Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2023, Az. I ZB 39/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5221

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Tenor

Die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden Richter am [X.] Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am [X.] [X.] und [X.], den Richter am [X.] Odörfer und die Richterin am [X.] Wille wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die [X.] sind unzulässig, weil die Instanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 16. Juni 2023 beendet ist. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten [X.]innen und [X.] ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die abgelehnten [X.] angehören, nicht mehr geändert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Mai 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4], jeweils mwN).

2

Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann die Schuldnerin nicht rechnen.

Koch     

  

Pohl     

  

Schmaltz

  

Odörfer     

  

Wille     

  

Meta

I ZB 39/23

20.07.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 16. Juni 2023, Az: I ZB 39/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2023, Az. I ZB 39/23 (REWIS RS 2023, 5221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5221

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