Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2017, Az. 1 AZR 382/15

1. Senat | REWIS RS 2017, 9846

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Gegenstand

Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2015 - 9 [X.] 1146/14 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2014 - 4 Ca 2878/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum [X.] nach einem [X.].

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Sie ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine [X.] vorzuhalten. Deren Ausgestaltung richtet sich nach dem von ihrer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen aufgestellten Plan für das Grubenrettungswesen. Dieser enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

        

3     

[X.]mitgliedschaft

        

3.1     

Aufnahme in die [X.]

                 

Der Beitritt zur [X.] ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der [X.] werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die

                 

-       

mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind,

                 

-       

unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben,

                 

-       

nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der [X.] geeignet sind (Abschnitt 3.3),

                 

-       

gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden.

                 

Nach Abschluß der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die [X.] aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den ‚Pflichten der [X.]mitglieder‘ (Kap. 5) ergibt sich die für [X.]mitglieder verbindliche Dienstanweisung.

                 

…       

        

3.2     

Ausscheiden aus der [X.]

                 

Die Mitgliedschaft endet

                 

-       

durch Austritt,

                 

…       

        
                 

-       

durch Ausschluß,

                 

-       

durch Tod.

        

…       

                 
        

4.4     

Nachschulung

        

4.4.1 

Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner

        

4.4.1.1

Allgemeines

                 

Die praktische Nachschulung der [X.]führer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt.

        

4.4.1.2

Übungen

                 

…       

                 

-       

Sonstige Übungen

                 

…       

                 

Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren.

        

…       

        
        

5       

Pflichten der [X.]mitglieder

                          
        

5.1     

[X.]mitglieder

                 

Jedes [X.]mitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der [X.] (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen.

                 

Die [X.]mitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das [X.]mitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der [X.] verursachen können. Das [X.]mitglied hat dafür Sorge zu tragen, daß es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch mindestens zweimal im Jahr - hat sich das [X.]mitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen …

                 

Die Mitglieder der [X.] leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten [X.]führers Folge.

                 

Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil.

        

…       

        
        

5.4     

Oberführer

                 

Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungswesen festgelegt sind. Der Oberführer ist bei der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller [X.]mitglieder.

                 

…       

        

…       

        
        

7.2     

Einsatzleitung

                 

Bei [X.], die den Einsatz der [X.] zur Rettung oder Bergung von Personen erforderlich machen, leitet der Bergwerksdirektor oder sein Beauftragter das Rettungswerk. Beim Einsatz der [X.] zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen und bei Grubenbränden wird sinngemäß verfahren.“

3

Der 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten als Aufsichtshauer beschäftigt und [X.]mitglied in der Funktion eines [X.]manns. Als solcher nahm er an den Übungen der [X.] teil, die auch außerhalb seiner Arbeitszeit stattfanden. Hierfür erhielt er von der Beklagten Leistungen nach der Vorstandsrichtlinie „[X.]/07 ‚Bezahlung der [X.]“ nebst Anlagen 1 und 2 (VR 02/07). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

        

2     

Einsätze der Gruben- / Gasschutzwehr

                 

Grundvergütung

                 

Für einen Einsatz der [X.] erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.

                 

Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

                 

Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt.

                 

… Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages.

                 

…       

        

3       

Übungen innerhalb der Schicht

                 

Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht.

                 

… Für eine Übung / Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.

                 

…       

        

4       

Übungen außerhalb der Schicht

                 

Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung … .

                 

…       

        

5       

Unterweisungen / Teilnahme

                 

Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.

                 

Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten.“

4

Für Übungen außerhalb der jeweiligen Schicht war in den Entgeltabrechnungen unter der sozialversicherungspflichtigen Lohn- und [X.] „0E02 Übung [X.]. auss. einm“ sowie „0402 Übungsg. [X.]. auss.“ eine sog. [X.]zulage ausgewiesen. Sie belief sich beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 auf insgesamt 887,56 Euro brutto.

5

Das Arbeitsverhältnis des [X.] endete mit Ablauf des 30. Juni 2008. Im unmittelbaren [X.] bezog er bis zum 30. Juni 2013 ein [X.] auf der Grundlage der „[X.] an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus“. Von der Beklagten erhielt er nach dem „[X.] zum Anpassungsprogramm der [X.]“ vom 25. Juni 2003 ([X.] 2003) einen monatlichen Zuschuss zum [X.]. Der [X.] 2003 bestimmt [X.].:

        

§ 2   

        

Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf [X.] oder Knappschaftsausgleichsleistung ausscheiden

        

Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von [X.] nach den jeweils gültigen APG-Richtlinien haben, … erhalten folgende Leistungen:

        

…       

        
        

7. Zuschuss zum [X.]            

                 

(1)     

[X.] leistet einen Zuschuss zum [X.], wenn das [X.] ohne Abzug der in Ziff. 4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.

                 

…       

        
                 

(3)     

Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des [X.], jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

                          

Für die Ermittlung des [X.] wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt.“

6

Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum [X.] sei unter Einbeziehung der [X.]zulage zu berechnen. Es handele sich um Entgelt iSd. [X.] 2003. Ihm stünden deshalb für den Zeitraum von Jan[X.]r 2010 bis Juni 2013 monatlich jeweils weitere 44,38 Euro brutto zu.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.863,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage in vollem Umfang entsprochen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Dem Kläger steht kein weiterer Zuschuss zum [X.] zu. Die [X.]zulage ist bei der Berechnung des Zuschusses zum [X.] nicht zu berücksichtigen. Sie ist kein Bestandteil des Entgelts für geleistete Arbeit iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] 2003 aus seinem Arbeitsverhältnis. Die Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] hat seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag als Aufsichtshauer nicht erweitert. Es fehlt an einer hierauf bezogenen Vereinbarung zwischen den Parteien.

I. Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 [X.] 2003 ist das für die Ermittlung des Garantieeinkommens iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 [X.] 2003 maßgebende „Entgelt“ die Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geleistete Arbeit. Das ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans.

1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art aufgrund ihrer unmittelbaren und zwingenden Geltung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen ([X.] 17. November 2015 - 1 [X.] - Rn. 13 mwN). Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist Entgelt iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] 2003 die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung. Kennzeichnend für deren Entgeltcharakter ist, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu einer Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt ([X.] 15. Oktober 2013 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.).

2. Aus Sinn und Zweck der nach dem [X.] 2003 zu gewährenden Leistungen folgt weiterhin, dass das synallagmatische Verhältnis aus dem Arbeitsvertrag selbst resultieren muss. Der Zuschuss zum [X.] ist wie das [X.] eine Überbrückungsleistung im Hinblick auf eine erwartete Arbeitslosigkeit (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 67 mwN, [X.]E 133, 289). Beide Leistungen knüpfen an den Verlust des Arbeitsplatzes und damit das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Zuwendungszweck des [X.]es ist es, die mit dem [X.] vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus sozialverträglich zu flankieren (Nr. 1.1 der Richtlinien zur Gewährung von [X.] an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 BAnz Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697). [X.] ist nach Nr. 3 der Richtlinien ua., dass der Arbeitnehmer aus nicht in seiner Person liegenden Gründen entlassen worden ist und die zur Entlassung führende Maßnahme eine Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme gemäß Nr. 2.2.2 oder 2.2.3 der Richtlinie ist. Das [X.] und auch der daran anknüpfende Zuschuss nach dem [X.] 2003 dienen der sozialverträglichen Absicherung des betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes ([X.] 15. Oktober 2013 - 1 [X.] - Rn. 19).

3. Danach ist es für den Anspruch des [X.] auf einen erhöhten Zuschuss zum [X.] unerheblich, ob die Parteien neben dem Arbeitsverhältnis als Aufsichtshauer durch die Aufnahme des [X.] in die [X.] ein weiteres Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, begründet haben. Ein solches zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen [X.] weiteres Vertragsverhältnis und daraus resultierende Zahlungen sind nicht vom Schutzzweck des staatlichen [X.]es erfasst und damit auch nicht nach dem [X.] 2003 bezuschussungsfähig.

II. Entgegen der Auffassung des [X.] ist mit der Begründung einer Mitgliedschaft in der [X.] die Tätigkeit als [X.]mann nicht zur bisherigen vertraglichen Verpflichtung des [X.] hinzugetreten und Teil seiner arbeitsvertraglich versprochenen Dienste geworden (§ 611a BGB). Eine solche Vertragsänderung ergibt sich weder aus dem von der [X.] erstellten Plan für das Grubenrettungswesen bzw. der [X.] noch aus deren bergrechtlichen Verpflichtungen. Auch haben die Parteien keine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags vereinbart.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann das Pflichtengefüge einer vom Arbeitnehmer übernommenen zusätzlichen Aufgabe wegen ihrer untrennbaren Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründen. Das ist anerkannt für die Bestellung eines Sozialen Ansprechpartners der Innenverwaltung des [X.] ([X.] 30. September 2015 - 10 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 153, 32), eines Datenschutzbeauftragten ([X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.]E 135, 327), einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ([X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 769/08 - Rn. 51, [X.]E 133, 1) sowie eines Betriebsbeauftragten für Abfall ([X.] 26. März 2009 - 2 [X.] 633/07 - Rn. 20, [X.]E 130, 166).

2. Ein Pflichtengefüge mit einer engen Bindung an das Arbeitsverhältnis folgt entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus dem Plan für das Grubenrettungswesen.

a) Die Mitgliedschaft in der [X.] richtet sich nach dem Plan für das Grubenrettungswesen, den die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der [X.] erstellt hat. Nach Nr. 3.1 ist der „Beitritt“ zur [X.] freiwillig. Bewerbungen um „Aufnahme“ sind an den [X.] zu richten. Diese erfolgt erst nach Abschluss einer Grundausbildung mit „Eintragung in die Mitgliederkartei“. Sie endet nach Nr. 3.2 des Plans für das Grubenrettungswesen durch „Austritt“ und andere Ereignisse. Kündigungen und hierfür einzuhaltende Fristen werden nicht erwähnt. Damit regelt der Plan für das Grubenrettungswesen nicht, welches Rechtsverhältnis mit einer Mitgliedschaft begründet wird. Anderes folgt auch nicht aus den in Nr. 3.1 des Plans für das Grubenrettungswesen bestimmten Aufnahmevoraussetzungen. Danach dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, die unmittelbar zuvor mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben. Hierbei handelt es sich aber um eine tätigkeitsbezogene Qualifikation, für deren Erreichen es unerheblich ist, in welchem Rechtsverhältnis und bei welchem Vertragspartner sie erworben wurde.

b) Die im 5. Kapitel des Plans für das Grubenrettungswesen geregelten „Pflichten der [X.]mitglieder“ lassen nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen. Eine „verbindliche Dienstanweisung“ nach Nr. 3.1 Satz 6 des Plans für das Grubenrettungswesen bezieht sich ausschließlich auf den Dienst in der [X.]. Ihre Einhaltung und Durchführung liegt in der Verantwortung des [X.]s (Nr. 5.4 des Plans für das Grubenrettungswesen). Dieser ist weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe der [X.] und unterliegt auch nicht deren Weisungen. Vielmehr organisiert sich die [X.] nach dem Plan für das Grubenrettungswesen selbst. Dem steht nicht entgegen, dass nach dessen Nr. 7.2 die Einsatzleitung dem Bergwerksdirektor oder dessen Beauftragtem obliegt und diese Personen den [X.] über die jeweilige Lage unterrichten sowie ihm die für den [X.]einsatz erforderlichen Aufträge geben. Dies betrifft lediglich Einsätze der [X.] in Notfällen zur Rettung oder Bergung von Personen bzw. zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen und bei [X.]. Weiter setzt bereits die Aufnahme in die [X.] nach Nr. 3.1 des Plans für das Grubenrettungswesen nicht voraus, dass der Bewerber in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] steht. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft nach Nr. 3.2 des Plans weist keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf und ist nicht an dessen Bestand geknüpft. Nichts anderes folgt aus den Regelungen zur praktischen Nachschulung der Mitglieder der [X.] für Übungen außerhalb der Schichtzeit (Nr. 4.4.1.1 des Plans für das Grubenrettungswesen). Hierfür sieht der Plan für das Grubenrettungswesen keine Vergütung vor. Er bestimmt auch nicht, dass mit der Ableistung einer solchen Übung die vertragliche Regelarbeitszeit erfüllt wird. Eine Vergütung beruht allein auf der Vorstandsrichtlinie ([X.]) „Bezahlung der [X.]“. Nach deren Nr. 4 und Nr. 5 werden für Übungen und Unterweisungen außerhalb der Schicht lediglich Pauschalen gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nicht nach der vertraglichen Entgeltabrede, sondern allein nach näher geregelten grubenwehrbezogenen Funktionen. Soweit nach Nr. 4.4.1.2 des Plans für das Grubenrettungswesen Übungen über die volle Gebrauchszeit des [X.] grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit stattfinden und nach Nr. 3 [X.] Übungen innerhalb der Schichtzeit grundsätzlich vorzuziehen sind, folgt hieraus keine Einbindung in das bereits vereinbarte arbeitsvertragliche Pflichtengefüge. Diese Grundregeln dienen dem Schutz der Mitglieder der [X.] vor körperlicher Überbeanspruchung und nicht der zeitlichen Koordination unterschiedlicher arbeitsvertraglicher Pflichten.

c) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund bergrechtlicher Vorschriften gehalten, die ihr obliegenden Aufgaben des Grubenrettungsdienstes mit eigenen Arbeitnehmern zu erledigen. Zwar obliegt ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BBergG die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Sie ist dabei insbesondere verpflichtet, erforderliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a BBergG), sowie die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit oder zur Rettung von Verunglückten geeigneten Maßnahmen zu treffen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG). Hieraus folgt die Verpflichtung, eine [X.] vorzuhalten. Das BBergG gibt dem Unternehmer aber nicht vor, dass er diesen Pflichten mit Hilfe seiner Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Arbeitsverhältnisse nachzukommen hat.

d) Noch weniger lässt die von der [X.] zu verantwortende [X.] ein solches Pflichtengefüge erkennen. Nach § 131 BBergG müssen Unternehmen, die Untertagebau betreiben, auf dem Gebiet des [X.] für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein. Vorgaben, in welcher Form und in welchen Rechtsverhältnissen diese Pflicht zu erfüllen ist, enthält die Vorschrift nicht. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Beklagte die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen gebildet und ihrer Abteilung Technik und Logistikdienste zugeordnet. Innerhalb dieser organisatorischen Eingliederung erstellt die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen den Plan für das Grubenrettungswesen. Diesen muss sich die Beklagte zwar zurechnen lassen; auf das Rechtsverhältnis der [X.] zu Personen, die sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Grubenrettungswehr auf Grundlage des Plans für das Grubenrettungswesen betraut, hat das jedoch keinen Einfluss.

3. Mit der Aufnahme des [X.] in die [X.] haben die Parteien dessen arbeitsvertragliche Pflichten auch nicht konkludent erweitert. Das hat das [X.] verkannt.

a) Die zur Begründung einer Mitgliedschaft in der [X.] erforderlichen Willenserklärungen sowie deren Inhalte hat das [X.] den Vorgaben des BBergG, den Regelungen des Plans für das Grubenrettungswesen sowie der [X.] entnommen. Damit handelt es sich um typische Willenserklärungen, die einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. [X.] 26. Mai 1998 - 1 [X.] 704/97 - zu III 1 der Gründe, [X.]E 89, 31). Einer solchen Überprüfung hält die Auslegung durch das [X.] schon deswegen nicht stand, weil sich weder der Plan für das Grubenrettungswesen oder die Vorstandsrichtlinie noch die herangezogenen bergrechtlichen Vorschriften zu einer arbeitsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines [X.]mitglieds verhalten (oben II 2 b und c). Demzufolge kann der Aufnahme des [X.] in die [X.] nicht der vom [X.] angenommene Erklärungsgehalt zukommen. Auch der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die gezahlten [X.]zulagen kann kein auf die Abänderung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gerichteter konkludenter Wille entnommen werden. Dieser der Aufnahme in die [X.] nachgehende Vorgang lässt nicht auf eine Änderung der bisherigen vertraglichen Beziehungen der Parteien schließen. Er beruht allein auf einer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der [X.]zulage iSd. § 14 SGB IV. Zur Gestaltung einer arbeitsvertraglichen Beziehung verhält er sich nicht.

b) Nach den Feststellungen des [X.] haben die Parteien auch keine ausdrückliche Änderungsvereinbarung getroffen. Anders als in dem vom [X.] mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (- 1 [X.] - Rn. 15) entschiedenen Fall fehlt es an einem Bestellungsschreiben oder einer sonstigen Erklärung der [X.], aus denen hervorgeht, dass dem Kläger die Aufgaben eines [X.]manns ausdrücklich als Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung übertragen werden.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

  [X.]    

        

    Ri[X.] [X.] ist an der
Beifügung der Unterschrift verhindert.
[X.]     

        

  Heinkel     

        

        

        

    Hromadka    

        

  D. Wege 

                 

Meta

1 AZR 382/15

07.06.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Duisburg, 8. Oktober 2014, Az: 4 Ca 2878/13, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2017, Az. 1 AZR 382/15 (REWIS RS 2017, 9846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9846

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