Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.02.2020, Az. 5 PB 9/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 11828

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] vom 29. Mai 2019 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 99 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Nach § 99 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses [X.] setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom [X.] nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 25. Juli 2019 - 5 PB 19.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4

Die Beschwerde hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"Bezieht sich der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (erste Alternative, 'Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen') nur auf kollektive Regelungen?"

beziehungsweise

"Ist das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (erste Alternative, 'Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen') bei [X.] wegen Tausches der Dienste und wegen kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfalls einzelner Beschäftigter deswegen ausgeschlossen, weil sich der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (erste Alternative) ungeachtet der in § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.] getroffenen Regelung nur auf generelle Anordnungen bezieht?".

5

Ihr diesbezügliches Vorbringen genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, da nicht substantiiert aufgezeigt wird, dass sich diese Frage - unabhängig von ihrer Formulierung - in einem Rechtsbeschwerdeverfahren als entscheidungserheblich erweisen und vom Rechtsbeschwerdegericht zu klären sein wird. Die Beschwerde lässt insoweit außer [X.], dass über die von ihr aufgeworfene Frage zum Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dann nicht zu entscheiden wäre, wenn das Rechtsbeschwerdegericht bereits die sich in der Regel und so auch in diesem Verfahren vorrangig stellende Frage verneinen würde, ob das konkrete Vorhaben, bezüglich dessen das Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird, sich als Maßnahme im Sinne des [X.] (hier als Maßnahme im Sinne von § 80 Abs. 2 [X.]) darstellt. Denn nach § 80 Abs. 4 [X.] bedarf allein eine Maßnahme - unter der weiteren Voraussetzung, dass sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt - der Zustimmung des Personalrats. Mit dieser Frage hat sich die Beschwerde jedoch weder auseinandergesetzt noch hat sie ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen diese Frage zu bejahen sein sollte. Eine Auseinandersetzung damit lag hingegen schon deshalb nahe, weil sich jedenfalls nicht ausschließen lässt, dass dem in Rede stehenden Vorgang der [X.] abzusprechen ist. Es erscheint nicht fernliegend und mithin erörterungsbedürftig, dass die Änderung eines bestehenden Dienstplanes wegen übereinstimmender Wünsche einzelner Beschäftigter, ihren vorgesehenen Dienst zu tauschen oder wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls einzelner Beschäftigter als geringfügig oder unwesentlich und kurzfristig im Sinne des § 80 Abs. 2 [X.] anzusehen ist. Dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage im Ergebnis offengelassen hat, befreit die Beschwerde nicht von entsprechenden Darlegungen. Die angefochtene Entscheidung beruht infolgedessen zwar nicht auf zwei selbständig tragenden Begründungen, nämlich zum einen dem Fehlen einer Maßnahme, zum anderen dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.], so dass die Beschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt einer Mehrfachbegründung gehalten war, auch in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorliegen einer Maßnahme einen Zulassungsgrund geltend zu machen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 19. November 2019 - 5 PB 6.19 - juris Rn. 7 m.w.N.). Es war aber angesichts der Ausführungen des [X.], es spreche "viel" bzw. "Überwiegendes" dafür, das Vorliegen einer Maßnahme begrifflich auszuscheiden ([X.]), für das Aufzeigen der Entscheidungserheblichkeit der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachteten Frage zum Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] notwendig, dass die Beschwerde darlegt, wie und aus welchen Gründen die offengelassene Frage nach dem [X.] zu beantworten ist und dass dies zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führt. Daran fehlt es - wie dargelegt - hier.

6

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 99 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Meta

5 PB 9/19

13.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.02.2020, Az. 5 PB 9/19 (REWIS RS 2020, 11828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11828

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