Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 448/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 388

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Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es handelt sich – entgegen der Annahme des [X.] – jedenfalls bei den in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe festgestellten Körperverletzungen um erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Gefahrenprognose jedenfalls als tragfähig. Es kommt mithin nicht mehr auf die Vielzahl der festgestellten sexuellen Belästigungen nach § 184i StGB zum Nachteil von Minderjährigen an.

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 448/22

01.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Chemnitz, 12. Juli 2022, Az: 2 KLs 230 Js 38281/21 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 448/22 (REWIS RS 2023, 388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 388

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