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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 71/09
vom
23. Februar 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat
am
23. Februar
2012 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Kuffer, die Richterin
[X.], den Richter Halfmeier
und den Richter Prof.
[X.]
beschlossen:
Der Beschluss des VII.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Januar
2012 wird dahin berichtigt, dass es im Tenor richtig heißen muss:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin
wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.]
(Einzelrichter) vom 20.
Mai
2009 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§
21 GKG).
[X.]
Kuffer
[X.]
Halfmeier
[X.]
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 09.01.2009 -
7 M 2155/08 -
LG [X.], Entscheidung vom 20.05.2009 -
4 [X.]/09 -
Meta
23.02.2012
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. VII ZB 71/09 (REWIS RS 2012, 8855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8855
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