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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2018:100418B[X.]580.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 580/17
vom
10. April 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
September 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision des [X.] geprüft und verneint (vgl. Senatsurteile
vom 19.
Dezember 2017
XI
ZR 796/16, [X.], 223, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, XI
ZR 217/16, juris und XI
ZR 247/16, juris; BVerfGK 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
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3
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis 45.000
Ellenberger
[X.]
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2016 -
303 [X.]/13 -
O[X.], Entscheidung vom 01.09.2017 -
1 [X.] -
Meta
10.04.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. XI ZR 580/17 (REWIS RS 2018, 11110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11110
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