Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZR 175/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6110

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 175/11

Verkündet am:

24. Mai 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 135 Abs. 1; [X.] § 187 Abs. 1 und 2, § 188 Abs. 2, § 193; [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1

a)
Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines [X.] endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag.

b)
[X.] ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist mit Ablauf eines Freitags endet. Der Beitrag wird mit dem Beginn des folgenden Sonntags rückständig. Die [X.]en des Zwangsversteigerungsrechts enden in diesem Fall mit Ablauf des Werktages, der in dem betreffenden Jahr dem Sonn-abend vor Beginn der [X.] entspricht.

[X.] §
92 Abs.
1, §
114 Abs.
1; [X.] §§
456, 457, 883

Der im Range nach dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgemerkte bedingte Auflassungsanspruch eines [X.]berechtigten gewährt, wenn die Vormer-

-
2
-

kung durch den Zuschlag erlischt, in der Zwangsversteigerung des Grundstücks jedenfalls dann ein Anrecht auf die Zuteilung des [X.] ohne Abzug des [X.]es, wenn diese bedingte Kaufpreisforderung anderweitiger Be-schlagnahme unterliegt und die Bedingung nicht ausfällt (hier: [X.] über das Vermögen des Wiederverkäufers).

[X.] §§
462, 457, 196

Die rechtsgestaltende Ausübung des [X.]rechts unterliegt neben der [X.] keiner Verjährung. Der Herausgabeanspruch des [X.] auf ein verkauftes
Grundstück verjährt in zehn Jahren nach Ausübung des [X.].

[X.], Urteil vom 24. Mai 2012 -
IX ZR 175/11 -
O[X.]

[X.]

-
3
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
24.
Mai 2012
durch [X.] [X.],
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

[X.]
Auf die Revision der Beklagten und die Rechtsmittel der Kläge-rin werden die Urteile des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27.
Oktober 2011 und der 15. Zivilkammer des [X.] vom 2.
Juni 2010 aufgehoben und der Teilungsplan in dem Zwangsversteigerungsverfahren des [X.]

, Geschäftsnummer 1
K 49/07, infolge des teilweise begründeten Widerspruchs der Klägerin hinsichtlich des streitigen Überschusses von 184.832,69

e-ändert:

A.
Es erhalten zugeteilt

1.
die [X.] C.

(Beklagte) auf ihre am 2.
Juni 2009 ange-meldeten Ansprüche

der Grundsteuer
B
1.868,32

der laufenden Beiträge für Oberflächen-

entwässerung
3.785,88

,

der Kosten der Anordnung der Zwangs-

versteigerung und des Beitritts
109,10

,

der
Kosten der gegenwärtigen Rechts-

verfolgung
506,46

,

zusammen
(unverändert und unstreitig)
6.269,76

-
4
-
2.
die [X.] C.

auf ihren in Abteilung II laufende Nr.
9 des Grundbuchs von C.

Bl.

vorgemerkten aufschie-bend bedingten Rückauflassungsanspruch 184.832,69

o-fern
dieser Anspruch nicht ausfällt.

3.
Frau H.

(Klägerin) auf ihre [X.] laufende Nr.
9 des vorbezeichneten Grundbuchs nebst Kosten in Höhe von 53,50

in Höhe von 18
v.
H.
jährlich ab dem 1.
Januar 2007 184.832,69

2 bezeichneten be-dingten Anspruchs der Beklagten.

B.
Die gegen die [X.] C.

als Ersteherin begründete For-derung wird in Höhe des [X.] an die Klägerin überwiesen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bedingung für die Hauptzuteilung gemäß
Buchstabe
A Nr.
2 ausfällt.

I[X.]
Im Übrigen werden die Revision und die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

II[X.]
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben.

Von Rechts wegen

-
5
-
Tatbestand:

Die beklagte [X.] verkaufte am 5.
November 1992 an die
C.

AG ([X.])
eine unbebaute Teilfläche zum Preis von 171.000
DM. Die Käuferin verpflichtete sich in dem Kaufvertrag außerdem, den verkauften Grundbesitz "innerhalb von fünf Jahren nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bebauungsplans" in näher bezeichne-tem Umfang zu bebauen. Für den Fall, dass die Käuferin ihrer Baupflicht nicht nachkam, erhielt die [X.] das Recht eingeräumt, die Rückübertragung des verkauften Grundbesitzes verlangen zu können. Zur Sicherung dieses Rück-übertragungsanspruchs vereinbarten und bewilligten die Kaufvertragsteile der [X.] eine Vormerkung, die nach Auflassung und Umschreibung des mit 6.689
m² vermessenen Grundstücks am 16.
Januar 1997 unter Bezug auf die kaufvertragliche Bewilligung wenige Tage später ebenfalls in das Grundbuch eingetragen wurde. Als Folge der Rückübertragung sollte die [X.] [X.] verpflichtet sein, den vereinbarten Kaufpreis in Höhe der geleisteten [X.] zurückzugewähren und aufgewendete Erschließungskosten der Käuferin zu erstatten.

Die [X.] bewilligte sich eine Eigentümergrund-schuld, die am 7.
Mai 1997 im Grundbuch eingetragen und im umgestellten Nennbetrag von 511.291,88

Oktober 2006 der Klägerin abgetreten wurde.

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2
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6
-

Für das verkaufte Grundstück existiert seit dem 25.
Juni 1993 ein be-standskräftiger Bebauungsplan, der in seinem südlichen Bereich eine dreige-schossige Wohnbebauung und im nordwestlichen Bereich eine Tiefgarage mit darüber liegendem Parkdeck festgesetzt hat. Die [X.] bebaute das von der [X.] erworbene Grundstück nicht und geriet 1998 in [X.]. Die [X.] setzte für die Erschließung des veräußerten Grundstücks ge-genüber dem Verwalter im Konkurse
über das Vermögen der Vollstreckungs-schuldnerin, dem der Bescheid am 26.
August 2003 zugestellt wurde, Beiträge in Höhe von 132.988,02

.

Wegen des
[X.] und eines
weiteren, einmaligen Bei-trags
für die Errichtung von Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß Bescheid vom 2.
Dezember 1997 beantragte die Beklagte am 28.
September 2007, ei-nem Freitag, die Anordnung der Zwangsversteigerung, welche am selben Tag erging. Für beide Beitragsschulden waren in Abteilung
III laufende Nr.
10 und 11 des Grundbuchs auf Ersuchen der [X.] am 30.
August 2007 auch Zwangs-sicherungshypotheken eingetragen worden. Für den [X.] die Beklagte zugleich als öffentliche Last den Vorrang vor den einge-tragenen Grundpfandrechten.

Im Verlauf des [X.] ließ das Gericht den Beitritt der Klägerin wegen ihres Grundpfandrechts und der [X.] aufgrund von Säumniszuschlägen in Höhe von 92.982,50

u-fende Grundsteuern von 2.264,99

71

Verfahren an.

3
4
5
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7
-

Im Versteigerungstermin vom 4.
Juni 2009 erhielt die beklagte [X.] auf ihr [X.] von 195.000

Juni 2009 war das bessere Recht auf den nach Berichtigung von Kosten verbleiben-den Überschuss von 191.102,45

In dem [X.] wurde dieser der beklagten [X.] aufgrund des ge-schuldeten [X.] von 132.988,02

Säumniszuschläge von 61.157

In der Hilfsverteilung bestimmte das Gericht als vorrangig den vorgemerkten Rückauflassungsanspruch der Beklagten.

Das [X.] wies die am 19.
Juli 2009 eingegangene Widerspruchs-klage der Klägerin ab, mit welcher sie den Vorrang ihres Grundpfandrechts nebst Zinsen seit dem 1.
Januar 2007 und Kosten geltend gemacht hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin nahm den vom [X.] erkann-ten Vorrang der wiederkehrenden Grundsteuern und Beiträge zuzüglich Neben-leistungen hin und hatte in den [X.] teilweise Erfolg. Das [X.] änderte den Verteilungsplan dergestalt, dass das Recht der Klägerin nebst geltend gemachten Zinsen und Kosten vor dem Erschließungsbeitrag der Beklagten sowie den darauf entfallenden Säumniszuschlägen und Kosten zu berücksichtigen sei und die Beklagte auf ihren vorgemerkten vorrangigen Rückübertragungsanspruch nur 112.569,09

,
zuge-teilt erhalte.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer [X.] den Berufungsantrag weiter, soweit das [X.] zu ihrem Nachteil erkannt hat.

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7
8
-
8
-
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet, die [X.] ist im [X.] unbegründet.

[X.] Rangfolge der Rechte

1. Das Berufungsgericht hat
in seiner Entscheidung (Rpfleger 2012, 219) angenommen, der nach §
115 Abs.
1 [X.], §
878 Abs.
1 ZPO rechtzeitig ver-folgte Widerspruch der Klägerin sei begründet, soweit er sich gegen die Einord-nung des [X.] und der hierauf entfallenden Säumniszuschlä-ge in die Rangklasse
3 (§
10 Abs.
1 Nr.
3 [X.]) der aus dem Grundstück zu befriedigenden Rechte wende. Das Grundstück sei für den Erschließungsbei-trag am 28.
September 2007 beschlagnahmt worden.
Zu diesem Zeitpunkt sei der genannte Beitrag länger als vier Jahre rückständig gewesen. Der [X.] sei dem Konkursverwalter der [X.] am 26.
August 2003 zugestellt worden. Nach §
135
Abs.
1 [X.], §
31 Abs.
1 VwVfG und §
188 Abs.
2 [X.] sei der Beitrag damit bereits am 26.
September 2003 -
einem Freitag
-
fällig geworden. Für einen Fälligkeitsaufschub in Anwen-dung von §
193 [X.] sei daher von vornherein kein Raum. Die Säumniszu-schläge auf den Erschließungsbeitrag teilten den Rang des Rechts trotz fortlau-fender Entstehung.

2. Diese Annahme hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Rangverjährung der rückständigen Erschließungsbeiträge nach §
10 Abs.
1 Nr.
3 Satz
1 Halbs.
1 [X.] ist eingetreten. Diese Beiträge fallen gemäß §
10 Abs.
1 Nr.
7 [X.] nur noch in die Rangklasse
7, welche die hierauf entfallenden Säumniszuschläge teilen.
9
10
11
-
9
-

a) Bei der Grundstückszwangsversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten wie der Erschließungsbeitrag gemäß §
134 Abs.
2 [X.] in die Rangklasse
3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anord-nung der Zwangsversteigerung, die Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2007 -
V
ZB 89/07, [X.], 740 Rn.
13). Der Erschließungsbeitrag wird nach §
135 Abs.
1 [X.] einen Monat nach Be-kanntgabe des [X.] fällig. Die Monatsfrist begann gemäß §
31 Abs.
1 VwVfG, §
187 Abs.
1 [X.] am 27.
August 2003, dem Tag nach der Be-kanntgabe an den Konkursverwalter. Sie endete nach §
188 Abs.
2 Fall
1 [X.] mit Ablauf des 26.
September 2003, einem Freitag. Der [X.] wird damit, dem Sinn des §
187 Abs.
1 [X.] entsprechend, vom [X.] nicht als zusätzlicher Tag hinzugerechnet. Außerdem verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach §
193 [X.] auf den nächsten
Werktag
und der frü-hestmögliche Eintritt des Verzuges auf den darauffolgenden
Tag nur dann, wenn der letzte Tag einer Fälligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2007 -
III
ZR 159/06, [X.]Z 171, 33 Rn.
13 und 24, jeweils a.E.). Diese Fristberechnung ist ebenso für die Anwendung von §
135 Abs.
1 [X.] maßgebend und wird auch im Schrifttum vertreten ([X.] [X.]/Eiding,
2012,
§
135 Rn.
5). Sie deckt sich zudem mit dem Verständnis der gleichlautenden Fällig-keitsregel für die Entrichtung von [X.] in §
15 Satz
1 GrEStG (vgl. [X.] in [X.], [X.], 17.
Aufl., §
15 Rn.
14). Das von der Revision herangezogene abweichende Berechnungsbeispiel von [X.] (in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
135 Rn.
1) beruht auf einem Missverständnis von §
188 Abs.
2 Fall
1 [X.].
12
-
10
-

b) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann ([X.], aaO NJW 2007, 1581 Rn.
16, in [X.]Z 171, 33 nicht mit abgedruckt). Dies ist der erste Tag
nach Ablauf der Frist zur Leistungsbewirkung. [X.] er auf einen Sonnabend, Sonntag, oder am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat dies auf den Ablauf der Leistungsfrist nach §
193 [X.] keine Wirkung mehr.

In gleicher Weise
wie der Verzug bürgerlichen Rechts tritt
nach dem hier gemäß §
3 Abs.
1 Nr.
5 KAG-RhPf anwendbaren §
240 AO die Säumnis mit dem fälligen Erschließungsbeitrag ein, die nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass die Abgabe bis zum Ablauf des [X.] nicht entrichtet wird. In diesem Sinne ist auch eine einmalige Leistung gemäß §
10 Abs.
1 Nr.
3 Satz
1 Halbs.
1 [X.] rückständig, wenn der Tag der Fälligkeit abgelaufen ist (vgl. Stö-ber, [X.] 19.
Aufl., §
10 Anm.
6.17 Buchst.
b).

Sollte die von der Klägerin angeführte Entscheidung des [X.] ([X.], 87, 91) anders zu verstehen sein, wäre dem im vorliegenden Zusam-menhang nicht zu folgen. Auch aus dem Beschluss des [X.] vom 24.
Januar 2008 (V
ZB 118/07, [X.], 1445 Rn.
8) entnimmt der erken-nende [X.] nicht, dass danach in der Berechnung des [X.] bevorrechtigter Rückstände einmaliger öffentlicher Lasten gemäß §
10 Abs.
1 Nr.
3 Satz
1 Halbs.
1 [X.] schon der Fälligkeitstag mitzählen soll. Indes kommt es auf diese Frage für die Prüfung der Revision nicht an. Selbst wenn die Fäl-ligkeit des [X.] nach §
135 Abs.
1 [X.] am 27.
September 2003 eingetreten ist und die vierjährige [X.] am Beginn des [X.] einsetzte, wie der [X.] für richtig erachtet,
so endete diese Frist nach §
187 Abs.
2, §
188 Abs.
2 Fall
2 [X.] mit Ablauf des 27.
September 2007, ei-13
14
15
-
11
-
nem Donnerstag. Die erst am 28.
September 2007 bewirkte Beschlagnahme des Grundstücks für den Erschließungsbeitrag konnte infolgedessen die Rang-verjährung des Rückstands nicht mehr hindern.

c) Den Rang von Säumniszuschlägen hat der [X.] in dem Beschluss vom 20.
Dezember 2007 (aaO Rn.
1 und 19) ohne nähere [X.] nach §
10 Nr.
7 [X.] bestimmt, wenn das Hauptrecht die ursprüngliche Rangklasse
3 durch den Zeitablauf verloren hatte. Im Ergebnis hat er damit Grundsätze der Anspruchsverjährung auf die Rangverjährung des Zwangsver-steigerungsgesetzes übertragen.
Nach §
217 [X.] (früher §
224 [X.]) verjährt der Anspruch auf die von dem verjährten Hauptanspruch abhängigen Neben-leistungen, selbst wenn die für diese
Ansprüche
geltende besondere Verjäh-rung noch nicht eingetreten ist (siehe insoweit etwa auch [X.], Urteil vom 3.
Juli 1973 -
VI
ZR 38/72, NJW 1973, 1684, 1685 unter I[X.]
2.). Das macht sich der erkennende [X.] für das Zwangsversteigerungsgesetz zu Eigen. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Rang der zum Beitritt nachträglich zugelassenen Säumniszuschläge nach §
10 Abs.
1 Nr.
3 Satz
1 Halbs.
2 [X.] nicht mehr gesondert geprüft.

I[X.] Zur Auflassungsvormerkung der Beklagten

1. Das Berufungsgericht hat die im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Rückauflassungsvormerkung als vorrangig gegenüber dem Grundpfandrecht der Klägerin angesehen und für unerheblich erachtet, dass
dieses durch den Zuschlag am Grundstück erloschene Recht nicht zur Berück-sichtigung im Verteilungsverfahren angemeldet, vorläufig nicht ausgeübt und hinsichtlich der Ausübungsvoraussetzungen ungeklärt war. Die notwendigen 16

17
-
12
-
Angaben zur Bestimmung eines Ersatzwertes seien aus dem Grundbuch und den in Bezug genommenen [X.] ersichtlich. Allerdings kön-ne als Ersatzwert nicht der gesamte Übererlös des Verfahrens beansprucht werden. Nach der wirtschaftlich gebotenen Saldierung von Grundstückswert
und [X.]
(Differenztheorie), hier in Höhe des Kaufpreises, verbleibe zugunsten der Beklagten ein vorrangiger Ersatzwert der Vormerkung von 112.569,09

2. Gegen diese
Annahmen wendet sich die Revision mit Erfolg, soweit sie die Beklagte beschweren. Die Angriffe der [X.] dringen dage-gen nicht durch.

a) Zutreffend beanstandet die Revision, dass der vorgemerkte Rückauf-lassungsanspruch der Beklagten vom Berufungsgericht nach der Differenztheo-rie nur mit einem Ersatzwert von 112.569,09

Auflassungsvormerkung sichert den in doppelter Weise aufschiebend bedingten Anspruch auf Herausgabe des verkauften Grundstücks gemäß §
457 Abs.
1 [X.]. Zum einen müssen die Voraussetzungen eingetreten sein, die das [X.] bedingen. Zum anderen muss das Recht gemäß §
456 Abs.
1 [X.] ausgeübt worden sein, damit der gesicherte Herausgabeanspruch [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 1994 -
IX
ZR 251/93, NJW 1994, 3299 unter I[X.] vor 1.).

Gegenstand dieses Herausgabeanspruchs ist das Eigentum am [X.], welches durch den Zuschlag an die Beklagte zurückgefallen ist. Das hin-dert die Ausübung des [X.]rechts nicht ([X.], aaO). Wirtschaftlich deckt sich dieses Recht mit dem Wert des zugeschlagenen Grundstücks nach Abzug von Verfahrenskosten und den auf vorgehende Rechte zuzuteilenden 18
19
20
-
13
-
Beträgen. Insoweit setzt sich [X.] des Zuschlags ([X.], Urteil vom 5.
November 1976 -
V
ZR 5/75, [X.], 17, 18; vom 11.
März 2010 -
IX
ZR 34/09, [X.], 806 Rn.
8)
der vorgemerkte [X.] als vorgemerkter Übereignungsanspruch am [X.] fort, der ein entsprechendes Anrecht auf die [X.] begründet (ebenso infolge Anwendung von §
92 Abs.
1 [X.] [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1971 -
V
ZR 137/69, [X.]Z 57, 356, 357; vom 23.
Juni 1972 -
V
ZR 95/70, [X.]Z 59, 94, 95, jeweils zum dinglichen Wieder-kaufsrecht nach §
20 RSiedlG; [X.], Urteil vom 14.
April 1987 -
IX
ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890, 891
unter I[X.]
1.).

Die Frage, ob hierbei im Sinne der sogenannten Differenztheorie die Ge-genleistung der geschuldeten Übereignung von dem Betrag des [X.] abgezogen werden muss, hat der [X.] in dem genannten Urteil vom 22.
September 1994 (aaO S.
3301 unter II[X.]) offen lassen können. Sie ist hier entscheidungserheblich.
Das Berufungsgericht hat sie zu Unrecht bejaht.

Der Differenztheorie liegen schadensersatzrechtliche (vgl. insbesondere Wörbelauer [X.] 1963, 718, 722, 724
ff und J.
Blomeyer, [X.] 1979, 515, 528, 530) und wirtschaftliche Überlegungen (vgl. zur Erhaltung von Beleihungs-spielräumen trotz vorrangiger Auflassungsvormerkung etwa Keuk, NJW 1968, 476, 477; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
883 Rn.
62 Fn.
367; allgemein M.
Siegmann, [X.] 1995, 209, 210
f) zugrunde, die eine Saldierung der Leis-tungen fordern. So wie die Saldotheorie im Insolvenzrecht jedoch nur einge-schränkt gilt und gegen die Masse kein Vorrecht des Gegenanspruchs begrün-det ([X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX
ZR 457/99, [X.]Z
150, 138, 146
f unter

21
22
-
14
-
IV.
2.
c; vom 2.
Dezember 2004 -
IX
ZR 200/03, [X.]Z
161, 241, 250
f unter I[X.]
3.
b, [X.]; vom 22.
April 2010 -
IX
ZR 163/09, NJW 2010, 2125 Rn.
8
f), so ha-ben auch in der [X.] derartige Wertungen allenfalls dort Platz, wo sie mit den vollstreckungsrechtlichen Belangen nicht kollidieren. Das war in den zuvor
genannten Entscheidungen des V.
Zivilsenats vom 17.
De-zember 1971 und 23.
Juni 1972 (aaO) zum [X.] [X.]-recht, die als der Differenztheorie außerordentlich nahe kommend gewertet werden ([X.]/[X.], [X.], 2008, §
883 Rn.
304; [X.]/[X.], aaO), anscheinend nicht der Fall.

Von der Revision wird mit
Recht betont, dass der Anspruch auf den [X.] einen eigenen Vermögensgegenstand und als bedingter Anspruch eine selbständig pfändbare Rechtsposition darstellt (vgl. [X.], 281, 284
f), die nicht unter den Zwangsversteigerungsbeschlag fällt ([X.]/[X.], aaO). Dieser Anspruch ist hier vielmehr trotz der aufschiebenden Bedingung vom [X.] am Vermögen des [X.] ergriffen.

Der Konkursverwalter ist nach §
24 KO Schuldner des vorgemerkten [X.], den er erfüllen muss, sofern seine Entstehung nur noch vom rechtsge-staltenden Willen der Beklagten abhängig ist (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 2006 -
IX
ZR 11/05, [X.]Z 166, 319
Rn.
12
f). Damit gebührt der Masse (§
1 Abs.
1 KO) auch die Anwartschaft auf den Gegenanspruch. An diesem [X.] kann den am Grundstück nachrangigen Absonderungsberechtigten [X.] zu Lasten der Masse wirkende absonderungsähnliche Rechtsposition zuge-billigt werden. Das hat auch der [X.] in dem Fall anerkannt, in dem der Konkursverwalter das belastete Grundstück an den [X.]

23
24
-
15
-
veräußerte und die nachrangigen Grundpfandgläubiger an dem Kauferlös ein Absonderungsrecht beanspruchten ([X.], Urteil vom 10.
März 1967 -
V
ZR 72/64,
[X.]Z 47, 181, 183
f). Jedenfalls in allen Lagen, in denen an dem [X.] des vorgemerkten Anspruchs ein anderweitiger Konkurs-, Insol-venz-
oder [X.] besteht, kann die von der Differenztheorie ver-fochtene Saldierung nicht stattfinden. So ist es auch hier.

b) Unbegründet ist die Rüge der [X.], der vorgemerkte Rückauflassungsanspruch der Beklagten sei nach §
196 [X.] verjährt. Der [X.] wurzelt hier in einem beim Verkauf des zwangsversteigerten [X.]s vereinbarten [X.]recht der Beklagten. Dieses Recht hat die [X.] bisher nicht ausgeübt. Das Ausübungsrecht des [X.] unterliegt anders als die aus seiner Ausübung entstehenden Ansprüche keiner Verjäh-rung, sondern ist zeitlich nur nach §
462 [X.] durch eine Ausschlussfrist [X.]. Mangels vertraglicher Fristbestimmung lief diese Frist nach §
462 Satz
1 Fall
1 [X.] erst 30 Jahre nach der Vertragsbeurkundung vom 5.
November 1992 ab. Diese Frist war nicht verstrichen. Die Verjährung des Herausgabean-spruchs gemäß §
457 Abs.
1 [X.] läuft erst mit der Ausübung des [X.] an ([X.], Urteil vom 21.
April
1967 -
V
ZR 75/64, [X.]Z 47, 387, 391), die hier noch nicht erklärt worden ist. Die weitere Frage, ob sich die Klä-gerin nach §
886 [X.] gegenüber der Rückauflassungsvormerkung auf die be-hauptete Anspruchsverjährung berufen könnte, obwohl die Wiederverkäuferin und [X.] die Verjährungseinrede nicht erhoben hat, kann deshalb offen bleiben.

25
-
16
-

c) Unbegründet ist auch die weitere Rüge der [X.], der vorgemerkte Anspruch der Beklagten habe unbeschadet der §
37 Nr.
4, §
110 [X.] jedenfalls im Verteilungsverfahren nach §
114 Abs.
1 [X.] angemeldet werden müssen. Die Vormerkung und ihr
Gegenstand waren aus dem Grund-buch ersichtlich (vgl. zu §
110 [X.] RG, [X.], 272, 274). Grundbuch gemäß §
114 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist nicht nur das Grundbuchblatt, welches §
3 Abs.
1 GBO bezeichnet. Dazu gehören alle Urkunden, auf die zur näheren Be-zeichnung des Inhalts eines eingetragenen Rechts nach §
874 [X.] zulässi-gerweise Bezug genommen worden ist und die gemäß §
10 Abs.
1 GBO vom Grundbuchamt aufbewahrt werden. Der im Grundbuch vorgemerkte bedingte Rückauflassungsanspruch gemäß §
457 Abs.
1 [X.]
geht daraus hervor. Nicht in die
Bezugnahme eingeschlossen sind allerdings die schuldrechtlichen [X.] über den Preis und den [X.] (vgl. BayObLG, Rpfleger 1983, 81
f), so dass vom Rechtsstandpunkt des [X.] aus der Verzicht auf eine Anmeldung des vorgemerkten [X.] durchaus fragwürdig ist. Da dieser Ausgangspunkt jedoch auf Rechts-irrtum beruht, kann er für die Anwendung des §
114 Abs.
1 [X.] im Streitfall nicht maßgeblich sein.

Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Eintritt der doppelten Bedingung derzeit feststeht. Dies ist nicht bei Aufstellung des [X.] zu prüfen, sondern durch eine entsprechende
Hilfsverteilung gemäß §
119 [X.] zu be-rücksichtigen. Die Hilfsverteilung
ist bisher nicht ausdrücklich angeordnet. Der [X.] kann dies auf die [X.] und die Berufung der Klägerin hin nachholen. Ebenso ist für den Ausfall der Bedingungen des [X.]
die Forderung gegen die Beklagte nach §
120 Abs.
1 [X.] in entsprechender Be-dingung auf die Klägerin zu übertragen. Über das bessere Recht der Parteien entscheidet endgültig erst der Folgeprozess (zum Petentenstreit im Fall einer 26
27
-
17
-
Hinterlegung vgl. etwa [X.], Urteil vom 14.
April 1987 -
IX
ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890).

Kayser

Raebel

Gehrlein

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.06.2010 -
15 O 248/09 -

O[X.], Entscheidung vom 27.10.2011 -
2 U 762/10 -

Meta

IX ZR 175/11

24.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZR 175/11 (REWIS RS 2012, 6110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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