vgl. BGHR StGB § 21 [X.]; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 21 Rdn. 3m.w.Nachw.).- 3 -Dieser Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht.Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,daß das [X.] das Vorliegen der [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] von Lienen
Meta
05.09.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 3 StR 327/01 (REWIS RS 2001, 1459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1459
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