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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Wirksamkeit der Erklärung bei Abgabe im Rahmen einer Verständigung in einem anderen Strafverfahren
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2015 jeweils form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese begründet. In einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem [X.] hat er im Rahmen einer Verständigung mit Erklärung zu Protokoll die Revision zurückgenommen. Die [X.] ist wirksam.
Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. September 1993 - 2 StR 367/93, [X.]R [X.] § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 302 Rn. 9 f., 22 auch zu Ausnahmen). Es kann offenbleiben, ob sie tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein kann (so [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, [X.], 236, 237). Denn selbst wenn man eine derartige Gesamtlösung unter Einbeziehung eines anderen Verfahrens für unzulässig hält (so ausdrücklich [X.]/[X.], [X.], 238; [X.], [X.], 701, 703 unter Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., [X.]E 133, 168, 214), kann dies nicht dazu führen, dass eine entsprechende Erklärung unbeachtlich ist. Dies würde dem Angeklagten seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 1304/80 u.a., [X.]E 63, 380, 390; ebenso [X.] aaO, 238). Schon deshalb verbietet sich mangels vergleichbarer Sachverhalte auch eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 [X.] (im Ergebnis ebenso [X.] aaO, 237), der lediglich den Verzicht auf ein Rechtsmittel untersagt, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, dieses aber nicht von Amts wegen einer Überprüfung durch das Berufungs- bzw. das Revisionsgericht unterstellt.
[X.] Hubert
Mayer Gericke
Meta
24.11.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stralsund, 25. Februar 2015, Az: 23 KLs 9/14
§ 257c Abs 2 S 1 StPO, § 302 Abs 1 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 3 StR 312/15 (REWIS RS 2015, 1900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1900
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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