Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. XII ZR 197/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1509

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/08 Verkündet am: 10. November 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1573, 1577, 1578, 1578 [X.]) Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag der [X.] eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der [X.] zum Teil aus § 1573 Abs. 1 BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im [X.] an [X.]surteil vom 16. Dezember 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 265). b) Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürf-tigkeit nicht gekürzt um einen [X.], sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. c) Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt hätte (im [X.] an Se-natsurteile vom 20. Oktober 2010 - [X.]/09 - zur [X.] be-stimmt und vom 4. August 2010 - [X.] - FamRZ 2010, 1633). Die - besseren - Verhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenden Bedarf ohne Bedeutung. d) Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten. [X.], Versäumnisurteil vom 10. November 2010 - [X.]/08 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. [X.] des [X.] vom 12. No-vember 2008 in seinem Ausspruch zum Unterhalt (Nr. III) aufge-hoben, soweit der Antragsteller für die [X.] ab 1. September 2013 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Die Parteien heirateten 1982. Aus der Ehe sind 1985 und 1987 zwei [X.] hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im August 2003. Das auf den am 16. Juni 2004 zugestellten Scheidungsantrag im vorliegenden Verfahren 2 - 3 - ergangene Verbundurteil ist hinsichtlich des [X.] seit dem 23. August 2008 rechtskräftig. 3 Der Antragsteller ist Laborarzt und an einer Gemeinschaftspraxis betei-ligt. Die Antragsgegnerin ist ausgebildete medizinisch-technische Assistentin (MTA). Sie ist in der Praxis des Antragstellers angestellt, ohne tatsächlich dort zu arbeiten, und bezieht ein Nettoeinkommen von etwa 1.000 • monatlich. Die Antragsgegnerin bewohnt die ehemalige Ehewohnung. Seinen [X.] an dem [X.] hat ihr der Antragsteller nach der Tren-nung übertragen. Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend und hat die-sen ausgehend von den Ausgaben während des Zusammenlebens nach ihrem konkreten Bedarf berechnet. Der Antragsteller hat seine Leistungsfähigkeit für den geltend gemachten Unterhalt nicht in Frage gestellt, hat aber die Höhe des Bedarfs bestritten und eine Begrenzung des Unterhalts geltend gemacht. 4 Das Amtsgericht hat den Antragsteller zu monatlichem Elementarunter-halt in Höhe von rund 3.130 • und [X.] von rund 1.030 • verurteilt und den Unterhalt bis zum 31. August 2013 befristet. Das Berufungs-gericht hat auf die beiderseitigen Rechtsmittel das Urteil zum Versorgungsaus-gleich und zum Unterhalt abgeändert. Den in der Revisionsinstanz allein noch streitigen Unterhalt hat das Berufungsgericht gestaffelt festgelegt. Es hat den Antragsteller zur Zahlung von monatlich 2.283 • Elementarunterhalt und 819 • [X.] bis Ende 2008 verurteilt, den Unterhalt für die Folgezeit bis September 2018 stufenweise auf zuletzt monatlich 990 • und 353 • herab-gesetzt und diesen schließlich bis zum 31. August 2023 befristet. 5 Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, der die Befristung des Unterhalts bis zum 31. August 2013 begehrt. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: 7 Da die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-ger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des [X.] antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 f.). Die Revision hat Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht ist von einem konkret zu bemessenden [X.] in Höhe von monatlich 3.680 • (ohne Wohn-bedarf - Kaltmiete) ausgegangen, den es im Einzelnen spezifiziert hat. An den tatsächlich höheren Ausgaben während des Zusammenlebens könne nicht un-eingeschränkt festgehalten werden. Bereits die Obliegenheit der Antragsgegne-rin zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit habe zur Folge, dass sie schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, ihr eheliches Freizeit- und Kon-sumverhalten aufrechtzuerhalten. Zudem entspräche eine Bedarfsfestsetzung in der geltend gemachten Höhe nicht mehr dem Maßstab einer objektivierten und angemessenen Bedarfsdeckung in Abgrenzung zu exzentrischem Luxus. 9 Auf den Bedarf seien neben Kapitaleinkünften keine fiktiven Erwerbsein-künfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit als MTA anzurechnen, weil die 1958 geborene Antragsgegnerin während der Ehe bis auf eine kurze [X.] tatsächlich nicht in dem Beruf gearbeitet habe. Sie habe auf dem aktuellen Arbeitsmarkt lediglich Chancen für einen beruflichen Wiedereinstieg im Rahmen einer gering-fügigen Beschäftigung auf 400 •-Basis. Vor diesem Hintergrund könne von der 10 - 5 - Antragsgegnerin die Aufgabe ihres halbschichtigen Anstellungsverhältnisses nicht verlangt werden, sondern nur eine Nebentätigkeit im erlernten Beruf, als Helferin in einer Arztpraxis oder auch berufsfremd, z.B. als Verkäuferin in einer Boutique. Das Berufungsgericht hat das (erzielbare) Einkommen der [X.] um einen Erwerbstätigenbonus von 1/14 bereinigt und hierfür auf sei-ne bisherige Rechtsprechung verwiesen. Den [X.] hat das Berufungsgericht ausgehend vom gesamten - ungedeckten - Unterhaltsbedarf bemessen, hat dem aber 13/14 aus den fiktiven Nebeneinkünften zugerechnet, weil aus ihnen keine Altersvorsorge gebildet werde. Dagegen seien der Wohnbedarf ebenso wie der durch Kapital-erträge gedeckte Bedarf nicht hinzuzurechnen, weil diese auch nach [X.] zur Verfügung stünden. 11 Das [X.] hat den Unterhalt stufenweise herabgesetzt und schließlich befristet. Der Antragsgegnerin seien durch die Ehe berufliche Nach-teile entstanden, die sie dauerhaft daran hinderten, selbst in ausreichender Weise für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies rechtfertige es, den Unterhalt erst ab September 2023 entfallen zu lassen. Die Antragsgegnerin habe [X.] dargelegt, dass sie ohne Eheschließung die Möglichkeit gehabt hätte, eine Abteilungsleitung zu übernehmen. Sie habe daher monatlich netto rund 1.940 • erzielen können. Sie habe ihre Stellung aufgegeben, um mit dem Antragsteller umzuziehen, und habe fortan die Haushaltsführung sowie die Kinderbetreuung übernommen. Das seit 1989 bestehende [X.] sei nicht ge-nutzt worden, der Antragsgegnerin einen Wiedereinstieg in den erlernten Beruf zu ermöglichen. Nach einer ehebedingten Berufspause, die bis zur Trennung schon über zwanzig Jahre angedauert habe, sei eine "kurz- bis mittelfristige, vollschichtige Rückkehr" in ihren erlernten Beruf nahezu auszuschließen und eine Rückkehr in das Erwerbsleben nur über eine geringfügige Beschäftigung 12 - 6 - möglich. Die Antragsgegnerin werde bis zum Eintritt des [X.] nicht in der Lage sein, die ehebedingten beruflichen Nachteile auch nur annähernd zu kompensieren. Dies rechtfertige einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Aus-gleich. Die Befristung zum 31. August 2023 finde ihre Rechtfertigung darin, dass die Antragsgegnerin zu diesem [X.]punkt ihr 65. Lebensjahr vollendet ha-be und ihre private Altersvorsorge greife. Diese sichere sodann mit den Er-werbseinkünften den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin bis zum Erhalt der gesetzlichen Rente mit Vollendung des 66. Lebensjahres. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts sei aus Gründen der Billigkeit auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Nach Abwägung aller relevanten Umstände erscheine es nicht gerechtfertigt, nur den ehebedingten Verdienstausfall als alleinigen Maßstab für die Unterhaltshöhe heranzuziehen. Der in der Ehe überdurchschnittlich hohe Lebensstandard und die lange Ehe-zeit von ca. 22 Jahren, in der die Antragsgegnerin durch die einverständliche Rollenverteilung dem Antragsteller ein bestmögliches berufliches Fortkommen unter mehrfachem Wohnortwechsel ermöglicht habe, rechtfertigten es, den eheangemessenen ([X.] mit einer Zwischenstufe von 3.100 • auf den angemessenen Lebensbedarf von monatlich 2.600 • abzusenken, der wegen der ausgesprochen guten Lebensverhältnisse in der Ehe über dem Le-benszuschnitt liege, den die Antragsgegnerin ohne die Ehe hätte finanzieren können. Hierbei sei letztlich im Rahmen der individuellen Billigkeitserwägungen ein gewichtiger Gesichtspunkt auch der, dass der Antragsteller uneingeschränkt leistungsfähig sei und er deshalb seine eigene Lebensführung nicht einschrän-ken müsse. Gegenteiliges habe er nicht behauptet. Die Absenkung des (Ele-mentar-)Bedarfs ab September 2013 auf monatlich 3.100 • und ab September 2018 auf monatlich 2.600 • solle es der Antragsgegnerin ermöglichen, ihre [X.] ohne kurzfristige und massive Einschnitte entsprechend anzupas-sen sowie sich weiterhin in ihrem bisherigen [X.] Umfeld zu bewegen. Den 13 - 7 - [X.] hat das Berufungsgericht an den abgesenkten Elemen-tarunterhaltsbedarf jeweils entsprechend angepasst. II. 14 Das hält nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand. 15 1. Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin zwar im Ausgangs-punkt zu Recht über den 31. August 2013 hinaus nachehelichen Unterhalt zu-gesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht der [X.] aber nicht in vollem Umfang auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsun-terhalt), sondern zum Teil auf § 1573 Abs. 1 BGB (Erwerbslosigkeitsunterhalt). a) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der [X.] begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder aber ausüben kann (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 265, 266). Das ist im Fall der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur zum Teil verwirklicht. 16 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin derzeit noch keine angemessene vollschichtige Erwerbstätigkeit zu finden [X.], sondern nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einen berufli-chen Wiedereinstieg erreichen kann. Solange und soweit sie aber eine ange-messene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) nicht zu finden vermag, kann sich der Anspruch nur aus § 1573 Abs. 1 BGB ergeben. Da sich § 1574 BGB auf die Art und Weise der Tätigkeit bezieht und etwaige Hindernisse an der Ausübung [X.] (vollschichtigen) angemessenen Erwerbstätigkeit durch die einzelnen [X.] erfasst werden, ist die nach den Feststellungen des [X.] fehlende Möglichkeit einer vollschichtigen Tätigkeit im Rahmen 17 - 8 - des [X.] nach § 1573 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 265, 266). 18 Das Berufungsgericht hat die Antragsgegnerin überdies nur "neben ihrer halbschichtigen Anstellung" zur Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit in der Lage gesehen, die dann bei entsprechender beruflicher Entwicklung ausgebaut werden könne. Auch in seiner weiteren Begründung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine von der Antragsgegnerin auszuübende [X.] nur neben das bestehende Anstellungsverhältnis treten soll. [X.] hat das Berufungsgericht im Umfang des Anstellungsverhältnisses in der Sache eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin angenommen. Da aber das Arbeitsverhältnis nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.] nur zum Schein besteht, ist damit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1573 Abs. 1 BGB nicht verbunden. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass im Fall seiner Beendigung grundsätzlich unverändert Unterhalt geschuldet wird und der Antragsteller sich nicht etwa darauf berufen kann, die [X.] habe insoweit eine nachhaltig gesicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt, die einen weiteren Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 4 BGB ausschließe. Ob das Berufungsgericht die Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin etwa wegen des [X.]ses nur in geringerem Umfang ange-nommen hat, wofür die Formulierung des Berufungsurteils spricht, dass die An-tragsgegnerin "neben ihrer halbschichtigen Anstellung" nur zur Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit in der Lage sei, kann offenbleiben. Denn Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die [X.] ab dem 1. September 2013. In [X.] Umfang die Antragsgegnerin bei der vom Berufungsgericht angenomme-nen stetigen Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bis dahin zu arbeiten verpflich-19 - 9 - tet sein wird, sollte durch das Berufungsurteil ersichtlich noch nicht entschieden werden. 20 b) Einer exakten Festlegung der auf die Anspruchsgrundlagen entfallen-den Anteile des Unterhalts bedarf es im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Für ein eventuelles späteres Abänderungsverfahren genügt - zumal die exakte Höhe eines von der Antragsgegnerin langfristig erzielbaren Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist und auch nicht festgestellt werden musste - die Klarstellung, dass der [X.] zum entsprechenden Teil auf § 1573 Abs. 1 BGB beruht. Damit ist gleichzeitig im Hinblick auf § 1573 Abs. 4 BGB ausreichend verdeutlicht, dass es sich bei dem [X.] nicht um eine (nachhaltige [X.]) Erwerbstätigkeit handelt, die den Antragsteller im Hinblick auf das [X.] teilweise entlasten könnte. 2. Die vom Berufungsgericht durchgeführte konkrete Bedarfsermittlung nach § 1578 Abs. 1 BGB ist von der Revision nicht angegriffen worden. Sie gibt auch ansonsten keinen Anlass zu Beanstandungen. 21 3. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit nach § 1577 BGB hat das [X.] zum einen das Einkommen der Antragsgegnerin aus dem [X.] angerechnet und dieses sowie das fiktive Einkommen aus [X.] Nebentätigkeit nach Kürzung um einen [X.] von 1/14 vom [X.]sbedarf abgezogen. Das wird von der Revision hinsichtlich der Kürzung um den [X.] mit Recht beanstandet. 22 a) Auf die Qualifikation der Zahlungen des Antragstellers an die [X.] aus dem [X.] kommt es allerdings im Ergebnis nicht an. Dass es sich hierbei mangels einer wirklichen Erwerbstätigkeit der An-tragsgegnerin nicht um Erwerbseinkommen handelt, ist für die [X.] - 10 - messung aufgrund konkreter Bedarfsermittlung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn wenn es sich, was naheliegt, um eine von den Parteien zur verdeckten Unterhaltsgewährung und Täuschung der Finanzbehörden und [X.] gewählte Konstruktion handelt, führt dies im Ergebnis ebenfalls zu einer Anrechnung auf den festgestellten Unterhaltsbedarf. Weil das Einkommen der Antragsgegnerin - anders als bei der Bedarfsermittlung nach Quoten - kei-nen Einfluss auf die Höhe ihres [X.] nach § 1578 Abs. 1 BGB hat, macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Anrechnung der Zahlungen wegen (teilweiser) Bedarfsdeckung nach § 1577 Abs. 1 BGB oder wegen (teil-weiser) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erfolgt. Der Abzug eines [X.]es kommt auch vom Rechtsstandpunkt des [X.] aus betrachtet schon deswegen nicht in Frage, weil eine [X.] der Antragsgegnerin in Wirklichkeit nicht stattfindet. b) Soweit eine Erwerbstätigkeit stattfindet oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer Erwerbsobliegenheit stattfinden müsste, ist der Abzug ei-nes [X.]es ebenfalls nicht angezeigt. Im Gegensatz zu der vom [X.] ausgehenden [X.] nach Quoten, bei der ein [X.] auf beiden Seiten abgezogen wird, ist dergleichen bei der [X.] [X.] nicht gerechtfertigt. 24 Allerdings ist bei der [X.] nach der [X.] nach der [X.]srechtsprechung ein [X.] auf beiden Seiten zu [X.]. Der [X.] hat zunächst betont, dass es dem [X.] nicht widerspricht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. [X.]surteile vom 16. April 1997 - [X.] ZR 233/95 - FamRZ 1998, 806, 807 und vom 16. Dezember 25 - 11 - 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 265, 267 jeweils [X.]). Beziehen beide Ehegatten [X.], so kommt der [X.] aber auch dem [X.] zugute ([X.]surteil vom 26. September 1990 - [X.] ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 [X.]). Das wird rechnerisch dadurch umgesetzt, dass bei beiderseitigem Erwerbseinkommen im Wege der Diffe-renzmethode der Bedarf nach einer einheitlichen Quote (etwa 3/7 nach der [X.] Tabelle oder 45 % nach den [X.]) ermittelt wird. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein [X.] zugebilligt wird, lässt sich aus dem [X.] und der diesem zugrunde lie-genden gleichen Teilhabe von [X.] und Unterhaltspflichti-gem rechtfertigen. Ob dies auch zu gelten hat, wenn der Unterhalt nicht anhand einer Quote vom Gesamteinkommen, sondern aufgrund einer konkreten Bedarfsermittlung zu bestimmen ist, ist umstritten. Wie das Berufungsgericht hat der [X.] [X.] entschieden ([X.], 1184), wobei die Höhe des [X.] unterschiedlich bemessen wird ([X.] [X.], 1184: 1/7; [X.] - 5. Familiensenat - [X.] 2004, 309: 1/14). Dagegen hat das [X.] Köln ([X.], 326 - inso-weit nicht abgedruckt - juris Rn. 14) den Abzug eines [X.] abgelehnt. 26 Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Dass ein [X.] in allen Fällen der Bedarfsdeckung durch eigenes Erwerbseinkommen des [X.] geboten ist, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. In Anbetracht der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) [X.] es vielmehr grundsätzlich keiner besonderen Vergünstigung, um den [X.] zur Deckung seines Lebensbedarfs durch eigene [X.] zu motivieren ([X.]surteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 38). Zur isolierten Erfassung eines nicht bezifferbaren 27 - 12 - und nicht durch den (nach den Leitlinien der [X.]e weitgehend pauschalierten) Werbungskostenabzug abgedeckten berufsbedingten Mehr[X.]s besteht jedenfalls bei einer konkreten [X.], die - wie der vorliegende Fall zeigt - auf weitgehend pauschalen Schätzungen beruht und dem Unterhaltsberechtigten nicht unbeträchtliche Spielräume eröffnet - regel-mäßig keine Veranlassung. Dieser Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall auch dazu veranlasst, einen lediglich auf die [X.] reduzierten Bonus in geringerer Höhe anzusetzen. Dementsprechend hat der [X.] auch in anderen Fällen einer nicht das beiderseitige Einkommen der Ehegatten einbeziehenden [X.] den Abzug eines [X.] nicht für gerechtfertigt erklärt. So hat der [X.] den Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht nach dem in den Leitlinien ausgewiesenen Existenzminimum eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (mit [X.]), sondern nach dem eines nicht erwerbstätigen Unterhalts-pflichtigen bemessen ([X.]surteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 38 zum Unterhalt nach § 1615 l BGB und vom 17. März 2010 - [X.] ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 zum Ehegattenunterhalt). Damit stimmt auch die Rechtsprechung des [X.]s zum angemessenen Lebens[X.] des Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bzw. § 1578 b Abs. 1 BGB überein, nach welcher der Bedarf ebenfalls regelmäßig nach dem nicht um einen [X.] gekürzten eigenen Erwerbseinkommen des [X.] (ohne ehebedingte Nachteile) zu bemessen ist ([X.]surteil [X.] 179, 43 = [X.], 406 Rn. 17; zuletzt [X.]surteile vom 11. August 2010 - [X.] ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 46 und vom 20. Oktober 2010 - [X.]/09 - zur [X.] bestimmt). 28 Außerhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten besteht für den Abzug ei-nes [X.] auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gründen der 29 - 13 - Gleichbehandlung der Ehegatten keine Rechtfertigung. Denn der Unterhalts[X.] des Unterhaltsberechtigten bestimmt sich in den oben aufgeführten Fällen anders als beim Quotenunterhalt nicht abhängig vom Einkommen des [X.]spflichtigen, sondern entweder nach dem konkreten Bedarf oder nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten. Soweit der [X.] in der Vergangenheit den Abzug eines [X.] gebilligt hat ([X.]surteil vom 11. August 2010 - [X.] ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 31), hält er daran nicht fest. c) Dass der Antragsgegnerin des weiteren (neben Kapitalerträgen) ledig-lich Nutzungen in Höhe ihres unterstellten [X.] bei einer für eine Ein-zelperson angemessenen Wohnung angerechnet worden sind und nicht ein höherer Wohnwert des von ihr bewohnten [X.], ist von der [X.] nicht angegriffen worden. Das Berufungsgericht hat insoweit nur die Kosten der Immobilie auf einen für die angemessene Wohnungsgröße anfallenden Be-trag reduziert. 30 4. Den [X.] hat das [X.] nach dem [X.] bemessen, der nicht durch altersvorsorgewirksame Einkünfte abgedeckt ist. Das stimmt im Ausgangspunkt mit der Rechtsprechung des Se-nats überein ([X.]surteil vom 11. August 2010 - [X.] ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 ff. [X.]). In einzelnen Punkten bleibt das Berufungsurteil [X.] nicht frei von Bedenken. 31 Das Berufungsgericht hat das fiktive Einkommen der Antragsgegnerin aus einer Geringverdienertätigkeit (mit 13/14) hinzugerechnet, weil daraus [X.] gebildet werde. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass bei einer Geringverdienertätigkeit durchaus Rentenbeiträge zu leisten sind. Zwar wäre die Antragsgegnerin als Arbeitnehmerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 32 - 14 - Nr. 1 [X.] versicherungsfrei. Etwas anderes gilt aber für den Arbeitgeber, der nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] pauschal Beiträge in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu leisten hat. Der Versicherte kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hat dann in Höhe des [X.] zum gesetzlichen Rentenversicherungssatz eigene Beiträge zu leisten (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 b [X.]). Insoweit unterscheidet sich die heutige Rechtslage von der früheren Regelung, nach welcher die Tätigkeit sozialversi-cherungsfrei war (dazu [X.]surteil vom 25. November 1998 - [X.] ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Nur in der Höhe eines eigenen Beitrags besteht folglich ein ergänzender Altersvorsorgebedarf, weil nur insoweit eine Lücke in der Altersvorsorge [X.]. Das rechnerische Ergebnis entspricht insoweit der Sachlage, wie sie sich bei einem Verzicht der Antragsgegnerin auf die Versicherungsfreiheit ergäbe. Denn dann hätte sie ein geringeres Nettoeinkommen und müsste der [X.] einen entsprechend höheren Elementarunterhalt zahlen. 33 5. a) Das Berufungsgericht hat eine stufenweise Herabsetzung des Un-terhalts vorgenommen, zuletzt auf einen Bedarf von 2.600 • (ohne Wohnbedarf - Kaltmiete), der wegen der ausgesprochen guten Lebensverhältnisse in der Ehe über dem [X.] liege, den die Antragsgegnerin ohne die Ehe hätte finanzieren können. Das begegnet durchgreifenden Bedenken und ist von der Revision mit Recht gerügt worden. 34 Nach der Rechtsprechung des [X.]s bemisst sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB, der die Grenze für die [X.] des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte ([X.]surteile vom 20. Oktober 2010 35 - 15 - - [X.]/09 - zur [X.] bestimmt und vom 4. August 2010 - [X.] - FamRZ 2010, 1633 Rn. 32 jeweils [X.]). Diesen Bedarf hat das Berufungsgericht mit 1.940 • festgestellt, was von der Revision nicht beanstan-det worden ist und auch ansonsten keinen Bedenken begegnet. 36 Indem das Berufungsgericht bei der Herabsetzung auf den angemesse-nen Lebensbedarf hingegen wiederum den [X.] während der Ehe herangezogen hat, hat es verkannt, dass der Maßstab des angemessenen [X.] sich auf die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten [X.] und nicht auf den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser gewährleistet dem Unterhaltsberechtigten die Teilhabe am höheren [X.] des besser verdienenden Ehegatten, während der angemessene [X.] lediglich den durch eigene Erwerbstätigkeit möglichen Lebensstan-dard sichert. Da das Berufungsgericht damit die Untergrenze für eine Herabset-zung des Unterhalts verkannt hat, ist nicht auszuschließen, dass es bei einer zutreffenden rechtlichen Würdigung zu einer weitergehenden Herabsetzung des Unterhalts gelangt wäre. b) Die vom Berufungsgericht nach § 1578 b Abs. 2 BGB vorgenommene Befristung bis zum 31. August 2023 ist hingegen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsge-richts seien widersprüchlich, weil es einerseits von einer nach der Trennung der Parteien im Jahr 2003 seit mehreren Jahren bestehenden Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin ausgegangen sei, andererseits dieser aber zum [X.]punkt der Scheidung, als sie 50 Jahre alt war, eine realistische Chance zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nur durch Aufnahme einer Geringverdie-nertätigkeit gesehen hat, trifft dies nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat er-sichtlich mit Bedacht eine früher nur grundsätzlich bestehende volle Erwerbs-pflicht angeführt, was im Hinblick auf die zeitliche Abfolge und die [X.] - schränkte Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin auch zutrifft. Dass es eine Er-werbsobliegenheit nicht schon früher hat eingreifen lassen, ist jedenfalls [X.] zutreffend, weil der Antragsteller selbst eine weitergehende Erwerbsob-liegenheit der Antragsgegnerin jedenfalls seit der Berufungsinstanz nicht mehr geltend macht. Dementsprechend steht auch der Unterhalt in der vom [X.] ausgeurteilten Höhe bis zum 31. August 2013 außer Streit. Dann ist es aber schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum [X.]punkt der Scheidung zunächst nur eine [X.] im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit angenommen hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund dieser Feststellungen mit Recht von fortbestehenden ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt in diesem Fall eine Befristung in der Regel nicht in Betracht ([X.]surteil vom 20. Oktober 2010 - [X.]/09 - zur [X.] bestimmt [X.]). Dass hier etwa eine Ausnahme geboten sei, hat das Berufungsgericht insbesondere im Hinblick auf die Ehedauer, die Kinderbetreuung und die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung fehlerfrei verneint. Ein angemessener Ausgleich ist in diesen Fällen im Wege der Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB zu finden. Dass das Berufungsgericht - wie die Revision meint - damit das vor dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht perpetuiert - steht damit im Einklang, dass sich das Unterhaltsrecht insoweit nicht geändert hat (vgl. [X.]surteil vom 29. September 2010 - [X.] ZR 205/08 - zur Veröffentli-chung bestimmt [X.]). 38 - 17 - III. 39 Das Berufungsurteil ist wegen der aufgezeigten Rechtsfehler aufzuhe-ben. Dem [X.] ist eine eigene abschließende Sachentscheidung verwehrt, weil hinsichtlich der Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB eine erneute tatrichterliche Würdigung erforderlich ist, die vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden kann. Denn auch bei einem feststehenden angemessenen Lebensbedarf, der hier allein nach dem ohne ehebedingte Berufspause erziel-baren Erwerbseinkommen zu bestimmen ist, bleibt es der tatrichterlichen Wür-digung vorbehalten, ob und in welchem zeitlichen Abstand zur Scheidung der Unterhalt auf diesen Maßstab herabzusetzen ist. Daneben hat das Berufungs-gericht die notwendigen Korrekturen bei der Einkommensanrechnung und beim [X.] durchzuführen, wobei auch der unterstellte Zinssatz der Kapitaleinkünfte zu überprüfen sein wird. Hahne [X.] Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 11.04.2008 - 134 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 12.11.2008 - [X.]/08 -

Meta

XII ZR 197/08

10.11.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. XII ZR 197/08 (REWIS RS 2010, 1509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1509

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs


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Nachehelicher Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt: Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten bei Geltendmachung eines Gesamtbedarfs


XII ZR 15/05 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 7/09 (Bundesgerichtshof)

Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des Anspruchstellers; Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfs als Grenze …


Referenzen
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XII ZR 197/08

XII ZR 53/09

XII ZR 7/09

XII ZR 204/08

XII ZR 102/09

XII ZR 205/08

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