Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. VIII R 48/11

8. Senat | REWIS RS 2014, 4634

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Gegenstand

(Beschlussverfahren gemäß § 126a FGO nach Änderungsbescheid)


Leitsatz

NV: Ist ein FG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil ihm ein Änderungsbescheid nachfolgt, der den Sachstreit jedoch nicht berührt, kann der BFH unter den Voraussetzungen des § 126a FGO über die Revision durch Beschluss entscheiden.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Ihm liegt ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde, nachdem am 1. Dezember 2011 ein Änderungsbescheid ergangen ist. Dies hat zur Folge, dass auch das Urteil des Finanzgerichts ([X.]) keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]surteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, [X.], 328, [X.] 1994, 734; vom 11. April 2012 VIII R 28/09, [X.], 100, [X.] 2012, 496; vom 6. August 2013 VIII R 11/10, [X.] 2014, 27, sowie Urteile des [X.] vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, [X.], 269, [X.] 2004, 43; vom 28. August 2003 IV R 20/02, [X.], 143, [X.] 2004, 10).

2

Da der Sachstreit durch die Bescheidänderung nicht berührt wird und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) an das [X.]. Der [X.] entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 [X.]O in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O) gemäß § 126a [X.]O. Die Vorschrift des § 126a [X.]O ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil zwar --wie im [X.] wegen Auswechslung des [X.] aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der erkennende [X.] aber bei seiner nach den §§ 121 und 100 [X.]O in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

3

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII R 48/11

24.06.2014

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. September 2011, Az: 5 K 332/06, Urteil

§ 100 FGO, § 121 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 1 FGO, § 126a FGO, § 127 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. VIII R 48/11 (REWIS RS 2014, 4634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4634

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