Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 5 StR 585/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4882

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja Veröffentlichung : ja StGB § 66b Abs. 2 StPO §§ 275a, 462a Abs. 1 Satz 3 GVG § 74f 1. —[X.] im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b StGB sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Siche- rungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden (Vorrang des [X.]). 2. Auch für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB ist Vor- aussetzung die Feststellung eines —Hangesfi im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 3. Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechend § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Entscheidung über Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht der nach § 74f GVG zuständi- gen Strafkammer für die Dauer des Verfahrens nach § 275a StPO übertragen. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2006 [X.] 5 StR 585/05 [X.]5 StR 585/05 [X.]BESCHLUSS vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2005 wird nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat die Unterbringung des Verurteilten in der [X.] nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Grundlage war eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren durch das Bezirksgericht [X.] vom 29. Juli 1993 u. a. wegen Ver-gewaltigung (Einsatzstrafe sieben Jahre Freiheitsstrafe). Die Revision des Verurteilten hat mit der Sachrüge Erfolg. [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: Im Alter von 14 und 15 Jahren missbrauchte der Verurteilte zwischen August 1980 und August 1981 in zehn Fällen seine zwei Jahre jüngere Schwester. Im September 1983 vergewaltigte er ein 17 Jahre altes Mädchen, das er zuvor in einer Diskothek kennen gelernt hatte. Deshalb und wegen mehrerer mittäterschaftlich begangener [X.] verurteilte ihn das Kreisgericht [X.]-Stadt am 7. März 1984 zu einer Freiheitsstrafe von - 3 - einem Jahr und drei Monaten. Diese verbüßte er bis zur vorzeitigen Entlas-sung am 21. Februar 1985 unter Aussetzung des [X.] zur Bewährung. Im April 1985 versuchte der nunmehr 18jährige Verurteilte, eine 45 Jahre alte Schrankenwärterin zu vergewaltigen. Wegen dieser Straftat wurde er am 23. Juli 1985 durch das Kreisgericht [X.]-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; diese und die widerrufene [X.] aus der Vorverurteilung verbüßte er bis zum September 1987 vollständig. Wegen zweier [X.] wurde er am 3. Juni 1988 durch das [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung durch Amnestie am [X.] 1989 beendet wurde. Im April 1992 vergewaltigte der Verurteilte ein ihm zuvor unbekann-tes zwölf Jahre altes Mädchen. Wegen dieser und einer weiteren Tat (Ge-fangenenmeuterei) wurde er am 29. Juli 1993 durch das Bezirksgericht [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; für die Sexual-straftat wurde die Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verhängt ([X.]).
Während des Strafvollzuges, der ab Ende 1993 in der [X.] erfolgte, missbrauchte der nunmehr 28jährige Verurteilte am 25. Mai 1995 einen 42 Jahre alten, ihm körperlich deutlich unterlegenen [X.]. Wegen dieser Tat wurde er am 2. Oktober 1996 durch das [X.] Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wurde in [X.] nicht verhängt, obgleich die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nach damaligem Recht vorlagen. Im November 1997 bedrängte der Verurteilte einen 26 Jahre alten Mitgefangenen sexuell. Wegen dieser Handlungen erließ das [X.] einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Im Juli 1999 ohrfeigte der - 4 - Verurteilte einen Mitgefangenen, zu dem er sexuelle Kontakte unterhielt. Deswegen wurde er für zwei Monate auf eine geschlossene Station verlegt. Von 1995 an beantragte der Verurteilte mehrfach erfolglos seine Aufnahme in sozial-therapeutische Anstalten bzw. sozial-therapeutische Sta-tionen. Zu einer Aufnahme kam es nicht, weil der Verurteilte entweder als dafür nicht geeignet beurteilt wurde oder zu den behandelnden Psychologen kein Vertrauen fassen konnte. Zuletzt sollte er Ende 2003 in die sozial-therapeutische Abteilung der JVA verlegt werden. Zu einer Aufnahme kam es nicht, weil der Verurteilte seine zuvor gegebene Zustimmung zu einer [X.] zurückzog. In den Jahren 2001 und 2004 diagnostizierten zwei Gutachter bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung ([X.]); sie stellten fest, dass der Verurteilte weiterhin gefährlich sei. Vor der [X.] war ein anderer psychiatrischer Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Verurteilten keine Anzeichen für das Vorliegen einer pathologisch relevanten Persönlichkeitsstörung vorlägen. Seit [X.] 2002 unterhält der Verurteilte eine Beziehung zu einer Frau, die er während ihrer Ausbildung zur Juristin in der JVA kennen gelernt hatte. Beide wollen heiraten und eine Familie gründen. Der Verurteilte verbüßte die Freiheitsstrafen aus den letzten beiden Urteilen vollständig bis zum 12. Dezember 2004, zuletzt den Rest der Ge-samtfreiheitsstrafe aus der [X.]. Seit dem 13. Dezember 2004 befindet er sich nach § 275a Abs. 5 StPO in einstweiliger Unterbringung. Auf nicht näher begründeten Antrag der St[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 22. Oktober 2004 hat das [X.] gegen den Verurteilten die Hauptverhandlung durchgeführt und in dem angefochtenen Urteil gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung angeordnet. In dem Verfahren wurden zwei neue psychiatrische Gut- - 5 - achten eingeholt, die beide zum Ergebnis kommen, dass der Verurteilte an einer dis[X.] Persönlichkeitsstörung leide und aufgrund seiner Persön-lichkeitsstruktur das Risiko einer Wiederholung gleich gelagerter erheblicher Straftaten sehr hoch sei. Als —neuefi Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB hat das [X.] Folgendes gewertet: die vom [X.] mit vier Jahren Freiheitsstrafe geahndete Sexualstraftat gegen einen Mitgefangenen; die erst während des Strafvollzuges gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung; die mit Geldstrafe durch Strafbefehl sanktio-nierte sexuelle Beleidigung gegenüber einem anderen Mitgefangenen; die erwähnte Tätlichkeit gegen einen weiteren Mitgefangenen; einen Brief teils sexuellen, teils die [X.] beleidigenden Inhalts an einen [X.] der [X.], mit dem der Verurteilte über einige [X.] homo-sexuelle Kontakte pflegte. I[X.] Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Es fehlt (im vorliegenden Übergangsfall) nicht an der [X.] eines begründeten Antrags der St[X.]tsanwaltschaft. Ein zu-lässiger Antrag der St[X.]tsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung setzt allerdings dessen [X.] unter Darlegung der neu erkennbar gewordenen Tatsachen voraus ([X.], Urteil vom 25. November 2005 [X.] 2 StR 272/05, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen, [X.], 67, 69; vgl. auch [X.], Beschluss vom 3. No-vember 2005 [X.] 3 StR 345/05). Indes ist den St[X.]tsanwaltschaften aufgrund der insoweit nicht vorhersehbaren Rechtsentwicklung, die auf Mängeln der Gesetzesfassung beruht, bis zur Veröffentlichung der vorgenannten Ent- - 6 - scheidung des 2. Strafsenats eine Übergangsfrist zur Stellung formgerechter Anträge zuzubilligen ([X.] [X.], 67, 69). In diesem Zusammenhang sieht der [X.] Anlass für den Hinweis, dass derartige Anträge der St[X.]tsanwaltschaft möglichst so frühzeitig zu stel-len sind, dass eine Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung noch während der regulären Voll-zugszeit ergehen kann. Ob an die Nichteinhaltung der [X.] in § 275a Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach der Antrag spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Vollzugsende zu stellen ist, jedenfalls in Fällen, in denen eine Fristwahrung nicht durch erst kurzfristig bekannt gewordene maßgebliche neue Erkenntnisse gehindert war, negative prozessuale Kon-sequenzen zu knüpfen sind, braucht der [X.] hier nicht zu entscheiden; vorliegend handelt es sich ersichtlich um einen Übergangsfall, weil der [X.] nur wenige Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt wurde. 2. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der [X.] kann keinen Bestand haben, weil das [X.] [X.] er-sichtlich den Vorgaben des [X.] folgend (vgl. NStZ 2005, 272) [X.] die [X.] unzutreffend als bedeutende —neue Tatsachefi angesehen hat; auch die bloße Änderung der psychiatrischen Di-agnose durfte als solche nicht ohne weiteres herangezogen werden. a) Einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der [X.] nach § 66b Abs. 2 StGB steht allerdings nicht bereits grundsätzlich entgegen, dass die Verhängung von Sicherungsverwahrung bei Aburteilung der [X.] nach Art. 1a [X.] in der Fassung des [X.] vom 31. August 1990 ([X.] mit dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, [X.] 885, 889, 955) nicht möglich war ([X.], Beschluss vom 12. Januar 2006 [X.] 4 [X.] m.w.[X.]). Die damals gültigen Beschränkungen für die Verhängung von Sicherungsverwahrung bei Anlass-taten im Beitrittsgebiet durch Art. 1a Abs. 1 [X.] a. F. gelten nicht mehr; - 7 - es besteht auch keine einschränkende Übergangsregelung für Altfälle mehr (vgl. auch [X.], Urteil vom 1. Juli 2005 [X.] 2 StR 9/05, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen, NStZ 2005, 684, 685). Mit dieser Änderung sollten im Lichte der Entscheidungen des [X.] vom 5. und 10. Februar 2004 ([X.] 109, 133 und 190) für verzichtbar gehaltene zeit-liche Beschränkungen beseitigt werden (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/2887 [X.]). Ob diese Frage bei § 66b Abs. 1 StGB infolge der Verweisung auf —die übrigen Voraussetzungen des § 66fi etwa anders zu [X.] wäre, braucht der [X.] nicht zu entscheiden (vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Mai 2005 [X.] 1 StR 37/05, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen, NStZ 2005, 561; [X.] [X.], 67, 70; [X.], Beschluss vom 12. Janu-ar 2006 [X.] 4 [X.]). Der Gesetzgeber hat mit § 66b Abs. 2 StGB bewusst die Möglichkeit geschaffen, nachträglich Sicherungsverwahrung auch in solchen Fällen zu verhängen, in denen dies bei Aburteilung der [X.] nicht möglich gewe-sen wäre (vgl. Gesetzesbegründung [X.]O S. 13). [X.] verfas-sungs- oder konventionsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift hat der [X.] [X.] nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen [X.] nicht (vgl. [X.] [X.], 67, 70 m.w.[X.]; [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 66b [X.]. 5 f.): Die Vorschrift des § 66b StGB ermöglicht die nachträgliche Anordnung der schwersten Unrechtsfolge, die zum Strafrecht im weiteren Sinne gehört (vgl. [X.] 109, 190, 211 ff.): der zeitlich unbefristeten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Eine derart schwerwiegende nachträgliche An-ordnung von Freiheitsentziehung geht mit einer massiven Einschränkung von Vertrauensschutz einher, da sich der Verurteilte, anders als in allen Regelfäl-len, nicht auf ein gesichertes Ende des [X.] auf der Grundlage seiner rechtskräftigen Verurteilung verlassen kann. Dieser gewichtige Eingriff in Freiheitsgrundrecht und Vertrauensschutz ist auch nach Abwägung mit den Anliegen einer effektiven Gefahrenabwehr zugunsten der Bürger, die vor drohenden Verletzungen gewichtiger Rechtsgüter durch gefährliche Wieder- - 8 - holungstäter geschützt werden sollen, nur dann verfassungsrechtlich hin-nehmbar, wenn die Anwendung so restriktiv gehandhabt wird, wie dies der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, die Anordnung sich also auf seltene [X.] extrem gefährlicher Täterpersönlichkeiten beschränkt ([X.] [X.]O S. 10, 12 f.; vgl. auch [X.] 109, 190, 236; [X.] NStZ 2005, 561, 562; [X.], 67, 71; [X.], Beschluss vom 9. November 2005 [X.] 4 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen, [X.], 66). An diesem gesetzgeberischen Anliegen, das aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, hat sich die Auslegung und Anwendung von § 66b StGB vor-rangig zu orientieren. [X.]) Als —neue [X.] im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB kommen deshalb nur solche in Betracht, die aus Sicht des Gerichts schon für sich gesehen von besonderem prognoserele-vanten Gewicht sind ([X.] [X.], 67, 71) und in [X.] Zu-sammenhang mit der [X.] stehen (vgl. [X.] [X.], 66, 67). Besondere Vorsicht ist bei der Bewertung von Vollzugsverhalten geboten, weil die besonderen Bedingungen langjähriger Unterbringung in geschlosse-nem Freiheitsentzug für Rückschlüsse auf die allgemeine Gefährlichkeit nur bedingt geeignet erscheinen (vgl. [X.] [X.], 67, 71; [X.], Beschluss vom 12. Januar 2006 [X.] 4 [X.]). [X.]) Beachtlich sind nach dem Wortlaut von § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB nur solche Tatsachen, die vor Ende des Vollzugs —[X.] sind. Umstände, die schon für den früheren Tatrichter erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden als neue Tatsachen aus ([X.] NStZ 2005, 561, 562 m. Anm. [X.]; [X.] NStZ 2005, 684, 686). In diesem Sinne —erkennbarfi sind auch solche Umstände, die ein Tatrichter nach Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO für die Frage der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel hätte aufklären müssen ([X.] [X.], 66). - 9 - [X.] (abweichende) Bewertung von bereits bei der Anlass-verurteilung bekannten oder erkennbaren Tatsachen [X.] insbesondere eine abweichende psychiatrische Diagnose auf bekannter Tatsachengrundlage [X.] stellt keine —neuefi Tatsache dar (vgl. [X.] NStZ 2005, 684, 686; [X.] [X.], 66, 67; [X.], Urteile vom 19. Januar 2006 [X.] 4 [X.] sowie 393/05; [X.]/[X.] [X.]O § 66b [X.]. 14). Rechtsfehler, die durch man-gelnde Aufklärung oder infolge Nichtberücksichtigung bereits bekannter oder erkennbarer Tatsachen entstanden sind, dürfen nicht durch die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung korrigiert werden ([X.] NStZ 2005, 561, 562; 684, 686; [X.], 66, 67). cc) Entscheidender [X.]punkt für die Frage der Neuheit derartiger Tatsachen ist nicht stets die letzte Tatsachenentscheidung bei der Anlass-verurteilung (vgl. [X.] NStZ 2005, 684, 686; [X.], Beschluss vom 12. Janu-ar 2006 [X.] 4 [X.]), sondern bei weiteren Verurteilungen die letzte Tat-sachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (vgl. [X.] NStZ-RR 2005, 106 m. Anm. [X.] StV 2005, 345; a. A. [X.] NStZ 2005, 272, 275; [X.] NStZ 2005, 307, 309 ff.). —[X.] im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b Abs. 2 StGB können damit nur solche Tatsachen sein, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Grundsatz, dass das Verfahren nach § 66b StGB nicht der [X.] früherer Entscheidungen dient, die von der St[X.]ts-anwaltschaft nicht beanstandet wurden ([X.] NStZ 2005, 561, 562; [X.], 67, 71), gilt nicht nur für die [X.], sondern auch für die Aburteilung späterer Straftaten, namentlich während des Strafvollzugs begangener. Lagen hier die Voraussetzungen für die Anordnung von [X.] vor und ist sie, aus welchem Grund auch immer, unterblie-ben, muss auch insoweit gelten, dass dieses Versäumnis nicht durch die An-ordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung behoben werden kann. Ist - 10 - nämlich in einem konkreten Strafverfahren von der Anordnung von [X.] abgesehen worden, obwohl dies grundsätzlich möglich gewesen wäre, ist durch die Rechtskraft der Entscheidung über die Rechts-folgen ein individueller Vertrauenstatbestand gesetzt worden. Ein derart im Einzelfall begründetes berechtigtes Vertrauen auf die Bestandskraft eines rechtskräftigen Urteils mit seinen freiheitsbeschränkenden Folgen, damit auch auf die [X.] von Sicherungsverwahrung darf nicht dadurch enttäuscht werden, dass eine solche Entscheidung trotz hiernach unverän-derter Tatsachengrundlage nachträglich korrigiert wird. Die Möglichkeiten primärer Verhängung von Sicherungsverwahrung gemäß §§ 66, 66a StGB müssen gegenüber der Möglichkeit nachträglicher Anordnung strikt vorrangig bleiben (vgl. [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 19 m.w.[X.]), die gleichsam als Wiederaufnahme zum Nachteil des Verurteilten ausgestaltete nachträgliche Sicherungsverwahrung (vgl. [X.] in MünchKomm-StGB § 66b [X.]. 41; [X.]/[X.] 2006, 8, 12) darf stets nur subsidiär eingreifen. Eine zur primären Verhängung von [X.] geeignete Tat kann deshalb grundsätzlich nicht als —neue Tatsachefi gelten. Dies muss auch dem Abschluss eines Verfahrens nach § 275a StPO i.V.m. § 66b StGB anlässlich einer Straftat im Vollzug entge-genstehen, solange nicht geklärt ist, ob die Tat durch Anklage und [X.] zur Anordnung von Sicherungsverwahrung führt (—Vorrang des Er-kenntnisverfahrensfi). Solche Verfahrensweise entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers; danach ist für die Relevanz neuer Tatsachen im Sinne des § 66b StGB entscheidend, ob sie für die Anordnung von Sicherungs-verwahrung —erst zu diesem späten [X.]punkt berücksichtigt werden konntenfi (Gesetzesbegründung [X.]O S. 12). Der wesentliche Gesichtspunkt der Subsidiarität des besonderen Verfahrens nach § 66b StGB, § 275a StPO und der daraus herzuleitende strikte Vorrang des [X.] rechtfertigt den [X.] auf den ersten Blick als Wertungswiderspruch imponierenden (vgl. [X.]/[X.] [X.]O - 11 - § 66b [X.]. 19) [X.] Umstand, dass die nachträgliche Anordnung nach § 66b StGB aufgrund ihrerseits sicherungsverwahrungsbegründender neuer [X.] ausscheidet, hingegen wegen weniger gewichtiger Straftaten in [X.] kommt. Da die schwerer wiegenden neuen Straftaten des Verurteilten bei hinreichender Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 66b StGB auch in einem neuen Erkenntnisverfahren fraglos zur Anordnung von Sicherungs-verwahrung führen müssten (vgl. auch Streng [X.], 92, 97), liegt in Wahrheit materiell gar kein Wertungswiderspruch vor. Formell wird das be-sondere Verfahren nach § 66b StGB, § 275a StPO sachgerecht auf [X.] beschränkt, in denen die zum Schutz der Allgemeinheit unerläss-liche Anordnung der Sicherungsverwahrung im ordentlichen Verfahren nicht durchsetzbar ist. [X.]) Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss zudem die Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten sein. Dies gilt nicht nur für § 66b Abs. 1 StGB ([X.] NStZ 2005, 561, 563), sondern muss auch für § 66b Abs. 2 StGB gelten (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 66b [X.]. 20; [X.]/[X.] 2006, 8, 13; zu den anders lautenden Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren: Gesetzes-begründung [X.]O S. 13). Es wäre unplausibel, wenn sich die [X.] von § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB in diesem Punkt unter-schieden ([X.]/[X.] [X.]O). Zudem sollte ein derart schwerwiegender unbefristeter Freiheitseingriff wie die Sicherungsverwahrung lediglich bei [X.] Straftätern in Betracht kommen, die eine intensive Neigung zu ganz erheblichen rechtswidrigen Taten aufweisen. Nur eine Auslegung, wonach stets bei der Anordnung von [X.] ein —Hang zu erheblichen Straftatenfi im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist, vermeidet auch Widersprüche zur Rege-lung in § 67d Abs. 3 StGB, die auch in Fällen nachträglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung gilt (vgl. Gesetzesbegründung [X.]O S. 14). Danach wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn - 12 - Jahren für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Unterge-brachte —infolge seines Hangesfi erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. auch § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO). Die Gesetzesformulierung legt nahe, dass bei dem Untergebrachten jedenfalls einmal ein Hang in diesem Sinne [X.] worden ist (vgl. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO: —seines Hangesfi; § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB: —eines Hangesfi). Zudem können die materiellen Voraussetzungen der Erledigung inhaltlich nicht in einem entscheidenden Punkt von den Voraussetzungen der Maßregelanord-nung abweichen (vgl. Streng [X.], 92, 96). Dass insbesondere bei von § 66b Abs. 2 StGB auch erfassten Ersttä-tern eine schmalere Beurteilungsgrundlage gegeben sein kann als bei Mehr-fachtätern im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB (vgl. hierzu etwa [X.] in MünchKomm-StGB § 66b [X.]. 123), steht dem nicht entgegen (zutreffend [X.]/[X.] [X.]O § 66b [X.]. 20). Zu erwägen wäre, ob in derartigen Fäl-len, in denen für die erforderliche Feststellung einer intensiven Neigung des Verurteilten zur Begehung besonders gewichtiger Straftaten vorrangig auf eine von ihm begangene besonders schwere Tat abzustellen sein wird, auf das von der Rechtsprechung für den Hang geforderte Kriterium eines —einge-schliffenen Verhaltensmustersfi zu verzichten ist (vgl. hierzu auch [X.]/[X.] [X.]O § 66 [X.]. 18 ff.). b) Nach diesen Kriterien kann die Begründung des [X.] für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung keinen Bestand haben: [X.]) Eine Berücksichtigung der Sexualstraftat im Justizvollzug 1995 als —neue Tatsachefi scheidet aus. Denn in dem Verfahren vor dem [X.] im Jahr 1996 lagen [X.] anders als im Verfahren vor dem [X.] [X.] [X.] die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vor. Weshalb in diesem Verfahren nicht Sicherungsverwah-rung gegen den Verurteilten angeordnet wurde, ist aus dem angefochtenen - 13 - Urteil nicht ersichtlich, aber letztlich auch unerheblich. Es geht jedenfalls nicht an, ein etwaiges Versäumnis im vorangegangenen Strafverfahren durch nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu beheben. [X.]) Nicht als —neue Tatsachefi kann auch eine bloße Änderung der psychiatrischen Diagnose gelten. Nach den Urteilsgründen liegt nahe, dass der Diagnose der Persönlichkeitsstörung des Verurteilten nur eine Änderung der Bewertung bereits erkannter und erkennbarer Tatsachen zugrunde lag; dies reicht für die Anwendung von § 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht aus (vgl. [X.] [X.], 66, 67; [X.], Beschluss vom 12. Januar 2006 [X.] 4 [X.] [X.] und Urteile vom 19. Januar 2006 [X.] 4 [X.] sowie 393/05). Dass die jetzt verwertete psychiatrische Beurteilung etwa doch maßgeblich auf für den früheren Tatrichter nicht erkennbaren neuen Um-ständen beruhte (vgl. [X.] [X.], 66, 67), wird in dem angegriffenen Ur-teil nicht belegt. 3. Der [X.] sieht davon ab, in der Sache selbst zu erkennen. Als —neue [X.] verbleiben neben dem sonstigen Vollzugsverhalten (hier-bei insbesondere der Weigerung, sich der vorgeschlagenen [X.] als Voraussetzung weiterer Therapiemöglichkeiten zu unterziehen, [X.] f.) zwei Übergriffe auf Mitgefangene, von denen einer zu strafrechtli-cher Verurteilung mittels Strafbefehl geführt hat, und ein derb-anzüglicher Brief. Nach den Gesetzesmaterialien können derartige Umstände berück-sichtigungsfähig sein (vgl. Gesetzesbegründung [X.]O S. 12). Grundsätzlich kann auch die (hier mittelbare) Verweigerung einer Therapie zu den in § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB genannten neuen Tatsachen gehören, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit nach seiner Entlassung hinweisen, wenn auch ein solcher Umstand für sich allein kaum einmal ausreichen wird, nachträglich die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung anzuordnen (vgl. [X.] NStZ 2005, 561, 562; [X.] 13; [X.] 109, 190, 241). Eine Berücksichtigung der ge-nannten Umstände, die vor dem Hintergrund der Sexualstraftaten des [X.] für die bei § 66b StGB vorzunehmende Prognose [X.] stärker als es re-gelmäßig für im Vollzug nicht unübliche gewaltsame Auseinandersetzungen gilt [X.] gewisses Gewicht erlangen können, erscheint dem [X.] nicht sicher ausgeschlossen; zudem ist das [X.] bislang nicht der Frage nachge-gangen, ob die Änderung der psychiatrischen Beurteilung etwa doch auf [X.] nicht erkennbaren neuen Umständen beruht (vgl. [X.] [X.], 66, 67). II[X.] Für die einstweilige Unterbringung des Verurteilten gilt Folgendes: 1. In Anbetracht der deutlichen Beschränkung der Beurteilungs-grundlage durch die [X.]sentscheidung wird der neue Tatrichter alsbald erneut über die vorläufigen [X.] zu entscheiden ha-ben (vgl. § 275a Abs. 5 Satz 4 StPO i.V.m. § 126a Abs. 3 Satz 1 StPO). Allerdings ist tunlichst zu verhindern, dass für gefährlich gehaltene Straftäter nach langjähriger Haft ohne jede Vorbereitung, d. h. womöglich ohne Unterkunft und ohne rechtzeitige Benachrichtigung des etwa vorhande-nen [X.] Umfeldes, sehenden Auges in einer Art und Weise aus dem Vollzug entlassen werden, die das Rückfallrisiko ganz beträchtlich steigern kann. Dies bedingt, dass in jedem Fall, in dem ein Verfahren nach § 275a StPO bei bestehendem Unterbringungsbefehl über das Strafende hinaus an-dauert, im Strafvollzug vorbereitende organisatorische Maßnahmen zu tref-fen sind, die für den Fall einer Anordnung der Entlassung sofort greifen. Auch mit Rücksicht auf dieses gravierende Organisationsproblem werden St[X.]ts-anwaltschaft und Gericht sich besonders intensiv darum zu bemühen haben, dass Verfahren nach § 66b StGB, § 275a StPO tunlichst vor Erreichen des [X.] zum Abschluss gebracht werden.
- 15 - Darüber hinaus ist dem genannten Anliegen ferner [X.] unter Einbin-dung der hierfür zuständigen Strafvollstreckungskammer [X.] durch verstärkte Ausschöpfung der im Rahmen von Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) möglichen Leitung des Verurteilten zu begegnen (vgl. auch [X.] 109, 190, 248 [abweichende Meinung]). Der [X.] verkennt dabei nicht die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der derzeitigen Führungsaufsichtsregelung. Schon aus [X.] erscheint ein Ausbau der Führungsaufsicht (vgl. dazu [X.], 14, 17) zu einer effektiven [X.] durch engmaschige Anleitung des Verurteilten als milderes Mittel gegenüber einer etwa vermehrten nachträglichen Verhängung zeitlich unbefristeter Sicherungsverwahrung angezeigt. Ob der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weitere Auswirkungen auf das Verfahren der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung hat, etwa statt dessen die Anordnung einer weniger schwerwiegenden Maßregel bei gleicher Erfolgsaussicht ermöglicht (vgl. § 67a Abs. 2 StGB; hierzu auch Gesetzesbegründung [X.]O S. 14), braucht der [X.] hier nicht zu entscheiden. 2. Aus Sicht des [X.]s sollte das nach § 74f GVG zuständige [X.] im Rahmen seines Verfahrens [X.] insbesondere bei Aufhebung eines Un-terbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO, so namentlich im Zusammen-hang mit der Ablehnung des st[X.]tsanwaltlichen Antrags durch Urteil [X.] auch Entscheidungen über Weisungen im Rahmen der nach Entlassung aus dem Strafvollzug in aller Regel kraft Gesetzes (§ 68f StGB) eintretenden [X.] treffen können. a) Das nach § 74f GVG zuständige Gericht ist in diesem speziellen Fall sachnäher als die Strafvollstreckungskammer. In dem Verfahren über die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 275a StPO i.V.m. § 66b StGB wird die Frage einer fortwirkenden Gefährlichkeit des Verurteilten im Falle der Haftentlassung mit sachverständiger Hilfe (§ 275a Abs. 4 StPO) besonders eingehend untersucht. Dieses in öffentlicher Hauptverhandlung - 16 - unter Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführte prognostische Verfahren ist demjenigen der Strafvollstreckungskammer nach § 453 i.V.m. § 463 Abs. 2 StPO in vielerlei Hinsicht überlegen. Insbesondere können in diesem Verfahren [X.] etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten [X.] auch [X.] einer zunächst engmaschigen Führung des Verurteilten nach [X.] erörtert werden. b) Zuständig für sämtliche Entscheidungen im Rahmen der gemäß § 68f StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht ist [X.] und bleibt bis zu deren Beendigung [X.] die Strafvollstreckungskammer (vgl. § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO). Allerdings hat diese die Mög-lichkeit einer Abgabe einzelner Entscheidungen an das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 462a Abs. 1 Satz 3 StPO). Nach bisherigem Rechtsverständ-nis ist die Abgabemöglichkeit allerdings auf die in § 458 Abs. 1 StPO be-zeichneten Fragen beschränkt, die in unmittelbar sachlichem Zusammen-hang mit dem erstinstanzlichen Urteil stehen (vgl. [X.]St 26, 352). c) Der [X.] entnimmt den Regelungen in § 462a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 StPO das Anliegen des Gesetzgebers, in Fällen nachträglicher Entscheidungen eine Übertragungsmöglichkeit auf das sachnächste Gericht zu schaffen. Das Verfahren der nachträglichen Verhängung von Sicherungs-verwahrung ist sachlich eng mit der [X.] verknüpft, anderer-seits, wie ausgeführt, zugleich mit der nach Vollverbüßung eintretenden [X.]. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber [X.] soweit ersichtlich [X.] die nahe liegende Möglichkeit einer hiermit zusammenhängen-den Kompetenzübertragung nicht gesehen. Diese planwidrige [X.] ist durch entsprechende Anwendung von § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO auf die im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68a bis 68d StGB zu [X.] Entscheidungen auszufüllen. —Gericht des ersten Rechtszugsfi ist ent-sprechend § 462a Abs. 6 Alt. 2 StPO das nach § 74f GVG zuständige [X.], weil das Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Sache am ehesten mit einem [X.] - 17 - nahmeverfahren (zuungunsten des Verurteilten) zu vergleichen ist (Ul-lenbruch in MünchKomm-StGB § 66b [X.]. 41). d) Durch entsprechende Weisungen an den Verurteilten (§ 68b StGB), gegebenenfalls auch durch Anweisungen an den zuständigen Bewäh-rungshelfer oder die Führungsaufsichtsstelle (§ 68a Abs. 5 StGB) sollte das mit einer sofortigen Entlassung nach langjähriger Haft verbundene erhöhte Rückfallrisiko soweit wie möglich minimiert werden. Wurden von der [X.] bereits Entscheidungen nach §§ 68a ff. StGB getrof-fen, kann das für die Aufhebung des [X.] zuständige [X.] nach Übertragung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 68d StGB prü-fen, ob insoweit Änderungen angezeigt sind. e) Sinnvollerweise wird die St[X.]tsanwaltschaft zugleich mit der [X.]stellung gemäß § 275a Abs. 1 StPO bei der [X.] entsprechend § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO eine Übertragung der im Rahmen der Führungsaufsicht möglichen Entscheidungen nach §§ 68a, 68b, 68d StGB für die Dauer des Verfahrens nach § 275a StPO an das nach § 74f GVG zuständige Gericht anregen. Weil das übertragende Gericht die Abgabe nach § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO stets rückgängig machen kann, wenn es - 18 - dies für zweckmäßig hält (vgl. [X.] in [X.], 5. Aufl. § 462a [X.]. 29), [X.] auch eine entsprechende anfängliche Begrenzung möglich. [X.] Basdorf [X.] Raum

Meta

5 StR 585/05

22.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 5 StR 585/05 (REWIS RS 2006, 4882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4882

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