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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es handelt sich – entgegen der Annahme des [X.] – jedenfalls bei den in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe festgestellten Körperverletzungen um erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Gefahrenprognose jedenfalls als tragfähig. Es kommt mithin nicht mehr auf die Vielzahl der festgestellten sexuellen Belästigungen nach § 184i StGB zum Nachteil von Minderjährigen an.
Gericke |
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Mosbacher |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
01.02.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Chemnitz, 12. Juli 2022, Az: 2 KLs 230 Js 38281/21 jug
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 448/22 (REWIS RS 2023, 388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 388
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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(Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei einer Unterbringung nach § 63 StGB)
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